Anerkennung der Fachkunde

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo SiFas,

    die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit muss bei einem staatlichen, berufsgenossenschaftlichen oder anerkanntem freien Ausbildungsträger erfolgen.

    Wer ist nun in Deutschland die oberste Instanz zur Anerkennung bzw. Bestätigung der Fachkunde?
    Ist dies Länder- oder Bundeshoheit? Oder sogar DGUV-Hoheit?

    Oder direkter gefragt:
    Gibt es einen Weg, eine SiFa auszubilden, anerkennen zu lassen und zu bestellen, ohne die Berufsgenossenschaft zu involvieren?

    Ich bin der Meinung: NEIN.
    Mein Chef ist anderer Meinung: Er geht davon aus, dass die oberste Arbeitsschutzbehörde (hier Landesdirektion Referat Arbeitsschutz) den Fachkundenachweis ausstellen muss/kann und die Bestellung bestätigen darf/kann.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ANZEIGE
  • Hallo Niko,

    deine Aussage zur Ausbildung ist richtig. Die Ausbildung muss nur entweder von der BAuA oder der HVBG anerkannt sein. Der Lehrgang muss nicht bei der BG absolviert werden sondern kann z.B. auch beim TÜV oder anderen Anbietern stattfinden.

    Hierzu ein interessanter Link bzgl. des Zulassungsverfahren, in diesem Fall für Hochschuhlen. Hier ist das Verfahren zur Zulassung genau erläutert.

    http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practi…len_2007_01.pdf

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

  • Hallo Niko,

    ich bin da deiner Meinung. So steht es auch schon im ASig und in der BGV A2 § 2 und 4.

    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

  • BGV A2 §4:
    "einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben."

    ich habe meine Ausbildung beim TÜV Süd in Frankfurt gemacht. Die haben die Zulassung diesen Lehrgang durchzuführen. Lehrgangsunterlagen und Material sind original BAUA. Auch die Prüfungen wurden von den Reverenten des TÜV durchgeführt.

  • Hallo,

    danke für eure Antworten.
    Meine Frage ist aber nicht, ob die Ausbildung bei anderen Ausbildungsträger gemacht werden kann, z. B. TÜV oder DQS. Es ist klar, dass dies zulässig ist.

    Die Frage, die ich meinem Chef beantworten muss, ist:

    Wer bestätigt die Zulässigkeit der Bestellung als Fachkraft?

    a. Die oberste Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes? (meint mein Chef)
    b. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales? (könnte von der BAuA-Internetseite abgeleitet werden)
    c. Die BAuA als Träger der neuen SiFa-Ausbildung? (überwacht die zugelassenen Ausbildungsträger)
    d. Der Hauptverband der DGUV bzw. HVBG? (als oberster Träger der BG-Ausbildungsstätten)
    e. Die Bezirksverwaltung der BG? (als Ansprechpartner der Unternehmen)
    f. Der leitende TAB (Technische Aufsicht und Beratung)? (als oberste BG-Aufsichtsperson)
    g. Der zuständige TAB? (als direkte Aufsichtsperson)
    h. Der Leiter der Präventionsabteilung der BG? (als Träger der Präventionsmaßnahmen)
    i. Der Bereichsleiter des Fachbereichs SiFa-Ausbildung der BG? (als Ersteller des BG-Fachkundenachweises)
    oder, oder, oder,....?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ANZEIGE
  • Hallo Nico,

    deine Frage hat ein wenig was von "Wer war zuerst da. Das Huhn oder das Ei ?". :D
    Das die Ausbildungsträger von HVBG oder BAuA zugelassen werden sind beide mit im Boot, da Sie die Ausbildungsträger ermächtigt haben Fachkräfte auszubilden.

    Die Ausbildungsträger wiederum prüfen im Vorfeld auch die Qualifikationen (ING. / Meister) der Auszubildenen.

    Letztendlich prüft dann der Unternehmer ob die FaSi die erforderlichen Qualifikationen beisammen hat und bestellt die FaSi.

    Vielleicht hilft dir ja meine persönlicher Werdegang in der Sache weiter. Ich habe 2000 nach altem Recht die Ausbildung absolviert. Da ich Industriekaufmann bin, habe ich mir die "meisterähnliche" Position vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen. Mit diesem Schriftstück habe ich eine positive Stellungnahme meines TAB erwirkt und bin zur Ausbildung zugelassen worden.

    Nach Abschluss der Ausbildung stand einer Bestellung zur FaSi nichts mehr im Wege und wurde seit dem auch nicht Angezweifelt oder noch einmal Überprüft.

