Beiträge von SG Sibe

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    Ich halte die DGUV Information hinsichtlich der Fachkunde für missverständlich. In dem Grundsatz geht es um "Messungen" und nicht um nur "orientierende Messungen", deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass man für orientierende Messungen die gleiche Fachkunde haben muss. Meiner Ansicht nach müsste für orientierende Messungen eine weniger umfangreiche Fachkunde ausreichen.
    Ich würde nochmal beim Sachgebiet „Beleuchtung" des Fachbereichs „Verwaltung" der DGUV nachfragen.

    Hallo MrH,
    ich staune, wie lange man auf einer so einsamen Rechtsauffassung„wer keine Frau im Sinne dieses Gesetzesbeschäftigt, ist von diesem Gesetz nicht betroffen“ so lange verharren kann. Zu dieser Rechtsauffassungpasst dann allerdings auf keinen Fall der offenbar erfundene Begriff „potentiellschwanger werdende Frauen“, auf den der Geltungsbereichangeblich ausgedehnt werden soll.
    Gruß SG Sibe

    Fazit: wer keine Frau im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt, ist von diesem Gesetz nicht betroffen.

    Diese Aussage ist abenteuerlich. Die erste Stufe der Gefährdungsbeurteilung nach dem Gesetzentwurf soll für alle Unternehmen gelten. Es wäre doch im Sinne des von mir kritisierten Gesetzentwurfs abwegig, wenn nur Betriebe mit mindestens einer Schwangeren die Stufe 1 erledigen sollen, um dann sofort Stufe 2 anzuschließen (weil ja eine Schwangerschaft vorliegt). In allen bisher von mir gefundenen Veröffentlichungen gehen die Autoren davon aus, dass Stufe 1 für alle Unternehmen und Stufe 2 dann eben erst bei bekannter Schwangerschaft zu erledigen wäre. Hier als Beispiel die Position des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall zu genau dieser Thematik: https://www.gesamtmetall.de/sites/default/…utterschutz.pdf

    Hallo MrH,
    danke für den netten Hinweis auf Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen und für die fürsorgliche Frage, ob ich den Entwurf denn gelesen habe!

    Jetzt aber inhaltlich: § 9 des Entwurfs ist eindeutig, er schreibt ein zweistufiges Vorgehen vor. In der ersten Stufe muss jeder Betrieb erst einmal beurteilen und ermitteln (Absatz 1 und 2). In der 2. Stufe ist die Gefährdungsbeurteilung aus Stufe 1 bei vorliegender Schwangerschaft zu konkretisieren.
    Die erste Stufe ist für den Arbeitsschutz, wie wir ihn kennen systemfremd, da hilft auch keine Aussage „Der kluge Mensch ist vorbereitet“. Ich will das an folgendem Beispiel verdeutlichen: Ein Betrieb, der auf absehbare Zeit nur im Inland tätig sein wird, wird bestimmt keine Gefährdungsbeurteilung für den Auslandseinsatz seiner Beschäftigten anfertigen, nur weil der kluge Mensch vorbereitet ist.

    Die Gefährdungsbeurteilung in Kleinstbetrieben umzusetzen ist ein dickes Brett. Die oftmals geringe Akzeptanz der Gefährdungsbeurteilung mit zusätzlichen und für viele Betriebe nicht relevanten Anforderungen noch weiter herabzusetzen ist mehr als ungeschickt.
    Gruß
    SG Sibe

    Es wird noch aufwändiger, wenn die geplanten Änderungen im Mutterschutzgesetz kommen. Dann wird jeder Betrieb, unabhängig davon, ob er Frauen oder schwangere Frauen beschäftigt, die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen müssen, denen eine schwangere, eine stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist bzw. sein kann und welche Schutzmaßnahmen dann erforderlich wären. In einem nächsten Schritt ist bei einer Schwangerschaftsmeldung die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Siehe hierzu §9 im folgenden Link:
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808963.pdf

