Weicht nicht zu weit vom Thema ab, Leute. Sind auch schon welche vom Verletzten aus losgezogen, um einen Ersthelfer zu suchen. Hat aber nichts mit der Frage zum Datenschutz zu tun.
Brisante Frage zum Datenschutz und der innerbetrieblichen Bekanntgabe von Namen der Brandschutzhelfer
-
Andre S. -
3. März 2023 um 08:35 -
Erledigt
-
-
Weicht nicht zu weit vom Thema ab, Leute. Sind auch schon welche vom Verletzten aus losgezogen, um einen Ersthelfer zu suchen. Hat aber nichts mit der Frage zum Datenschutz zu tun.
Bin ganz bei Dir. Meine Frage zum Datenschutz ist auch noch immer nicht beantwortet worden.
Die Pflicht zum Aushang der Namen der Ersthelfer ist geklärt.
Warum verstößt der Aushang der Namen der Brandschutzhelfer gegen Datenschutz? Etwa nur, weil der Aushang nicht explizit vorgeschrieben ist und die Datensparsamkeit einen Verzicht auf den Aushang impliziert?
-
Man kann sich dieser Argumentation anschließen, da die Brandschutzhelfer im Normalfall nicht aktiv durch Mitarbeitende Personen gesucht werden. Sie kennen ihre Aufgabe und kommen ihr unter Wahrung der Eigensicherheit nach. Aber ob es deine spezielle Anfrage klärt, glaub ich auch nicht ganz.
-
Also erstmal vielen Dank für die rege Teilnahme bei diesem Thema. Also einzusehen ist, der Name der Gebäudeblock/ Räumungsblock und die interne Durchwahl. Das betreffende Gebäude wird von 300 Personen benutzt mit fünf weitläufigen Gebäudeabschnitte.
-
Meine Frage zum Datenschutz ist auch noch immer nicht beantwortet worden.
Warum verstößt der Aushang der Namen der Brandschutzhelfer gegen Datenschutz?
Moin,
es verstößt nicht gegen den Datenschutz. Man kann aus Gründen der Datensparsamkeit für sich entscheiden, keinen Aushang zu machen.
Unabhängig vom Datenschutz, sehe ich für die Erledigung der Aufgabe keinen Sinn darin, einen Aushang der Brandschutzhelfer zu machen, da ich im Fall der Fälle sicherlich nicht durch die Gegend renne und einen Brandschutzhelfer suche.
Gruß Frank
P.S. Ich muss jetzt leider weg und mein Türschild schwärzen.
-
Man kann sich dieser Argumentation anschließen, da die Brandschutzhelfer im Normalfall nicht aktiv durch Mitarbeitende Personen gesucht werden. Sie kennen ihre Aufgabe und kommen ihr unter Wahrung der Eigensicherheit nach. Aber ob es deine spezielle Anfrage klärt, glaub ich auch nicht ganz.
Soweit ich es verstehe, ist das die Kernfrage des Threads.
Ich bin kein Jurist und kenne und verstehe die "Denke" dieser Spezies nicht. Ich vermute aber, dass die Antwort in genau so hergeleiteten Schlussfolgerungen liegt, d.h. es gibt vielleicht auch Urteile dazu.
All das könnte zur Antwort der Ursprungsfrage beitragen.
-
Bin ganz bei Dir. Meine Frage zum Datenschutz ist auch noch immer nicht beantwortet worden.
Die Pflicht zum Aushang der Namen der Ersthelfer ist geklärt.
Warum verstößt der Aushang der Namen der Brandschutzhelfer gegen Datenschutz? Etwa nur, weil der Aushang nicht explizit vorgeschrieben ist und die Datensparsamkeit einen Verzicht auf den Aushang impliziert?
Wenn du es im Detail wissen möchtest:
- Im deutschen (europäischen) Datenschutzrecht gilt grundsätzlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. jegliche Datennutzung personenbezogener Daten ist erst einmal verboten, es sei denn sie ist an anderer Stelle erlaubt (bspw. per Gesetz oder per Einwilligung des Betroffenen).
- Erlaubnisgründe ergeben sich größtenteils aus Art.6 (1) der DSGVO
- Datensparsamkeit oder genauer "Datenminimierung" ist zwar einer Grundsätze des Datenschutzes, trifft hier aber nicht ganz zu, da es mehr um dem Umfang der personenbezogenen Daten als um die Verarbeitung an sich geht. Also mehr um den Fall, dass hier nicht noch Geburtstag, Haarfarbe und Lieblingseissorte auf der Brandschutzhelferliste steht.
-
Unabhängig vom Datenschutz, sehe ich für die Erledigung der Aufgabe keinen Sinn darin, einen Aushang der Brandschutzhelfer zu machen, da ich im Fall der Fälle sicherlich nicht durch die Gegend renne und einen Brandschutzhelfer suche.
Leute... so schräg diese Diskussion sich nun entwickelt hat, aber für mich war sie höhst erkenntnisreich, denn genau über den Punkt habe ich mir nie, aber auch wirklich nie Gedanken gemacht... Insofern bin ich gedanklich einen Schritt zur Seite und habe das mal aus dem Blickwinkel betrachtet... Danke für dieses Argument - werde ich (falls ich mal diese Diskussion führen muss) anbringen.
