Inwie weit darf ein Mitarbeiter alleine arbeiten?

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  • Liebe Sifa,

    gernell kommt bei mir oft die Frage auf , wie lange und wie ein
    Mitarbeiter ( Kollege ) arbeiten darf.

    Wir haben das Problem , wir haben eine größe Fläche und teilweise
    sind die Kollegen etwas weiter verstreut.

    Wie ist die Regelung?

    Ich sage immer FunkKontakt halten und alle 15 min. melden!

    Was habt ihr für Rätschlage usw...

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  • Arbeitszeiten sind im Arbeitszeitgesetz ( ArbZG ) geregelt, außerdem im Mutterschutzgesetz und im Jugendschutzgesetz.
    Tarifliche und arbeitsrechtliche Regelungen können ebenfalls Einfluß auf die Gestaltung der Arbeitszeiten haben.
    Mit Freizeitausgleich sollte im Monat eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 stunden erreicht werden.
    Auf Bau und Montagestellen können aber auch abweichend davon längere Arbeitszeiten als 10 Stunden genehmigt werden ( § 15 Abs. 1 ArbZG ).
    Die Arbeitszeiten können aber auch kürzer veranschlagt werden, wenn unter besonderen Arbeitsbedingungen gearbeitet wird. ( BGI 579, BGR 190, BGR 189, TRGS 531 )
    Gruß Tommy

  • Zitat

    Original von TommyB
    Wenn deine Gefährdungsanalyse ergibt, dass etwas passieren kann, sollte er nicht alleine arbeiten .


    es kann immer ,was passieren wenn begünstige Bedingen auftreten.

    leider sind einige nicht stochstatisch

    Die Mitarbeiter sind leider durch organisatorische Einsätze weit auf
    dem Betriebsgelände verteilt, z.b. Radlader usw..

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    Grundsätzlich ist Einzelarbeit zulässig. Dabei ist aber folgendes zu beachten: Der Arbeitgeber hat zur Ermittlung des Gefährdungspotentials der durchzuführenden Arbeiten an den Einzelarbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz heranzuziehen.

    Anhand des festgestellten Gefährdungspotentials sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Bei der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung sollte sich der Arbeitgeber von der Sicherheitsfachkraft beraten lassen.

    Konkret heißt das, dass für Arbeiten mit geringem Gefährdungspotential (z.B. Kontrollaufgaben) in Bezug auf die Einzelarbeit eine Organisation von Rückmeldungen in bestimmten Zeitintervallen ausreichend ist.

    Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, hat der Arbeitgeber eine Überwachung sicherzustellen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass:
    • sich die allein arbeitende Person bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,
    • die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt wird,
    • ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt, oder
    • von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn es für eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt (Zwangshaltung der Person).


    In der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV vom 12. August 2004 wird auf Einzel- bzw. Alleinarbeitsplätze nicht mehr explizit eingegangen. Gemäß Ziffer 3.2 des Anhangs zur ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet,
    Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte
    a. sie sicher erreichen und verlassen können,
    b. sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,
    c. durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.

    Mit § 8 der BGV A1 wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer gefährlichen Arbeit in Alleinarbeit verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

    Ob und welche konkreten Maßnahmen bei euch im Einzelfall erforderlich sind, kann ohne eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nicht entschieden werden.
    Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Personal-/Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen. Auch die Staatlichen Arbeitsschutzbehörden bieten im Einzelfall Beratungen an.

    Weitergehende Informationen:
    - Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A 1


    - Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen - BGR 139


    Berichte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, http://www.baua.de :( -
    - Forschungsanwendungsbericht Fa 6 der BAuA „Sicherung von
    Einzelarbeitsplätzen - Beispielsammlung“, Autoren: J. Bocklenberg, E. Kriegeskorte, K.-H. Feld, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven,

    - Forschungsbericht Fb 518 der BAuA „Sicherung von Einzelarbeitsplätzen - Beispielsammlung“, Wirtschaftsverlag NW,
    - Arbeitswissenschaftliche Erkenntnis Nr. 1/83 Personensicherungssysteme - Einzelarbeitsplätze“, Autoren: J. Bocklenberg, E. Kriegeskorte, A. Wenn und J. Maskus, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven, 1983

    gruß, herbert

    • Offizieller Beitrag

    hallo mabu

    wie herbert hier schon gesagt hat, ist alleinarbeit zunächst erst einmal grundsätzlich erlaubt. Ob und wie weit das dann für eure arbeitsplätze zutrifft, ist im rahmen einer gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
    Hierzu ist nach BGR 139 eine bewertung in "geringe", "erhöhte" und "besondere" gefährdung erforderlich.