    Hier werden die zwei völlig unterschiedlichen Themen „Unterweisung“und „Fortbildung“ munter durcheinandergewürfelt. Die jährliche Unterweisung durchden Unternehmer (§4 DGUV Vorschrift 1) wird für alle Versicherten fällig, auchfür interne Sifas. Es geht dabei natürlich nicht vordringlich um Arbeitsschutzwissen,sondern vielmehr um sicherheitsgerechtes Verhalten bezogen auf den eigenenArbeitsplatz.
    Etwas anders sieht es für externe Sifas aus, da greift dann §6Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 „Der Unternehmer hat sich je nach Art derTätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden,hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrerTätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben“.
    Am Beispiel Brandschutz wird das klar. Alle Versicherten undauch die Externen müssen den Sammelplatz im Brandfall kennen. Den Sammelplatz desBetriebes lernt man aber nicht auf einem Lehrgang der BG kennen.
    Natürlich sind Sifas bei fast allen Arbeitsschutzthemen desBetriebes direkt eingebunden, weswegen für eine Unterweisung meist nur ein sehrgeringer Aufwand zu betreiben ist. Unterweisungsbedarf bei Sifas habe ich z.B. aberschon häufiger bei arbeitsmedizinischen Themen festgestellt.


    MA stürzt über ein Palette (vor einer Woche!!!), keiner hat irgendwas gesehen, keiner hatte irgendwelche Info's, MA geht heute zum Arzt und einen diagnostizierten Rippenbruch.
    (Ich predige immer von einer Eintragung ins Verbandbuch, einer Meldung, Zeugen, etc.)
    Hier war nichts. Jetzt streubt sich natürlich unsere Personalabteilung mit einer Anerkennung. Wo ist das passiert, ist da noch die harmloseste Frage.

    Da muss man dann eben genau hinschauen, einige Leute befragen und auch etwas Druck aufbauen,
    1. wenn es wirklich ein Arbeitsunfall war, damit klar wird wofür Verbandbucheinträge eigentlich gut sind oder
    2. wenn es um alternative Fakten und/oder Versicherungsbetrug geht, damit klar wird, dass der Betrieb so etwas nicht hin nimmt.

    Vor vielen Jahren hatten wir mal Fall 2. als ein angeblicher Arbeitsunfall mit Knieverletzung auch im Spielbericht eines Fußballspiels vom Vortag gefunden wurde.

    Wir als meist technisch geprägte Arbeitsschützer sind fast immer medizinische Laien, daher halte ich den Weg "immer Unfallanzeige und abwarten was die BG entscheidet" für richtig. Im Zweifelsfall ist die BG allerdings nicht die letzte Instanz, es gibt regelmäßig Gerichtsurteile zur Anerkennung von Leitungsfällen (häufig bei Berufskrankheiten, seltener bei Unfällen). Wichtig für den Betrieb wäre, wenn sicherheitsrelevante Vorerkrankungen, Behinderungen, ... dem Vorgesetzten oder dem Betriebsarzt bekannt sind, damit man z.B. am Arbeitsplatz Anpassungen vornehmen kann und/oder den Aspekt in der Gefährdungsbeurteilung mit aufnimmt. Insgesamt sind innere Ursachen ein recht sensibles Thema, bei der man sich schnell mitten in der Privatsphäre von Kollegen befindet.

    Hallo bauco,
    danke für den Hinweis zum Thema "Tageslichtsystem". Das Thema ist spannend und die Lösungen dort waren mir nur teilweise bekannt.
    Mir geht es allerdings nur um die Sichtverbindung nach außen, für die ich bisher noch keinen Ersatz, geschweige denn eine innovative Alternativlösung gesehen habe. Sichtverbindung nach außen ist eben mehr als nur Tageslicht.
    Gruß Sibe

    „Heutzutage ist es baulich ohne weiteres möglich, die Schutzbedürftigkeit der Erwerbstätigen auch anders zu regeln als durch Tageslicht. Dennoch dürfen Arbeitgeber nur Arbeitsräume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Moderne und interaktive Bürolösungen werden dadurch konterkariert“ (ZIA)

    Wo sind denn die modernen, interaktiven Bürolösungen der letzten Jahre, die die Schutzbedürftigkeit auch ohne Sichtverbindung nach außen gewährleisten? Meiner Ansicht nach werden hier nur Phrasen gedroschen, in Wirklichkeit dürfte es wieder um Billiglösungen gehen, die uns als Arbeitsschützer meist im Nachhinein auf die Füße fallen.

