Was versteht man unter "Jährlich unterweisen"?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hi zusammen,

    ich habe schon die Suche bemüht, aber nichts wirklich passendes gefunden.

    Wir haben in der Firma so einen besonders klugen Kontroller, der gerne alle mega-genau nimmt...zumindest wenn es ihm in den Kram passt.

    Betrifft DGUV A1 §4 , "die Unterweisung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen". Für mich eigentlich klar, aber bei ihm bedeutet das beispielsweise im Januar 22 eine Betriebsanweisung unterwiesen wird, die nächste kann dann im Dezember 23 erfolgen. Damit hätte er einmal im Kalenderjahr geschult. Ich bin es etwas leid, ständig dagegen zu reden, daher meine Frage: Kann ich das mit dem jährlich schulen woanders, bestenfalls noch genauer, finden?

    Danke und Gruß,

    Mike

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    berufe dich doch auf deine Kompetenzen als Sifa, dass deine Auffassung die richtige sei.

    Der Kontroller möge seine Quellen nennen, die anderes beschreibe,

    Eigentlich müsste es zu der Thematik etwas von Komnet geben.

    mfg

    Uwe

  • Komnet bietet diese Antwort hier:

    KomNet - Wie groß darf der zeitliche Abstand zwischen Wiederholungsunterweisungen maximal sein?

    Ich denke, Uwes Ratschlag ist nützlicher.

    Wir haben auch gelegentlich schlaue Menschen, die dann Unterweisungen für Dezember und Januar vorschlagen, um zwei Kalenderjahre zu bedienen. Das ist das, was Deinem Kollegen dann nach der ersten Runde blühen würde. ;)

    Insofern ist die Betrachtung "Jährlich = alle zwölf Monate" greifbarer. KomNet hat auch die "Jahresfrist" zu bieten, die dann "Zeitraum, begrenzt auf ein Jahr" bedeutet.

    Nachtrag: Schlauen Kollegen biete ich auch an, die Unterweisungsfristen auf 6 Monate zu verkürzen. Dann waren sie kurz schlau, haben aber die doppelte Arbeit. ;)

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • Hallo,

    berufe dich doch auf deine Kompetenzen als Sifa, dass deine Auffassung die richtige sei.

    Der Kontroller möge seine Quellen nennen, die anderes beschreibe,

    Eigentlich müsste es zu der Thematik etwas von Komnet geben.

    mfg

    Wenn ich mich auf meine eigenen Kompetenzen berufe, um dann auf Komnet zu verweisen, hätte ich Angst, dass der Schuss nach hinten losgeht....

  • Das Problem ist, dass wir uns m.E. hier im Bereich des allgemeine Sprachgebrauchs/Sprachverständnisses bewegen; das wird schwer zu begründen sein, wenn man kein Germanist ist.

    "Jährlich" bedeutet ja grundsätzlich erstmal: "jedes Jahr einmal, der exakte Zeitpunkt ist innerhalb des Jahres frei wählbar". Andernfalls wäre die Formulierung wohl "spätestens innerhalb von 12 Monaten". Und tatsächlich hat der Unternehmer hier einen Entscheidungsspielraum.

    Entscheidend ist nämlich folgendes: Das ArbSchG sagt, es sind geeignete Weisungen zu erteilen.

    Was geeignet ist, hängt davon ab, worum es geht und wer unterwiesen wird.

    Sprich: wenn sich nichts geändert hat, legt der Unternehmer den Termin nach dem Begriffsvermögen der MA und nach betrieblichen Belangen fest.

    Wenn die betrieblichen Belange eine Organisation zu exakten Terminen sinnvoll machen, dann ist das so. Und wenn der Unternehmer es praktisch findet, dann ist das so. Und wenn es eine Tradition im Unternehmen ist, dann ist es so.*

    Wenn ein MA aber nicht in der Lage ist, sich die Inhalte bis zur turnusgemäßen Unterweisung zu merken, wird er in kürzeren Abständen unterweisen.

    (*Anders sieht es natürlich aus, wenn im konkreten Fall etwas anderes bestimmt ist)

    PS: Ganz grundsätzlich stellt sich mir die Frage, was den Kontroller das überhaupt zu kümmern hat?

  • ANZEIGE
  • Für mich eigentlich klar, aber bei ihm bedeutet das beispielsweise im Januar 22 eine Betriebsanweisung unterwiesen wird, die nächste kann dann im Dezember 23 erfolgen. Damit hätte er einmal im Kalenderjahr geschult. Ich bin es etwas leid, ständig dagegen zu reden, daher meine Frage: Kann ich das mit dem jährlich schulen woanders, bestenfalls noch genauer, finden?