    Besonders zu beachten sind aber vorschriften und bestimmungen, die eine zweite person als "sicherungsposten", "brandwache", "einweiser", "anschläger", "warnposten", "aufsicht" o.ä. erforderlich machen.
    Dazu gehören z.b. BGV A1 §8, BGR 117-1, BGV A3 §3 und 8, BGV D8, BGV D6, BGV D 29, BGV C22, BGV C5, BGR 126, BGR 190 und die BGR 500 2.26, 2.10, 2.29, 2.12, 2.31, 2.36 usw.

    Über eine entsprechende arbeitsanweisung sollte festgelegt werden wie im betrieb mit alleinarbeit umgegangen werden soll und sich die vorgesetzten und mitarbeiter zu verhalten haben.

    peter

  • nach diesen Kriterien die Peter genannt hat beurteilen wir auch die Einzelarbeitsplätze, Maßnahmen werden bei allen Tätigkeiten ergriffen die über das normale Lebensrisiko hinausgehen ;)

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

  • Zitat

    Original von peter
    hallo mabu

    wie herbert hier schon gesagt hat, ist alleinarbeit zunächst erst einmal grundsätzlich erlaubt. Ob und wie weit das dann für eure arbeitsplätze zutrifft, ist im rahmen einer gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
    Hierzu ist nach BGR 139 eine bewertung in "geringe", "erhöhte" und "besondere" gefährdung erforderlich.

    Besonders zu beachten sind aber vorschriften und bestimmungen, die eine zweite person als "sicherungsposten", "brandwache", "einweiser", "anschläger", "warnposten", "aufsicht" o.ä. erforderlich machen.
    Dazu gehören z.b. BGV A1 §8, BGR 117-1, BGV A3 §3 und 8, BGV D8, BGV D6, BGV D 29, BGV C22, BGV C5, BGR 126, BGR 190 und die BGR 500 2.26, 2.10, 2.29, 2.12, 2.31, 2.36 usw.

    Über eine entsprechende arbeitsanweisung sollte festgelegt werden wie im betrieb mit alleinarbeit umgegangen werden soll und sich die vorgesetzten und mitarbeiter zu verhalten haben.

    peter


    Hallo Peter , wie könnte die Arbeitsanweisung z.b. aussehen ?

    hast du da Vorschläge?

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    • Offizieller Beitrag

    hallo mabu,

    meine arbeitsanweisung sieht wie folgt aus:

    zunächst einige formelle angaben zur arbeitsanweisung, wie "Zweck", "Geltungsbereich", Zuständigkeiten" und "Begriffe" (gefährliche Arbeiten, Einzelarbeitsplatz, Alleinarbeit, Doppelarbeit, ...)