    In der Zwischenzeit habe ich bei der BG Fahrzeughaltungen die Ausbildungstufe III erfolgreich absolviert. Diese hat die vorherige Ausbildung auch anerkannt.

    Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

    Einmal editiert, zuletzt von Zipfulant (3. Juni 2009 um 14:57)

  • Hallo Martin,

    danke für deine Antwort.
    Die Ausbildungsträger werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales zugelassen. Die BAuA überwacht die Qualität und Ausbildungsinhalte der freien Ausbildungsträger.

    Was hältst du von diesem Fall:
    Ein Ingenieur der Entsorgungstechnik war von einem ehemaligen Arbeitgeber als SiFa bestellt. Ein Fachkundenachweis der BG, TÜV, HVGB, UK, etc. liegt nicht vor. Nur die (alte) Bestellurkunde liegt vor.
    Nun soll dieser Ing. erneut bestellt werden, auch gegen den Widerstand der BG.
    Wer kann uns verbindlich Aussage geben, ob dies zulässig ist?
    Wer kann über eine Ausnahmeregelung entscheiden?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Nico,

    ich glaube ab diesem Punkt der Diskussion muss ich passen. Ohne Zustimmung der BG dürfte das eine harte Nuss werden. Besteht nicht die Möglichkeit sich Kopien der Ausbildungsnachweise beim alten AG oder der Ausbildungsstätte zu besorgen. Ich glaube ohne jeglichen Nachweis habt Ihr keine Chance.

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

  • hallo niko,

    aus meinen persönlichen Erfahrungen heraus ist die Sache relativ eindeutig:

    Der Unternehmer hat für sich, (wenn er nicht selbst die notwendigen Voraussetzungen erfüllt) nach ArbSichG u.a. auch eine "Fachkraft für Arbeitssicherheit" zu bestellen. Für diese Bestellung sind die bekannten Voraussetzungen zu erfüllen: also eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer zugelassenen Ausbildungsstätte ...usw. usw.

    Wenn jemand vorher bereits ohne Fachkundenachweis diese Funktion ausgeübt hatte, gibt ihm das nicht das Recht und die Befähigung, dies auch weiterhin an anderer Stelle zu tun.
    Die BG wird ihm bei Fehlen der Voraussetzungen keine Zulassung als Sifa geben.

    Ausnahme: auf Antrag und mit plausibler Begründung durch den Unternehmer kann die BG einer vorzeitigen Zulassung zustimmen, wenn eine verbindliche Lehrgangsanmeldung bzw. der Lehrgangsbeginn für die Fachkundeausbildung vorliegt und bis zu einem gemeinsam festgelegten Termin ein erfolgreicher Lehrgangsabschluss vorliegt sowie der "Sifa-Lehrling" vorübergehend von einer "echten" Sifa in der Ausbildung und bei der Arbeit betreut wird.

    Ich hoffe, das hilft dir in deinem Problem etwas weiter.

    PF

    Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen
    (Mark Twain)

  • ANZEIGE
  • Hallo Niko!
    naja, das Arbeitsschutzrecht ist ein duales, wobei die Rechte der BG - und ihren Vorschriften das Eine sind. Die Befugnisse der staatlichen Aufsichtsbehörden gehen da aber noch einen Schritt weiter. So muss ich das Amt für Arbeitsschutz (oder wie auch immer die Behörde heißt) zu jeder Zeit ins Haus lassen - die BG möchte sich bitte anmelden... (dann darf sie natürlich auch rein ;))
    Die Basis für die BGV A2 ist das ASiG, welches im § 7 unter 2. folgendes sagt:

    Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    (1) ...
    (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

    Die zuständige Behörde verfügt über ein schlaues Buch "Auslegungshinweise zum ASiG"... Ich weiß, dass da einiges geht... - auch wenn es der BG nicht passt. Somit bin ich geneigt, mich der Meinung deines Chefs anzuschließen. Wende dich an deine zuständige Behörde, das wird der sinnvollste Weg sein.
    Meine persönliche Meinung ist, das ich vermute, dass die Fachkunde - und wenn es nur der branchenspezifische Teil ist, noch zu "machen" wäre.

    Liebe Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    Einmal editiert, zuletzt von Martina111 (4. Juni 2009 um 22:30)

  • Hallo Martina (wie war dein Test in C?),

    danke für deine Antwort.
    Irgendwie hatte ich das befürchtet, dass es in diese Richtung gehen wird. Die BG wird wohl mit den "Ketten rasseln", aber sich mal wieder nicht durchsetzen können und wollen.