    Interessant wird es dann im dritten Jahr. Wann soll dort unterwiesen werden? Januar 24, da würden sich die Leute aber freuen. Also wäre die größtmögliche Frist wiederum Dezember 24.

    Bei ISO 45001 wird das nicht akzeptiert, so meine schwache Erinnerung.

    Grundsätzlich hat der Controller recht, nur führt das spätestens im dritten Jahr zu "Konstellationen".

    Deshalb zitiere ich auch hier die wichtigste Verordnung im Arbeitsschutz, die VO AGMV:

    "VerOrdnung zur Anwendung des Gesunden MenschenVerstandes".

    JS

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

  • Moin,

    berufe dich einfach auf das BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 191 Berechnung von Zeiträumen

    Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

    Heißt also, unterweisen innerhalb von 365 Tagen.

    PS: Ganz grundsätzlich stellt sich mir die Frage, was den Kontroller das überhaupt zu kümmern hat?

    In der Regel haben die Kontroller ja noch Helferlein. Und gerade die Erbsenzähler haben keine Lust ihrer Unterweisungspflicht nachzukommen. 8o

    Grüße aus dem Bergischen Land

    Michael

  • Hallo,

    " Im Übrigen könnte selbst bei Ausnutzung der Jahresregelung (erste Unterweisung im Januar d. J., nächste Unterweisung im Dezember des Folgejahres) der Abstand bis zur Unterweisung im dritten Jahr maximal 12 Monate betragen"

    Dies ist ein Teil der Antwort die Du in dem Beitrag zu dem Thema auf KomNet findest. Der Controller hat einfach mal Google gefragt und ist wohl auf dieses Thema gestoßen.

    Hätte er das richtig gelesen UND verstanden hätte er diesen Teil nicht so leichtfertig gesagt. Soll er doch veranlassen das alle GBU entsprechend geändert werden.

    Gib ihm das schriftlich, mit der Veränderung und dann warte ab was passiert.

    Der Grund warum er sich da einmischt ist simpel: Personalkosten. An dieser Schraube will er drehen und sich profilieren. Völlig legitim. Nur hat der Mann keine Ahnung und könnte die Gf und alle Vorgesetzten in große Schwierigkeiten bringen.

    Michael

  • Ich handhabe das pragmatisch... Jahresfrist bedeutet je nach Zeit in meinem Kalender und im Kaldender des Kunden.

    Der steht im Februar drin = für mich Besuch und Unterweisung im Februar/März, aber auch mal April.

    Ich hatte schon diverse Gespräche mit der BG und der GAA... die sehen das genauso. Es muss nachvollziehbar und "regelmäßig" sein und mit den Abständen einigermaßen "passen".... Dann kräht kein Hahn danach.

    Und mal was anderes... Unterweisen tut sowieso nicht die FASI... das machen die Abteilungsverantwortlichen...

    Bei ISO 45001 wird das nicht akzeptiert, so meine schwache Erinnerung.

    Jein...

    Das kommt auf die Auslegung des Auditors an. Wenn ich Audits hatte hab ich drauf geschaut, dass es eigermaßen passt; dann war gut.

    Wenns im Schulungsplan so vermerkt ist und ich stelle eine Regelmäßigkeit fest, was solls.

    Was soll man denn machen, wenn der Unterweisende krank, auf Schulung etc. ist? Oder die "Unterweisung" mit einem wichtigen Inventur- oder Produktionstermin kollidiert?

    Ich mag diese "wichtigste Verordnung im Arbeitsschutz, die VO AGMV......

    Mike

    Achso... Im Zuge des tödlichen Arbeitsunfalls den ich betreuen musste, wurde das "überprüft". Der Kunde hat die Leute das letzte Mal vor drei Jahren vor dem Unfall "unterwiesen"... DAS wurde ihm dann auch angekreidet..

    Bei nem anderen Arbeitsunfall (auch schwer) hat sich die GAA auch die Intervalle angeschaut. Die Unterweisungen waren fünf Jahre mit je 1-3 Monaten "Karenz" nachvollziehbar. Das hat völlig ausgereicht.

    Das kommt immer auf die "Begleitumstände" an....

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 (28. März 2024 um 08:01)

  • ANZEIGE
  • Ich kenne die auch als "DGUV Vorschrift 0" ;)

    Das kam "sicher" nach der Nivellierung im Zuge des Umstiegs von den BGV auf die DGUV.....

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Mike

  • Hallo,

    vielen Dank für die vielen Infos, damit ist mir sicherlich geholfen. Ich denke, mit dem Futter kann ich da bisschen was klarstellen und den leidigen Kontroller mal in seine Schranken weisen.