    dann zur eigentlichen "Verfahrensweise":
    "1. Anordnung von Doppelarbeitsplätzen", d.h. darstellen, wann und für welche tätigkeiten in welchen für euch jeweils zutreffenden bestimmungen eine doppelarbeit vorgeschrieben ist.
    "2. Einzelarbeitsplätze und ihre Sicherung", d.h. darstellen, dass auch alleinarbeit zulässig ist, wenn bestimmte kriterien eingehalten werden. Dazu gehören z.b.
    - eine gefährdungsbeurteilung, die eine alleinarbeit nicht ausschließt (hierfür sind gemäß BGR 139 die gefährdungen zu ermitteln und in gefährdungsstufen einzuteilen),
    - erfahrung und qualifizierung der mitarbeiter,
    - es ist keine doppelarbeit in einer anderen vorschrift dafür vorgeschrieben und
    - es gibt eine betriebsanweisung für diese tätigkeit.
    Desweiteren sind die maßnahmen zur absicherung der alleinarbeit aufzuführen. Das kann von geeignete kommunikationsmittel bis hin zu personen-notsignalanlagen sein, das kann ein meldesystem sein, bei dem man regelmäßige meldungen vereinbart, ein kontrollgang einer anderen person o.ä.
    "3. Bertriebsanweisung/Aufgabenstellung":
    hier ist gefordert, dass für jede alleinarbeit eine entsprechende aufgabenliste (POSITIV-liste) in form einer betriebsanweisung vorzuliegen hat. Hierin stehen genau die tätigkeiten der alleinarbeit drin, die man auch nur allein machen darf. Alles was nicht in dieser liste erfasst aber möglicherweise erforderlich ist, benötigt eine weiteren mitarbeiter z.b. als warnposten, sicherungsposten, ... usw., bzw. der alleinarbeitenden hat sich vorher dazu mit seinem vorgesetzten abzusprechen.
    Das erfordert natürlich, dass man sich für die positiv-liste genau darüber im klaren ist, welche arbeiten und tätigkeiten mit welcher gefährdung und mit welchem risiko zulässig sein sollen und ab wann man den zweiten mann (frau) braucht. Der mitarbeiter muss aber auch noch einigermaßen überschaubar und vernünftig arbeitsfähig bleiben können und eindeutig wissen, wie er zu handeln hat, ohne dass vor lauter sicherheit die arbeitsleistung darunter leidet.
    "4. Meldesystem, Verhalten bei Notfällen":
    hier ist enthalten, wie man sich bei wem und wann (bzw. wann nicht) und wo zu melden hat, wenn man allein arbeitet. Dazu gehören auch die notrufnummern und vorgesehenen telefonnummern, bei denen man sich melden muss und es ist dargestellt, wie das meldesystem im betrieb eingerichtet ist.

    Im wesentlichen folgen dann die anlagen:
    - auszüge aus der BGR 139: liste der gefährdungen und beeinträchtigungen, gefährdungsstufen, auswahlkriterien für maßnahmen
    - aufzählung der zutreffenden doppelarbeitsplätze (arbeitsplatz, vorschrift, art und grad der gefährdungen, gefährliche tätigkeit, schutzmaßnahmen)
    - liste der vorgesehenen einzelarbeitsplätze im betrieb (arbeitsplatz, art der gefährdung, meldesystem)
    - aufbau des meldesystems im betrieb (wer meldet sich wann, wie, bei wem? Wie ist zu reagieren, wenn die vereinbarten meldungen ausbleiben? Welche mittel und möglichkeiten stehen im betrieb zur verfügung? Welche diestleistungen werden von anderen in anspruch genommen, z.b. wachdienste? ... )
    - muster einer betriebsanweisung (positiv-liste)


    So eine arbeitsanweisung ist nicht so pauschal von irgendwo zu übernehmen, sondern muss genau auf die betrieblichen belange abgestimmt sein. Insbesondere sind alle beteiligten vorgesetzten und auch die betroffenen mitarbeiter entsprechend mit einzubeziehen.
    Die positiv-liste muss immer mal wieder aktualisiert und angepasst werden und den mitarbeitern einmal im jahr im rahmen einer unterweisung erläutert werden.

    So, ich hoffe das hilft dir ein wenig weiter.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo Allerseits,

    da ich in meinem Zustädnigkeitsbereich jetzt in die Verlegenheit komme einen Alleinarbeitsplatz beurteilen zu müssen, habe ich mich jetzt auch mal intensiv mit BGR 139 und BGI 5032 beschäftigt.
    Bei der ganzen Diskussion um die Risikobeurteilung geht ein Aspekt (meiner Meinung nach) komplett unter:
    Was ist mit dem Kollegen, der keinen Arbeitsunfall hat sondern "nur" akut erkrankt (z.B: Herzinfarkt / Schlaganfall)
    Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung, sind Maßnahemen über ein Telefon vor Ort hinaus erst einmal nicht vorgesehen bzw. verpflichtend.

