Happy you - Fun fact: 5 von 6 Teilnehmern finden Russisch Roulette ungefährlich !
Handlungshilfen "Corona"
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de Uil -
23. April 2020 um 19:03 -
Geschlossen -
Erledigt
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Der 6te hat die Frage nicht beantwortet.
Statistiker würden dann sagen, der hatte keine Meinung zu dem Thema.
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Der 6te hat die Frage nicht beantwortet.
Statistiker würden dann sagen, der hatte keine Meinung zu dem Thema.
oder: Er hat die Zusammenarbeit verweigert... wie bei der Fliege mit den ausgerissenen Beinen...
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Hallo zusammen, das habe ich heute als Mail rein bekommen, vielleicht für einige auch interessant.
Missbrauch des Hausrechts
Das die Anwendung des Hausrechts überschritt ihre Grenzen,
bestätigte der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
(Beschluss vom 20.5.2022, Az. 8 K 1034/22).
Das Tübinger Landgericht wollte per Hausrecht nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an der Maskenpflicht festhalten.
Ein Eilantrag sollte dies verhindern – mit Erfolg.
Der Beschluss zeigt, dass in Betrieben oder in Gerichtsgebäuden nicht an Corona-Regeln festgehalten werden kann, wenn
• bundesweit und im jeweiligen Bundesland die Maskenpflicht in Innenräumen weggefallen ist,
• das Infektionsgeschehen eine Verschärfung des Schutzes nicht rechtfertigt,
• die MitarbeiterInnen, KundInnen oder KlientInnen durch Maßnahmen in ihrem Verhalten eingeschränkt werden,
• – und ganz wichtig für Sie zu wissen: wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht ergeben hat, dass für Ihre MitarbeiterInnen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
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Es ist aber auch einfach nur selten dämlich, eine Schutzmaßnahme ohne Begründung anzuordnen. Da hätte ich in einem Landgericht mehr juristischen Sachverstand erwartet...
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Selbst mit Begründung ist es fraglich. Da jegliche Gesetzesgrundlage weggefallen ist, darf ein Arbeitgeber dann anstelle des Staates in mein Persönlichkeitsrecht eingreifen? Ich denke nein!
Eine GBU ohne Zusammenhang zur Tätigkeit mit Biostoffen stelle ich mir auch problematisch vor. Es wird schwer sein einen Zusammenhang zum ArbSchG. herzustellen.
Und selbst wenn der Krankenstand hoch wäre, ist das allein keine fundierte Aussage. Ich denke hier wären entsprechende Messungen erforderlich.
Bei uns wurde quasi auch das Hausrecht in die Hände unserer Führungskräfte gelegt, die am wenigsten Ahnung aber zum teil verwirrende Ideen haben. Mal schauen wenn der erste klagen wird.
Gruß
Peter
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Wobei für ein Gerichtsgebäude andere Maßstäbe gelten dürften als für einen Gewerbebetrieb oder Supermarkt.
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Hallo zusammen, das habe ich heute als Mail rein bekommen, vielleicht für einige auch interessant.
Missbrauch des Hausrechts
Das die Anwendung des Hausrechts überschritt ihre Grenzen,
bestätigte der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
(Beschluss vom 20.5.2022, Az. 8 K 1034/22).
Das Tübinger Landgericht wollte per Hausrecht nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an der Maskenpflicht festhalten.
Ein Eilantrag sollte dies verhindern – mit Erfolg.
Der Beschluss zeigt, dass in Betrieben oder in Gerichtsgebäuden nicht an Corona-Regeln festgehalten werden kann, wenn
• bundesweit und im jeweiligen Bundesland die Maskenpflicht in Innenräumen weggefallen ist,
• das Infektionsgeschehen eine Verschärfung des Schutzes nicht rechtfertigt,
• die MitarbeiterInnen, KundInnen oder KlientInnen durch Maßnahmen in ihrem Verhalten eingeschränkt werden, Was zu beweisen wäre!
• – und ganz wichtig für Sie zu wissen: wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht ergeben hat, dass für Ihre MitarbeiterInnen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
ja, das habe ich auch bekommen. Ist aber nur dann interessant, wenn du keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung hast. Das Infektionsgeschehen, welches in der BRD gerade vorherrscht, rechtfertigt allemal eine Maskenpflicht.
Also, wenn Du deine Hausaufgaben gemacht hast...........
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Moin,
genau so sieht's aus. Häufig wechselnder Kundenkontakt? Höheres Infektionsrisiko als das allgemeine Infektionsrisiko? Maßnahmen treffen und umsetzen. Ist doch nix anderes als bei den Schwangeren, bei denen bejahen wir im Kundenkontakt ja auch eine höhere Infektionsgefährdung - unabhängig von Corona.
Gruß Frank
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Eine entsprechende GBU dürfte bei einem Gerichtsgebäude allerdings nicht ausreichen, solange es keine entsprechende staatliche Vorgabe gibt.
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a, das habe ich auch bekommen. Ist aber nur dann interessant, wenn du keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung hast. Das Infektionsgeschehen, welches in der BRD gerade vorherrscht, rechtfertigt allemal eine Maskenpflicht.
Also, wenn Du deine Hausaufgaben gemacht hast.....
Zum Teil. Ich verweise auf das TOP Prinzip. Ich glaube, wenn die einzige Maßnahme Maskenpflicht ist, aber keine anderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen umgesetzt worden sind, dann kann man auch die Maskenpflicht schlecht rechtfertigen.
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Also ich denke das Thema "Corona" wird noch ziemlich spannend. Bei uns wurde jetzt ein erster Fall einer Infektion als Arbeitsunfall gewertet. Für die Zukunft werden wir da noch viel zu diskutieren haben. Wie sieht das bei Euch aus?
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nix dergleichen. einer abgelehnt
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Also ich denke das Thema "Corona" wird noch ziemlich spannend. Bei uns wurde jetzt ein erster Fall einer Infektion als Arbeitsunfall gewertet. Für die Zukunft werden wir da noch viel zu diskutieren haben. Wie sieht das bei Euch aus?
Sobald ein Nachweis besteht, dass sich ein Mitarbeitender im Unternehmen angesteckt hat, wird es als Arbeitsbedingte Erkrankung, über die Meldung "Meldepflichtiger Arbeitsunfall", an die BG gemeldet.
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Sobald ein Nachweis besteht, dass sich ein Mitarbeitender im Unternehmen angesteckt hat,
wie macht man das?
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Sobald ein Nachweis besteht, dass sich ein Mitarbeitender im Unternehmen angesteckt hat, wird es als Arbeitsbedingte Erkrankung, über die Meldung "Meldepflichtiger Arbeitsunfall", an die BG gemeldet.
Bin ich mal gespannt, wie das nachgewiesen wird . Würde ja nur gehen, wenn Patient "0" der Firma krank arbeiten war ohne zu wissen das er Corona hat, da erst im Nachgang festgestellt und das bei einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge angibt.
Ab jetzt mach ich erst mal morgens bei meinen Kollegen einen Abstrich
Ne im Ernst, wenn ein Gericht so etwas Be-(ver-) urteilt, kann ja am Ende nur raus kommen, das wir aufgrund der Biostoffverordnung mit ungezielten Tätigkeiten keinen ausreichenden Schutz der Mitarbeiter hatten (schließlich gibt aus dem Infektionsschutzgesetzt momentan keine Basis, oder?)
Wäre schon ziemlich weit hergeholt und die Auswirkung ...boah darf ich gar ned dran denken. Bleibt jeder mit Mini Schnupfen zu Hause?
Ich meine, mir persönlich wäre das am liebsten, aber auf die breite Masse gesehen glaube ich, nicht umsetzbar.
Gruß
Peter
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wie macht man das?
Hierzu schickt die BG einen Fragebogen zum Ausfüllen .... machte zumindest die BGN so
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ja, klar. Aber eine 100%ige Sicherheit gibt es dabei nicht.
Kennst du die Fragen aus dem Fragebogen?
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Die BGW hat dazu eine nette Statistik.
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