    Nochmal Danke an alle,

    Grüße Mike

  • ANZEIGE
  • Wir haben in der Firma so einen besonders klugen Kontroller, der gerne alle mega-genau nimmt...zumindest wenn es ihm in den Kram passt.

    Betrifft DGUV A1 §4 , "die Unterweisung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen". Für mich eigentlich klar, aber bei ihm bedeutet das beispielsweise im Januar 22 eine Betriebsanweisung unterwiesen wird, die nächste kann dann im Dezember 23 erfolgen. Damit hätte er einmal im Kalenderjahr geschult.

    Na, wenn es der Kontroller schon so genau nimmt, steht in der Verordnung einmal im Kalenderjahr oder jährlich? Allgemein bekannt sein dürfte, dass das Jahr 12 Monate hat. Daraus folgt für mich, mindestens alle 12 Monate ist die Unterweisung notwendig. Ich gönne in Anlehnung an die BetrSichV auch eine "Überziehung" um 2 Monate, die dort bei den Prüfungen angegeben ist.

    Allerdings halte ich von einer jährlichen Unterweisung zu allen Themen in einer Mammutveranstaltung nichts, denn spätestens nach 30 Minuten verabschieden sich geistig die ersten Teilnehmer.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Betrifft DGUV A1 §4 , "die Unterweisung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen". Für mich eigentlich klar, aber bei ihm bedeutet das beispielsweise im Januar 22 eine Betriebsanweisung unterwiesen wird, die nächste kann dann im Dezember 23 erfolgen. Damit hätte er einmal im Kalenderjahr geschult.

    Das ist so richtig. Die Unterweisung zählen je Kalenderjahr im Gegensatz zu jährlichen Prüfungen. Da er so im Folgejahr sowieso wieder bei einem Jahr sprich 12 Monaten landet. Ich selbst war Anfangs etwas verdutzt, da ich meine Unterweisungen alle 12 Monate durchführe, ist jedoch so "zulässig".

    Komnet antwortet darauf:

    pasted-from-clipboard.png

  • Mikey,

    Wieso Du???? Also, in die Schranken weisen???

    Entweder der Controletti ist Führungskraft, dann kann er machen was er will, oder er untersteht einer Führungskraft. Dann kann er sagen was er will, muß aber das machen, was diese sagt.

    Anyway, solche Diskussionen sind müßig, da sie weder aus Sicht des Vorschriftengebers, noch des -nehmers zielführend sind.

    Am Ende geht es, wie bereitsbeschrieben, um einen einmaligen Nutzen - upps, DAS ist des Pudels Kern: Controller LIEBEN einmalige Effekte in ihren Bilanzen!!!!!

    ...und es gilt wie immer: "Ob du Recht hast oder nicht - sagt dir im Zweifel das Gericht!"

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Bad Mikey,

    oft wird behauptet, das die nachfolgende Generation dümmer wird. Über diese "Feststellung" kann es unterschiedliche Meinungen geben, aber was ich persönlich feststelle, das die ganz Schlauen eher mehr werden. Meistens Sonnenbrille auf, da sie das Licht des Lebens noch nicht so lange ausgesetzt sind. Das Abitur, aber schon im Mutterleib bestanden haben.

    Für für mich ist jährlich, zwölf Monate. Bei einmal im Kalenderjahr, da können bis zu 23 Monate dazwischen liegen. Ich habe es manchmal satt, bei jeder Behauptung, in die Beweisführung zu gehen soll. Zum Teil halte ich es so, das ich die "falsche" Behaubtung schriftlich festhalte und dies dann in der Verantwortung des "Erfinders" schriftlich übertragen lasse.

    In Deinem Fall wäre es so, das ich in einem Meeting verkünde, das wir nach Aussage des Herrn Schlaumeier, die jährlichen Unterweisungen auf bis zu 23 Monate strecken können.

    Ich sage dann ganz klar das ich vollkommen anderer Meinung bin, daher brauche ich ein Dokument, das Herr Schlaumeier die Verantwortung übernimmt, im Falle das seine Behaubtung nicht rechtens ist.

    Wenn es um Verantwortung geht, klappen 90% Prozent zusammen, dazwischen reden ist immer einfacher.

    Bei dieser Art, spare ich mir auch das Streitgespräch. Ich habe recht, nein ich usw.. Ich behaupte ja nicht das Herr "Schlaumeier" unrecht hat :)

    Soll keiner behaupten, die Arbeit eines SiFa´s wäre Kindergeburtstag. Gibt es keine Unfälle ist es gut so (kein Lob), gibt es ein Unfall, stürzen sich alle auf Dich.

    Allen ein frohes Osterfest, alle anderen die, über Ostern arbeiten, eine unfallfreie Zeit und danke das ihr den Laden am Laufen hält.

    Merci Ralf

  • ANZEIGE