    Für den Kollegen, der in einem abgetrennten Bereich seiner (Allein)Arbeit nachgeht kann das im Falle des besagten Infarkts aber schon zum Todesurteil werden.
    Dann habe ich zwar nach geltendem Recht und Stand der Technik alles richtig gemacht - der Kollege ist aber trotzdem verstorben, weil eine erste Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wurde.
    Wie geht Ihr mit diesem Aspekt des Themas um?
    Rüstet Ihr die Bereiche trotzdem mit Personen-Notsignal-Einrichtungen aus (um diesen Fall doch noch abzudecken) oder erlaubt ihr Euch diese Grauzone.

    Und eine Frage noch (weil ich gerade dabei bin) könnt ihr mir Efahrungswerte zu den Modellen im Markt mitteilen? gibt es Geräte von den abzuraten ist, oder wleche die ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis haben?

    vielen Dank schon mal

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo Thorsten,

    sicher kann man dir bei diesem Ansatz recht geben, jedoch handelt es sich bei einem solchen Ereigniss wie ich finde ja um "höhere Gewalt".
    Zur Überwachung von Einzelarbeit gehe ich rein nach den potentiellen Gefahren. Hier führe ich übergreifende, anlagenbezogene oder Tätigkeitsbezogene GFB durch, eben alles was zu der betroffenen Einzelarbeit gehört.
    Ich denke wenn man z.B .einen Kollegen hat, dessen indivd. Leistungsvoraussetzung stark gemindert ist, sprich er hatte schon einen Herzinfakt,Schlaganfall..... ist es sicher eine Überlegung wert ihn trotz geringem Risiko durch die Arbeit selbst mit einer PNA aus zu statten.

    Bzgl Erfahrung mit PNA, wir haben Anlagen von Optro im Einsatz.diese sind nach der BGR 139 ausgelegt und zertifiziert, sind sehr zufrieden

    Gruss Marco

  • Wie geht Ihr mit diesem Aspekt des Themas um?
    Rüstet Ihr die Bereiche trotzdem mit Personen-Notsignal-Einrichtungen aus (um diesen Fall doch noch abzudecken) oder erlaubt ihr Euch diese Grauzone.

    Wo fängt man an, wo hört man auf?
    Herzinfarkt kann auch einen Mitarbeiter in der Verwaltung, z.B. am Samstag (um einiges nachzuarbeiten) oder am Heimarbeitsplatz oder bei der Fahrt zu einem Termin bei einem Kunden treffen ... muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen für eine Überwachung sorgen? :whistling:

    Wie ich damit umgehe?
    Ich spreche diese Aspekte an und sortiere sie unter "normales Lebensrisiko" ein.
    Das Leben ist nun mal gefährlich: wer lebt, stirbt. ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Für den Kollegen, der in einem abgetrennten Bereich seiner (Allein)Arbeit nachgeht kann das im Falle des besagten Infarkts aber schon zum Todesurteil werden.
    Dann habe ich zwar nach geltendem Recht und Stand der Technik alles richtig gemacht - der Kollege ist aber trotzdem verstorben, weil eine erste Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wurde.
    Wie geht Ihr mit diesem Aspekt des Themas um?


    Für mich zählt dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Somit hat der Arbeitgeber meiner Meinung nach hier nichts vorzusehen. 100%ige Sicherheit gibt es eben nicht, auch wenn man in diese Richtung strebt. Mit 100%ige Wahrscheinlichkeit wird jeden irgendwann der Tod ereilen, aber auch danach kann es noch zu Fehlern kommen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Versteht mich nicht falsch... natürlich bin ich mir darüber bewusst, dass der Arbeitgeber oder ich oder sonst wer keinen Einfluß daraf hat, ob ein Kollege einen infarkt bekommt oder nicht, oder ob zu nhause oder auf der Arbeit.