-
Das gibt es auch nur in unserer Bananenrepublik
-
P.S. Ich muss jetzt leider weg und mein Türschild schwärzen.
Am Ende bekommen wir noch eine ENIGMA, dass wir alle Aushänge verschlüsseln und nur Mitarbeiter diese wieder entschlüsseln können.
-
Wenn du es im Detail wissen möchtest:
- Datensparsamkeit oder genauer "Datenminimierung" ist zwar einer Grundsätze des Datenschutzes, trifft hier aber nicht ganz zu, da es mehr um dem Umfang der personenbezogenen Daten als um die Verarbeitung an sich geht. Also mehr um den Fall, dass hier nicht noch Geburtstag, Haarfarbe und Lieblingseissorte auf der Brandschutzhelferliste steht.
Es geht bei der Datensparsamkeit auch um die Verbreitung. Daten die nicht jeder benötigt sollen auf den notwendigen Nutzerkreis reduziert werden.
-
...etwas "off topic", aber...
Ich finde es immer wieder erstaunlich, woran sich Leute hochziehen, die kurz darauf ihr Handy zücken, ihre "Super-Punkte-Bonuscard" beim Discounter zücken und an ihrem (oder dem Firmen-) Rechner surfen und dabei problemlos und ohne nachzudenken oder mit irgendeinem Körperteil zu zucken, die Hosen, persönlich datenrelevant, bis zu den Knöcheln runterlassen und mit dem nackten A... wackeln...
Anyway, bei allen datenschutzrelevanten Anfragen/Streitigkeiten habe ich in der Vergangenheit nie diskutiert, sondern immer an die Fachstelle verwiesen. Habe ich von dort eine entsprechende Anweisung bekommen, habe ich diese, ebenfalls ohne zu murren oder nachzudenken, umgesetzt. Wenn nicht - hab' uch die Leute halt schreien lassen. VOR meiner geschlossenen Tür!
In diesem Sinne
Der Michael
-
Hallo,
Ich finde es immer wieder erstaunlich, woran sich Leute hochziehen, die kurz darauf ihr Handy zücken, ihre "Super-Punkte-Bonuscard" beim Discounter zücken und an ihrem (oder dem Firmen-) Rechner surfen
Und? Jeder kann selbst mit seinen Daten machen was er will. Doch
dieses Recht gilt nicht für Dritte. Und genau darum geht es hier.
Jetzt zum Thema: Der Datenschutz spielt auch beim Brandschutzhelfer
eine Rolle. Ich teile daher die Auffassung von einigen Usern nicht.
Alleine die Nennung vom Namen, gehört zu den personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind sehr breit gefasst, dazu zählt beispielsweise
auch eine IP-Adresse oder das eigene Kfz-Kennzeichen. Zumal es hier, wie
in diesem Fall auch zu einer Verarbeitung kommt. Zum einen erfolgt die
Speicherung, aber auch die Offenlegung, selbst wenn es sich um ein
internes Netzwerk handelt.
Jetzt gibt es nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verschiedene "Erlaubnistat-
bestände", konkret:
1. Die betroffene Person willig ein, wobei die Einwilligung nachweislich
erfolgen muss
2. Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages oder vorvertragliche
Maßnahmen
3. Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich
4. Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen
zu schützen
5. Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich,
die im öffentlichen Interesse liegt
6. Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interesse des Verantwortlichen..
die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen
Eine Bekanntmachung ist bei einem Brandschutzhelfer nicht notwendig.
Ausnahme davon ist die Brandschutzordnung in den Teilen A bis C, hier
wird man sich auf 3 bei den Erlaubnistatbeständen berufen können.
Generell wird man aber bei 1 sein, nämlich die Einholung der Einwilligung
mit allen Folgen (Speicherung, Löschung, Auskunft etc.). Und in meinen
Augen wird das auch die sicherste Variante für alle Parteien sein.
In der Ausgabe Oktober 2022 Der Brandschutzbeauftragte, war zu
diesem Thema (Brandschutz vs. Datenschutz) ein umfassender
Artikel von einer Wirtschaftsjuristin und Vorstandsmitglied des
Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten. Sofern Sie die
Möglichkeit von einem Bezug von diesem Artikel haben. Dieser
ist ganz interessant, da sie auch Notfallpläne, Schulungs-
listen, Brandschutzdokumentation (auch mit Apps) nennt, wo
die DSGVO eine Rolle spielt bzw. spielen kann.
Letztlich, hat sich hier auch im Thread gezeigt, werden Sie aber
eine Lösung innerhalb des Unternehmens suchen müssen. Da die
Meinungen stark auseinandergehen. Und da würde ich den einfachsten
Weg gehen und Einwilligungen einholen....
Das gibt es auch nur in unserer Bananenrepublik
Es ist EU-Recht und gilt damit keineswegs nur in Deutschland. Und wenn
man sich andere Länder (USA, China etc) und deren Umgang mit Daten
ihrer Bürger anschaut, können wir uns mit diesem Recht glücklich schätzen.