    Und ich vermute auch, dass man an die Auslegungshinweise zum ASiG nicht rankommt.
    Persönlich vermute ich, dass keine Forderungen an die Fachkunde gestellt werden. Es gibt hier zwar keinen Kölner Klüngel, aber...
    Die Begründung wird wohl in die Richtung gehen, dass er ja bei seiner früheren Tätigkeit als SiFa seine fachliche Eignung schon unter Beweis gestellt hat (??? !!!).
    An die Behörde kann ich mich nicht wenden. Das wäre ein Vertrauensbruch und mit großer Wahrscheinlichkeit ein "Schuß in den Ofen".

    Das duale System hat halt auch so seine Vor- und Nachteile.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    2 Mal editiert, zuletzt von Niko (4. Juni 2009 um 09:39)

  • Hallo Niko,
    ...danke der Nachfrage, Test war `ne 2 - damit kann ich gut leben ;)

    Bei deiner Antwort beschleicht mich irgendwie das Gefühl, dass es nicht unbedingt für dich läuft...???
    Die BG kann sich da hinstellen und trampeln, es wird nichts daran ändern, dass eine durch die Behörde erteilte Ausnahme den Weg ebnet. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass die Behörde freizügig mit diesen Dingen umgeht. Man muss schon seine Fachkunde - dann halt anderweitig - nachweisen.
    Hast du nicht vielleicht einen guten Kontakt zu deiner Heimat-Behörde?
    Wenn nicht, schreib mal `ne PN. Ich würde mich mal schlau machen...
    LG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    3 Mal editiert, zuletzt von Martina111 (5. Juni 2009 um 00:17)

  • @ Martina:
    "So muss ich das Amt für Arbeitsschutz (oder wie auch immer die Behörde heißt) zu jeder Zeit ins Haus lassen - die BG möchte sich bitte anmelden... (dann darf sie natürlich auch rein )"

    wenn Du da mal nicht auf dem Holzweg bist:
    Die BG`en melden sich i.d.R. an, im Sinne einer guten, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Mitgliedsbetrieben.
    Sie haben aber auch jederzeit das Recht, ohne vorherige Ankündigung aufzutauchen.
    "Wir hatten gerade in der Nähe zu tun..." heisst es dann und das ist auch ganz gut so. Bei begründetem Verdacht auf Verstösse, oder Hinweisen durch versicherte Mitglieder macht es keinen Sinn sich anzukündigen.
    Das ist sicherlich die Ausnahme, aber es kommt durchaus vor.

    Gr.
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

  • ANZEIGE
  • Zipfulant schrieb:

    Zitat

    Die Ausbildungsträger wiederum prüfen im Vorfeld auch die Qualifikationen (ING. / Meister) der Auszubildenen.

    :tongue:

    Mal kurz gelacht!

    Was prüfen die denn da !

    Ich hatte Kontakt mit zwei verschiedenen anderen Veranstaltungsträger,(also nicht BG) und beide hätten / haben ausgebildet obwohl man nicht die nötigen Qualifikationen / Anforderungen besaß.

    Ausgebildet wird doch so ziemlich jeder, nur ob er anschließend auch ne Zulassung von der "Aufsichtsbehörde" bekommt, ist was anderes.

  • Ach Volkini..., im Sinne der AN ist es gut, wenn es so ist, wie du schreibst. So kann es sein. Muss es aber nicht.

    § 19 SGB VII ...
    „(1.) Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen.....
    ......sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
    1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen.
    .....
    Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr in Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit zu treffen...

    (2.) ....
    Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung wird in soweit eingeschränkt. ....“

    Schaut man dann mal weiter im § 209 entdeckt man, dass erst die Nichtduldung von 2. eine direkt erwähnte Ordnungswidrigkeit darstellt. .... Wobei angemerkt sei, dass die Nichtgewährung von (1.) auch viel Geld kostet... , aber:
    Zu (1.) 1.: ... wird man natürlich nach Terminvereinbarung gerecht.
    Zu (2.): .... Wie ist die Definition für „dringende Gefahren“? (– sicher nicht „ wir waren gerade in der Nähe“...); erst hier wäre der Punkt, wo die BG das Recht hat, auch gegen den Willen des Unternehmers Einlass zu verlangen.

    Was ich damit eigentlich auch nur sagen möchte ist, dass die Befugnisse und die „Werkzeuge“ der staatlichen Arbeitsschutzbehörden weitreichender sind, als die der BG`en.
    Ausführungen über Sinn oder Unsinn dessen, möchte ich uns an dieser Stelle ersparen. Nur eins: Dem Unternehmer, der darauf aus ist, bleibt ein nicht unerheblicher Spielraum; dem eigentlichen Ziel, dem Gesundheitsschutz der AN - ist dies allerdings keinesfalls zuträglich.