    Hallo Häuptling Listiger Lump,
    wenn man Dinge zusätzlich vereinbaren möchte (z.B. Liste Ersthelfer, Unterweisungsnachweise, Qualifikationsbelege, Nachweise über arbeitsmedizinische Vorsorge, Schuhgrößenverzeichnis der Mitarbeiter), die man als Auftraggeber bekommen will, ist das Privatrecht und hat erst einmal mit Arbeitsschutzrecht nichts zu tun (und deshalb findet man es dort auch nicht). Das ist dann eine vertragliche Regelung (z.B. im Werkvertrag), die der Auftragnehmer annehmen muss, wenn er den Auftrag haben möchte. Grenzen dafür, was man anfordern darf, sind die guten Sitten bzw. die im Ergebnis dann sittenwidrigen Verträge/Vereinbarungen.

    Die notwendigen Dinge im Arbeitsschutz (Fremdfirmenkoordination, Aufsichtsfragen usw.) müssen natürlich auch erledigt werden.
    Gruß Sibe

    Meine Vermutungen gehen in die gleiche Richtung wie die von Holger. Wenn schon der Anwalt des Sicherheitsbeauftragten eine "schwierige Rechtslage" sieht, muss der Sibe fast schon mit Zusatzfunktionen und damit auch mit mehr Verantwortung ausgestattet gewesen sein.

    Fakt ist, Beamte haben erhebliche geldwerte Vorteile gegenüber vergleichbaren Nicht-Beamten.

    Es geht also gar nicht mehr um den Fall. Es geht nur noch darum, dass der Beamtenstatus ja so ungerecht ist und man möglichst vielen dieser Beamten diese Vorteile wegnehmen sollte. Da kommt einem dann so ein Vollpfosten wie unser Täter als Beispiel gerade recht.

    Rückblickend gibt es in dem Fall keine Toten, keine Schwerverletzten, keine bleibenden Körperschäden und wohl auch keine Sach- oder Vermögensschäden auf der Opferseite.
    Für den Täter gibt es (mindestens) 2 Jahre keinen Führerschein, 3.000 Euro Kosten für die Zwangsspende, die Bewährungsstrafe, eine mögliche Disziplinarstrafe und die Gewissheit, dass er in seinem ganzen Umfeld mindestens mittelfristig ein katastrophales Image haben wird.
    Dem auch hier im Forum versammelten Volkszorn reicht das offensichtlich nicht aus, es sollte schon noch mindestens die wirtschaftliche Existenz des Täters dauerhaft den Bach runter gehen.
    Eine möglichst objektive Betrachtung, die wir als Arbeitsschützer eigentlich gewohnt sind, sieht nach meiner Auffassung anders aus.

    Für Körperverletzung sieht § 223 StGB bis zu 5 Jahre, fürNötigung (§ 240 StBG) bis zu drei Jahre vor. Natürlich muss der Richter aber auchdie Folgen, d.h. die Art der Verletzung berücksichtigen. Wenn man sichanschaut, dass für schwere Körperverletzung (§ 226 StBG) eine Mindeststrafe von„nur“ einem Jahr existiert (z.B. für den Verlust der Sehkraft auf einem Auge), dürftedas vorliegende Urteil bestimmt nicht an der Untergrenze der Möglichkeitengelegen haben. Dabei gehe ich davon aus, dass die Notärztin wahrscheinlich keineernsthaftere Verletzung (z.B. Knochenbruch, Gehirnerschütterung) erlitten hat, sonstwäre das sicher erwähnt worden.
    Mit der Signalwirkungfür die Allgemeinheit = Generalprävention kann es ein Richter eben auch nichtübertreiben.
    Außerdemscheint mir unser allgemeines Rechtsbewusstsein bei moralischen undcharakterlichen Aspekten nicht besonders objektiv zu sein.
    P.S. Die Einstufung des Beamten als "Vollpfosten" (Guudsje) teile ich ausdrücklich.

    Nach Paragraph 13 wurde uns aber auch erklärt, kann der AG dies eben doch delegieren, denn der letzte Satz dort wird so ausgelegt, daß der (Beispiel) Schlosser eben die Sachkunde für die "Schlosserei" besitzt und dies kann man nicht mal abstreiten.
    --> ("§13 (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.")


    Die Auslegung zu § 13 ArbSchG ist nach meinerAuffassung nicht korrekt.
    Absatz 2 bezieht sich eindeutig aufAufgaben im Arbeitsschutz (nach diesem Gesetz) und nicht auf z.B.Schlosserarbeiten. Für die Gefährdungsbeurteilung eines"Schlosser-Arbeitsplatzes" hat ein Schlosser erst einmal keineFachkunde.

    Genau das hat ja das Bundesverwaltungsgericht entschieden:
    "Um den Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gewährleisten zu können, darf der Arbeitgeber aber nur solche Personen beauftragen, die in der Lage sind, Gefährdungen für die Sicherung und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG) erkennen und verhüten zu können.
    Deshalb ist eine "Fachkunde" in § 13 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich benannt und vorausgesetzt. Verfügt die beauftragte Person nicht über die erforderliche Kenntnis, um die aus den Arbeitsabläufen resultierenden Gefahren erkennen und bewältigen zu können, wird der gesetzliche Schutzzweck verfehlt und der
    jeweilige Aufgabenbereich faktisch von einer wirksamen Aufsicht ausgenommen. Aus Zweck und Wortlaut der Vorschrift folgt daher auch, dass die erforderliche Fachkunde bereits im Zeitpunkt der Beauftragung vorliegen muss."

    Quelle: ab S. 18 (Abs 56)
    http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/230616U2C18.15.0.pdf

    Klar, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilungeigentlich selbst machen muss und ebenso klar, dass er die Aufgabe delegierenkann. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (EntscheidungBVerwG 2 C 18.15) mit der Kernaussage: "Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicherPflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss hinreichend bestimmt sein und setztbeim Verpflichteten eine auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Fachkundevoraus."
    Also muss klar sein, was zu erledigen ist und derDelegationsempfänger muss die entsprechende Fachkunde haben. Ich bin mirsicher, dass nach diesem Urteil die Übertragung der Aufgabe „Erstellen Sie dieGefährdungsbeurteilung“ nicht mehr ohne Fachkunde des Delegationsempfängers (rechtlicheinigermaßen sauber) möglich ist.

    Behandelt wird das Thema in der DGUV Regel 100-001, wo die"hinreichend bestimmte Übertragung" auch ganz ordentlich abgehandeltwird. Zur Fachkunde ist dort allerdings nur folgender Satz abgebildet:"Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen,die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um dieihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen."

    Nach meiner Einschätzung wird deshalb (sobald sich das Urteil herumgesprochen hat) die Nachfrage nach Schulungen für Führungskräfte erheblich steigen.

    Die Aufgabe des Auftraggebers „dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die maßgeblichen Vorgaben zu beachten“ ist mit Ihrem Satz „Die maßgeblichen Anforderungen des ArbSchG und der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind einzuhalten.“ formal ganz gut erfüllt.
    Hinzu kommen aber konkretere Aufgaben des Auftraggebers, die in der DGUV Vorschrift 1 (§ 5 Vergabe von Aufträgen, § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer) und der dazugehörigen Regel 100-001 ganz ordentlich beschrieben sind. Die wichtigsten Inhalte:

    • Auftragnehmer (Fremdunternehmer) bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren unterstützen
    • Aufsichtsführende bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren stellen (Auftraggeber oder Auftragnehmer)
    • Abstimmung der Arbeiten bei gegenseitiger Gefährdung
    • Vergewissern, dass Fremdfirmen-MA angemessene Anweisungen erhalten haben