Wenn Sie aber damit ein Problem haben, gibt es dafür in einer Demokratie
eine Lösung: Gründen Sie einen EU-Bürgerausschuss und sammeln Sie
1. Mio. Unterschriften, dann können Sie ganz aktiv dieses EU-Recht ins
Visier nehmen.....
Gruß
Simon Schmeisser
-
Hallo,
Wir haben eine Anforderung der Feuerwehr zum Aushang vorliegen. Mir ist bewusst, dass das jede Feuerwehr anders sehen kann. Machmal staune ich, wie sehr bestimmte Aspekte von unterschiedlichen Hauptbrandmeistern unterschiedlich bewertet werden.
Wie auch immer setzen wir die Forderungen der Feuerwehr um.
Es erschließt sich mir bis heute nicht, was IHR alle immer mit
Feuerwehr habt. Die Feuerwehr kann singen, tanzen, klatschen,
fluchen oder nette Briefchen schreiben. Nichts davon ist aber
relevant im Bezug Betrieblicher Brandschutz. Maßgeblich ist
die -untere- Baurechtsbehörde, sprich Bauamt. Diese hat die
notwendige Rechtskompetenz.
Damit wir uns nicht falsch verstehen: Eine Zusammenarbeit mit
der Feuerwehr sollte immer bestehen. Alleine schon im eigenen
betrieblichen Interesse, sollte es mal zu einem Notfall kommen.
Dann macht es nämlich schon einen Unterschied, ob sich
Einsatzkräfte z.B. im Objekt halbwegs auskennen oder lediglich
einen Fw-Plan vor sich liegen haben. Doch man sollte nicht alles
ungeprüft übernehmen, nur weil es von der Feuerwehr kommt.
Das kann man aber alles in einem Gespräch lösen.
Gruß
Simon Schmeisser
-
Ich suche immer das Gespräch, mit allen Beteiligten im Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz.
-
Hallo,
Ich suche immer das Gespräch, mit allen Beteiligten im Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz.
Ja, es waren jetzt auch nicht Sie speziell gemeint. Meine
Formulierung war da jetzt etwas blöde gewählt. Sorry.
Nur was mir immer wieder hier auf Sifaboard auffällt,
geht es irgendwie um Brandschutz etc. dann ist ganz
schnell die Rede von Feuerwehr. Und da bekomme ich
mittlerweile Blutdruck. Jede/r Brandschutzbeauftragte/r
hat mehr VB-Ausbildung, als ein Feuerwehrangehöriger
in seiner Fw-Ausbildung. Von der Praxis gar nicht zu reden.
Bis Truppführer besteht die VB-Ausbildung aus wenigen
Stunden hinsichtlich Feuersicherheitswachdienst. In der
Gruppen- oder Zugführer-Ausbildung ist zwar VB ein Thema,
zeitlich aber sehr überschaubar.
Daher: Zusammenarbeit etc. alles gar keine Frage, es sollte
aber eine Grenze geben. Alleine schon aus der Verantwortung
heraus, gegenüber dem Unternehmen wo man als BSB etc.
tätig ist.
Gruß
Simon Schmeisser
-
Hallo,
Ja, es waren jetzt auch nicht Sie speziell gemeint. Meine
Formulierung war da jetzt etwas blöde gewählt. Sorry.
Danke Herr Schmeisser, alles gut. Schönen Sonntag!
-
Guten Morgen liebe Kolleg*innen, vielen Dank. Ich nehme hier viel mit. Und ändert auch meine Sichtweise. Ich glaube tatsächlich, dass wir die Bestell/Benennungsurkunden anpassen müssen.
-
Hallo zusammen,
ich habe in der Bestellung diesen Satz drin für BSB, Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte:
Mit geleisteter Unterschrift erlaube ich meine persönlichen Daten zur betrieblichen Nutzung zu verwenden und zu bearbeiten. Eine Weitergabe ist ausschließlich nur zur Nachweisführung gegenüber Dritten (z.B. Audits) oder zur Anmeldung an Ausbildungsträgern gestattet.
Viele Grüße
Michael
-
Hallo,
ich habe in der Bestellung diesen Satz drin für BSB, Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte:
Mit geleisteter Unterschrift erlaube ich meine persönlichen Daten zur betrieblichen Nutzung zu verwenden und zu bearbeiten. Eine Weitergabe ist ausschließlich nur zur Nachweisführung gegenüber Dritten (z.B. Audits) oder zur Anmeldung an Ausbildungsträgern gestattet.
Interessant. Wobei sich mir die Frage stellen würde, ob ein
solcher Satz ausreichend ist. Schließlich hat man je nach
Person (z.B. BSB) nicht nur eine Nachweisführung, sondern
ggfs. auch eine Speicherung der Daten bei Dritten. Man denke
nur an die Herausgabe der BSO oder der Bestellungsurkunde
gegenüber Baurechtsamt/ Versicherung etc. Sicherlich muss
dann dort die DSGVO gewährleistet werden. Doch ein Hinweis
darauf, könnte durchaus erforderlich sein.
Gruß
Simon Schmeisser
-