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Juchuh!
    Ich bin ein bisschen am Schwimmen, was die tatsächliche Ursache der interessanten Frage ist. Möglicherweise taugt der erfahrene Mann, der hier im Gespräch ist, nichts und es wäre besser, er würde seine Sifa-Ausbildung nach den Richtlinien des Fachaufsichtsschreibens neu machen?

    Falls es fachliche Gründe gibt, die hier die Dinge hin- und herschaukeln, empfehle ich, dem Kollegen eine kleine Lehrprobe anzubieten. Er muss eine Aufgabe nach den Regeln der neuen Sifa-Ausbildung lösen. Kommt er zu einer fachlich nachvollziehbaren Lösung der Aufgabe, gäbe es mehr Sicherheit auf beiden Seiten. Kommt er absolut nicht zurecht mit der Aufgabe, sieht er ja vielleicht selbst ein, dass ihm ein Lehrgang gut täte. Lehrprobe kriegste von mir - ich habe damit bereits "möchte-gern-Sifas" getestet. Das ist nur fair.

    Ist das vielleicht der Grund der Diskussion?
    Wenn ja, gäbe es hier durchaus eine rechtliche Grundlage. Der Unternehmer kann gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG nur Personen mit Aufgaben des Arbeitsschutzes beauftragen, die fachkundig und zuverlässig sind. Mithin wäre diese Anforderung nicht erfüllt, wenn der Kollege fachlich nicht auf der Höhe ist.
    Dieser Paragraf erlaubt es ja beispielsweise, dass Unternehmen sich physiotherapeutische Arbeitsplatzberater (ErgoPhysConsult) ins Haus holen, die eine spezifische Gefährdungsbeurteilung zu physichen Belastungen (Rückengesundheit u.a.) durchführen. Das funktioniert nur aufgrund dieser gesetzlichen Rahmenbedingung.

    Hildegard Schmidt

    Ergonomiecampus

  • Zitat

    Original von Hildegard Schmidt
    Möglicherweise taugt der erfahrene Mann, der hier im Gespräch ist, nichts und es wäre besser, er würde seine Sifa-Ausbildung nach den Richtlinien des Fachaufsichtsschreibens neu machen?

    Möglicherweise ist das so....
    Nur:
    1. Wer soll das entscheiden? (Eigentlich der Unternehmer. Und der hat anders entschieden.)
    2. Wer kann das entscheiden? (Der TAB oder die staatliche Gewerbeaufsicht?)
    3. Wer darf das entscheiden? (Letzter Stand: Die oberste Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes)

    Zitat

    Original von Hildegard Schmidt
    Falls es fachliche Gründe gibt, die hier die Dinge hin- und herschaukeln, empfehle ich, dem Kollegen eine kleine Lehrprobe anzubieten.....Das ist nur fair.

    Lehrprobe für SiFas in "Amt und Würden"?
    Die Idee finde ich sehr gut, ich habe aber noch nie davon gehört, dass dies auch durchgeführt wird.
    Auf der anderen Seite habe ich die Erfahrung (auch an mir selbst) gemacht, dass es kein größeres Problem "so ziemlich alles" was sich mit Sicherheitstechnik und Arbeitsschutz in einem Atemzug nennen läßt, auch bestellt werden kann. Nur dass ich auf eigenen Wunsch noch die Ausbildung nach der neuen Ausbildungsordnung gemacht habe...

    Und auch hier wieder die Frage:
    1. Wer soll das veranlassen? (Eigentlich der Unternehmer. Und...)
    2. Wer kann das veranlassen?
    3. Wer darf das veranlassen?

    Gruß, Niko.

    PS: Eine Lehrprobe für TABen durch betreute Betriebe wäre doch auch eine schöne Idee. Das würde die Qualität der Betreuung doch deutlich erhöhen. ;)

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    Einmal editiert, zuletzt von Niko (9. Juni 2009 um 09:39)

  • ANZEIGE
  • Zitat

    Original von Niko

    PS: Eine Lehrprobe für TABen durch betreute Betriebe wäre doch auch eine schöne Idee. Das würde die Qualität der Betreuung doch deutlich erhöhen. ;)

    :47: super Idee! kann ich nur begrüßen

    (allein wenn ich an die zwei Referenten (TAP`s) denke, die während unserer Ausbildung mit Nichtwissen geglänzt haben....- das entlockt uns heute immer noch ein schmunzeln) Aber auch das sind Erinnerungen...
    zur Vervollständigung: es waren aber noch ~ 20 weitere Referenten (u.a. auch TAP`s), die ihren Job z.T. richtig klasse gemacht haben.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois