Sifa mit Weisungsbefugnis

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  • Pflicht ist relativ... Recht ist für jeden Bürger gegeben. Als SiFa nicht einzugreifen, birgt Erklärungsnotstand gegenüber Scheff - aber auch gegenüber einem Gericht: "Ich wusste ja, dass der gefährlich arbeitet, ich bin vom Fach." "Und - haben Sie etwas gesagt?" "Nö..." "SCHULDIG!" <- kann passieren!

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  • Der Gesetzgeber ist da klar und unmissverständlich!

    So lange nicht eine SiFa in anderer Funktion Vorgesetzter ist, kann es nicht stimmen.

    Hier sollte man vielleicht zwischen den gestzlichen Regelungen und etwaigen betrieblichen Vereinbarungen unterscheiden.

    Gesetzlich ist es in Deutschland ziemlich eindeutig, die Eigenschaft "Mensch ist Sifa" beinhaltet keine Weisungsbefugnis.

    Trotzdem ist es möglich und auch nicht unüblich Sifas in einem definierten Rahmen Weisungsbefugnis einzuräumen.

    Ich z.B. habe in D u.a. pauschale "Weisungsbefugnis, auch gegenüber Mitarbeitern von Auftragnehmern, wenn es dem Zweck der Unfallverhütung dient". Da kann mich der Linenvorgesetzte auch nicht überstechen. Ich könnte sogar disziplinarische Maßnahmen ergreifen, das habe ich in der Praxis aber noch nicht ausprobieren müssen.

    Da muss natürlich vertraglich zwischen allen Parteien inkl. Auftragnehmer vereinbart werden.

    Das heißt nicht, das ich damit auch Organisationspflichten übernehme, die bleiben beim disziplinarischen Vorgesetzten.

    Für die im Ausland sitzenden Mitglieder meines Teams habe ich fachliche Weisungsbefugnis, soweit die örtliche Gesetzeslage diese nicht einschränkt, die nutze ich aber eher im Sinne einer "Richtlinienkompetenz". Disziplinarische Vorgesetztenfunktion haben die entsprechenden Manager der Landesgesellschaften.

    Eine Weisungsbefugnis für Sifas in ihrer Funktion als Sifas finde ich auch nicht grundsätzlich schlecht, man muss nur aufpassen, dass die entsprechenden Vereinbarungen eindeutig, eng begrenzt und leistbar sind.

    Deshalb formuliere ich die Klauseln selbst und die GF unterschreibt nur noch. :doppelthumbsup:

  • Wow, also hier ist teilweise sehr viel Fachwissen an den Tag gelegt worden. Ich denke ich werde das erstmal so stehen lassen und mich im laufe meiner restlichen Ausbildung mal weiter schlau machen zu dem Thema. Danke auf jeden Fall für die Antworten.

  • . Es wäre mir neu, dass eine SiFa ein staatliches Organ der Exekutive ist.

    niemand spricht hier von einem staatlichen Organ....

    Es geht um die Arbeit der Sifa im Betrieb und wie die Sifa bei Gefhar in Verzug reagieren sollte.

    Dazu schau doch mal hier

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • ..können wir uns auf "wenn es pressiert" einigen? :Lach:

    Und da ist die SiFa kein Sonderfall, sondern wie jede andere natürliche Person zu sehen.

    Einzige Ausnahme, wenn eine SiFa aufgrund ihrer Fachkunde eine erhebliche Gefahr erkennt, die ein Laie nicht erkennen kann. Das dürfte aber extrem selten sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    in amerikanischen Firmen ist es tatsächlich so, das de SIFA als "weisungsbefugt" angesehen wird. Aber auch in alten deutschen Firmen ist das Verständnis der Vorgesetzten noch nicht immer vorhanden, wer Verantwortlich etc. ist.

    Die leitende SIFA ist den SIFAs weisungsbefugt, da vorgesetzt. Jedoch nur in der Tätigkeit als SIFA,

    Gruß Stefan

    Liebe Grüße,

    Stefan

    Lass mich, ich kann das.... Oh, kaputt!!!

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  • Ich hoffe doch, dass du damit nicht meinst, dass die leitende Fachkraft die anderen anweist, wie sie ihren Job zu tun haben.

    ...also ICH würde das so meinen. Als Abteilungsleiter habe ich den Hut auf.

    Das heisst nicht, dass ich jeden gängele oder den Chef raushängen lasse. In manchen Situationen muss allerdings einer entscheiden.

    Dies geht im Übrigen trotz "Weisungsfreiheit der SiFa bei der Ausübung der Fachkunde."

    Als leitende SiFa muss ich meine Abteilung koordinieren und im Falle eines Falles unterschiedliche Meinungen zusammen bringen.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo, bitte denkt auch daran das man als Meister, Sifa auch eine Garantenstellung hat. So habe ich das mal bei Lehrgängen der BG und in der Meisterschule gelernt.

    Vielleicht ist es heut zu Tage ja anders.

    Ich kenne einen ehemaligen Arbeitskollegen (Meister, SiFa) der wurde darauf hin zu einer Geldstrafe wegen Unterlassung verknackt!

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

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  • Für die Beratung ist man entsprechend verantwortlich. Da sollen wir schließlich den Arbeitgeber unterstützen, wie er auf den richtigen Weg kommen kann, und keine Nebelkerzen fabrizieren. In diesem Sinne ist man vor dem Gesetz auch für seine Aussagen verantwortlich.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Hallo,

    Ich hoffe doch, dass du damit nicht meinst, dass die leitende Fachkraft die anderen anweist, wie sie ihren Job zu tun haben.

    mein Verständnis: Nicht "WIE sie ihren Job" sondern "WAS sie in ihrem Job" zu machen hat. Oder eben auch nicht zu machen hat.

    Über die betriebsspezifische Betreuung gibt es da ja viel Spielraum.

    Trotzdem schätze ich, dass du niemals dem einzelnen vorgibst, wie er eine Gefährdung in einer Beurteilung zu sehen hat.

    Und da die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung beim Unternehmer liegt, muss auch dessen Beurteilung bzw. Einstufung einer Gefährdung gesehen werden.

    Und dann muss es einen geben, der entscheidet. Und nach §13 (2) ArbSchG darf der Arbeitgeber diese Aufgabe delegieren.

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    Einmal editiert, zuletzt von Niko (24. Februar 2022 um 10:37)

  • Hallo, bitte denkt auch daran das man als Meister, Sifa auch eine Garantenstellung hat. So habe ich das mal bei Lehrgängen der BG und in der Meisterschule gelernt.


    Vielleicht ist es heut zu Tage ja anders.


    Ich kenne einen ehemaligen Arbeitskollegen (Meister, SiFa) der wurde darauf hin zu einer Geldstrafe wegen Unterlassung verknackt!

    Es gibt im Prinzip zwei Arten von Pflichten im Arbeitsschutz

    Die höhere Ebene ist die sogenannte "Garantenstellung" das beinhaltet immer Organisationspflichten.

    Man muss den Arbeitsschutz in "eigener Verantwortung sicherstellen".

    D.h. ich muss mich daum kümmern, dass Sifa und Betriebsarzt vorhanden sind, dass GBU, BA, vorhanden sind, die Unterweisungen organisiert sind und getrackt werden, dass Maßnahmen im Arbeitsschutz umgesetzt werden etc., die kompletten Arbeitgeberpflichten eben.

    Das liegt normalerweise bei der obersten Leitung, wird aber gerne an Führungskräfte übertragen, zumindest was GBU, BA, Unterweisung angeht, SIfa, Arzt etc wird oft zentral organisiert.. Wenn so eine Übertragung stattgefunden hat, hat die jeweilige FK die Organisationspflicht für die übertragenen Bereiche.

    Daneben gibt es noch die Umsetzungspflichten: Jede FK muss im Rahmen seiner Sorgfalts- und Fürsorgepflichten dafür sorgen, dass, ihre Leute möglichst nicht zu Schaden kommen.

    Diese Pflicht hat man, sobald man einem Mitarbeiter egal ob Geselle Azubi oder Praktikant eine Anweisung erteilt. Dafür braucht es keine Pflichtenübertragung.

    In abgeschwächter Form (im Rahmen der "allgemeinen im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" hat man diese Verantwortung sogar als "normaler" Mitarbeiter den Kollegen gegenüber.

    D.H. wenn ich als Vorgesetzter fahrlässig handle oder unterlasse kann ich immer wegen Versagens bei der praktischen Umsetzung des Arbeitsschutzes verknackt werden, wenn ich auch eine Garantenstellung innehabe, zusätzlich wegen Organisationsverschuldens.

  • Und da die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung beim Unternehmer liegt, muss auch dessen Beurteilung bzw. Einstufung einer Gefährdung gesehen werden.

    Und dann muss es einen geben, der entscheidet. Und nach §13 (2) ArbSchG darf der Arbeitgeber diese Aufgabe delegieren.

    Gruß, Niko

    Klar kann er das, aber damit hängt die Person nach §9 OWIG auch in den Unternehmerpflichten. Bei uns zieht sich die leitende FaSi den Schuh nicht an.

    Wie gesagt, anderer Betrieb, andere Sitten und Gebräuche.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • Moin Kollegen

    Als SIFA bin ich nicht weisungsberechtigt.
    Weiß das mein Gegenüber auch? ;)

    Aber: Ich bin der festen Überzeugung, das keiner von uns einem gefährlichen treiben tatenlos zusieht oder erst die Geschäftsleitung informiert. Weisungsberechtigt oder nicht, gefährliche arbeiten werden eingestellt. Sofort.

    CU WF

  • Das kann finanzielle Unterschiede bedeuten

    Deshalb sollte man für solche Fälle entsprechende Klauseln in der Pflichtenaufteilung zwischen Auftragnehmer und -geber vorsehen.

    Wir haben eine Zusatzdokument zum Werkvertrag mit den HSE-Regeln und -Bedingungen wo alles (von GBU, BA und Unterweisung über Gefahrenübergänge bei der Benutzung von Arbeitsmitteln des AG, Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen und die Entsorgung von Abfällen bis hin zum Mindestlohn) geregelt ist und unter §5 die "Folgen der Nichtbeachtung" stehen.

    Da wird explizit die Möglichkeit eines Arbeitsverbots bis der Mangel abgestellt wurde (auch durch die Sifa) eingeräumt, Schadenseratzansprüche des AN eingeschränkt, Vertragsstrafen vereinbart, etc.