Hallo,
ich habe bei uns in der Rentenversicherung den Umgang mit Fremdfirmen umfangreich in einer Handlungsanweisung geregelt. Da ich ursprünglich aus der Chemie bin, wo die Anforderungen extrem hoch sind, wurde meine ursprünglich Handlungsanweisung ein wenig eingedampft. Damit konnte ich umgehen und auch weiterleben. Ich habe Dinge wie die Sicherheitsunterweisung (Flucht- und Rettungswege, Verhalten im Notfall etc.), Arbeitsgenehmigungsscheine (Heißarbeiten etc) sowie das Mitbringen von Gefahrstoffen (Gefahrstoffkataster, SiDaBla) schriftlich geregelt. Ein sehr großes Thema ist dabei das alljährlich stattfindende Zirkusfestival der Fensterputzer. Da sind die Artisten im Weltzirkus zu Montreux ein Sch...dr.... dagegen. In schwindelerregender Höhe werden da die nicht zu öffnnden Fensterflächen außen auf der Fensterbank geputzt.... Naja, ich denke Ihr kennt ähnliche Verhaltensweisen. In meiner Handlungsanweisung habe ich diesen Part nun gesondert geregelt und vor allem auch die Ausschreibungsunterlagen für unsere Beschaffer (Leistungsverzeichnis) entsprechend angepasst. Ich weiß, dass wir für deren Arbeitsschutz nicht verantwortlich sind. Ich bin aber der Meinung das, wenn ich als Auftraggeber hier nicht im Vorfeld schon klar festlege, wie die Sicherungsmaßnahmen auszusehen haben, als Auftraggeber(AG) im Schlimmsten Fall mit dran bin. Klar --> Gefahr im Verzug --> Arbeiten stoppen.....
Jetzt war der Leiter der Liegenschaften bei einem Eintagesseminar zum Thema "Betreiberpflichten und -Verantwortung"! Referent war ein Rechtsanwalt!!!! Im Großen und Ganzen war die Kernaussage --> geht uns als Auftraggeber nichts an, weil der Auftraggeber nicht der Arbeitgeber nicht für dei Mitarbeiter des Auftragnehmers ist. Stimmt.
Doch wo genau wird da im Schadensfall wirklich die Grenze gezogen?
Gesichert ist, dass ich als AG eine Unterweisung für die Fremdfirmenmitarbeiter machen muss. Muss ich deutlich machen welche Maßnahmen ich beim Arbeitsschutz erwarte?
Für alle Arbeitgeber gelten die Anforderungen aus dem ArbSchG. Meiner Meinung nach reicht es nicht aus, in den Ausschreibungsunterlagen lediglich den Satz reinzuschreiben: "die maßgeblichen Anforderungen des ArbSchG und der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind einzuhalten". ----> und lehne mich dann zurück und denke: ich habe alles getan.
Wie seht Ihr das?