    ABER... ich habe einen Einfluss darauf, wie schnell ein Ersthelfer ggf. vor Ort ist - und gerade bei diesen Fällen, da sind wir uns doch einig, kommt es auf Minuten, wenn nicht Sekunden an.
    Und ein Alleinarbeitsplatz erhöht, nach meiner Meinung, eben signifikant, das Risiko dass der Kollege eben nicht rechtzeitig behandelt wird.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

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  • Hallo Allerseits,
    Was ist mit dem Kollegen, der keinen Arbeitsunfall hat sondern "nur" akut erkrankt (z.B: Herzinfarkt / Schlaganfall)
    Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung, sind Maßnahemen über ein Telefon vor Ort hinaus erst einmal nicht vorgesehen bzw. verpflichtend.
    vielen Dank schon mal


    Hallo Thorsten,
    bei Herzinfakt und Schlaganfall könnte der Kollege tatsächlich sterben........ er könnte auch auf dem Weg zur Arbeit einen Herzinfarkt haben, soll man deshalb jedes Auto mit einem Defi ausstatten?

    nicht persönlich nehmen :thumbup: ich wollte es "weitertreiben" - eigentlich empfehle ich Sifa genau dies NICHT zu tun. Hier im Forum werden, unabhängig dieser Meldung, oftmals Szenarien erzeugt, welche nichts mehr mit Arbeitssicherheit, pragmatischen Vorgehensweisen und angemessener Gefährdungsbeurteilungen zu tun haben. 8|

    Die Ursprungsfrage war doch ob alleine gearbeitet werden darf und wie ggf dieses zu Organisieren ist.
    Grundsätzlich wurde der richtige Ansatz ebenfalls erwähnt, wenn keine größeren Gefährdungen oder örtliche Gegebenheiten vorliegen und unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsvoraussetzung, sollte eine regelmäßiger Kontakt (im Bergbau!! war vorgeschrieben alle 2 Stunden), natürlich kommen möglichweise bei "erhöhter" Gefährdung weitere technische und organisatorische Möglichkeiten zum tragen. Sollte der Lösungsansatz nicht ausreichend sein wirde erneut bewertet und ggf. nachgebessert.
    Viele Grüße
    AL_MTSA

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Vielen Dank euch Allen für die wertvollen Hinweise,

    mir ging es eigentlich hauptsächlich darum, mal zu hören, wie das Thema wo anders angegangen wird (also in der Praxis).
    Ich persönlöich hatte halt meine Zweifel auch wenn die BG Regeln und Informationen zumindest in dem Punkt eindeutig sind (was selten genug der Fall ist :whistling: ).

    Ich habe jetzt die "Erfahrungsberichte" von Euch und kann damit meinem Chef eine angemessene Empfehlung aussprechen.

    vielen Dank noch mal

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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  • Die MA die bei uns solche Arbeitsplätze haben (Messwarte, Nachtpförtner, IT-Leute) haben ein Telefon mit Notruftaste & Bewegungsmelder. Wer sich mit dem Telefon in der Tasche hinlegt und liegen bleibt, löst automatisch einen Alarm in der Wachzentrale aus.

    Man kann MA die regelmäßig an Einzelarbeitsplätzen tätig werden sollen ggf. auch vom Arbeitsmediziner durchchecken lassen. (rechtliche Bestimmungen beachten!)

    Und wer bei uns z.B. Sonntags oder Nachts ins Werk will, muss sich anmelden weil außerhalb der gängigen Zeiten nur ein Zugang über den Pförtner besteht. Die Anmeldung beinhaltet : Grund der Anwesenheit, Ort wo man sich aufhalten wird, voraussichtliche Verweilzeit und beabsichtigte Tätigkeit. Jetzt kann der Wachdienst dort regelmäßig vorbei schauen.

    Ansonsten gilt aber auch hier: 100% Sicherheit ist nicht möglich.

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • ... Hier im Forum werden, unabhängig dieser Meldung, oftmals Szenarien erzeugt, welche nichts mehr mit Arbeitssicherheit, pragmatischen Vorgehensweisen und angemessener Gefährdungsbeurteilungen zu tun haben.

    Hast Du hierfür Beispiele?
    Ich habe nämlich eine andere Einschätzung.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ... und kann damit meinem Chef eine angemessene Empfehlung aussprechen.

    ... und wie lautet die? :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)