Hallo zusammen,
ich denke hier ist zu erst einmal die Gefahrstoffverordnung bzw. die TRGS 524 zum tragen, denn hier sind klar unter Pkt. 3.2 ff die sogenannten Vorwegmaßnahmen genannt. hier mal ein Auszug aus der TRGS 524:
3.2 Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase
3.2.1 Vorerkundung
(1) Der Auftraggeber hat aufgrund seiner Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV, § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 Baustellenverordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften zu ermitteln, ob in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können.
(2) Führt diese Ermittlung zu dem begründeten Verdacht, dass in den an den Auf-tragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können, ist vom Auftraggeber das mögliche Gefährdungspotenzial zu beschreiben. Dazu sind im Vorfeld der Arbeiten in kontaminierten Bereichen eine Erkundung und Beurteilung der zu bearbeitenden Materialien (Untergrund, Grundwasser, Bausub-stanz, Anlagen) im Hinblick auf die entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte zu vermutenden oder bereits als vorhanden festgestellten Gefahrstoffe vorzuneh-men. Die für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Eigenschaften der Gefahrstoffe sind zu beschreiben.
(3) Liegen Ermittlungen nach Abs. 1 nicht vor, muss der Arbeitgeber gemäß § 7 i.V.m. § 17 Abs. 4 GefStoffV bei der Informationsermittlung insbesondere beim Auf-traggeber Angaben darüber einholen, ob bei den durchzuführenden Arbeiten Gefahr-stoffe freigesetzt werden können.
(4) Wenn auf der Grundlage der unter Nummer 3.2.1 durchgeführten Erkundungen mit Gefahrstoffen gerechnet werden muss, ist die davon ausgehende Gefährdung zu ermitteln. Auf Basis dieser Ermittlung ist in der Planungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, nachfolgend Arbeits- und Sicherheitsplan genannt, zu erarbeiten.
(5) Darüber hinausgehende Informations-, Schutz- und Überwachungspflichten ergeben sich für den Auftraggeber aus anderen Rechtsgrundlagen, z.B. dem BGB § 645, der Baustellenverordnung, den Landesbauordnungen und dem Vertragsrecht gemäß VOB und VOL. Weitere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Ich denke damit liegen die Ermittlungspflichten klar auf der Hand. Ein Gefahrstoffkataster muss erstellt werden. Sind keine Gefahrstoffe gefunden worden , so hat der Bauherr auch dies zu dokumentieren.