Liebe Sifas
Ich habe folgende Frage.
Bei einem Kunden befinden sich zwei Zugänge zum Gebäude (Haupteingang und Nebeneingang). Beide sind mit elektronischen Türzugangssystemen (Chips) ausgestattet, welche sich von außen öffnen lassen. Von innen ist das Schließsystem nicht zugänglich.
Nach Feierabend werden dorte beide Zugänge verschlossen. In meiner Gefährdungsbeurteilung habe ich diese Situtation thematisiert, da ich der Meinung bin, dass hier einiges im Argen ist.
Sollte noch jemand im Gebäude sein (nach Feierabend) und aufgrund eines Brandes oder etc. flüchten müssen, kommt er nicht aus dem Gebäude. Das was für Notausgänge gilt, gilt doch hier auch dann, wenn es Haupteingänge sind. Sie sind doch in diesem Fall die Notausgänge (mit allen Eigenschaften, die ein Notausgang besitzen muss). Richtig?
Sehe ich das so richtig, oder kann ein Haupteingang immer nach Feierabend verschlossen werden (ohne Panikschloss) ?
Geht es nicht darum, dass man sich niemals 100%ig sicher sein kann, dass noch jemand im Gebäude ist?
Schon jetzt vielen Dank für die Komentare.
Grüße, Jens