Arbeitsmittel ohne Betriebsanweisung

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  • Hallo Zusammen!

    Ich wollte mich mal informieren wie ihr in folgendem Fall handeln würdet:

    Bei uns im Betrieb sind Sargroller im Einsatz. Sargroller sind kleine klappbare Wagen, welche zum Transport von Särgen verwendet werden.
    Im Lieferumfang dieser Wägelchen ist keine Bedienungsanleitung vorhanden, aus welcher eine Betriebsanweisung gefertigt werden könnte.
    Die Wagen verfügen auch über kein Prüfsiegel oder irgendwelche Angaben über die maximale Tragkraft.
    Nach Rückfrage beim Hersteller bekamen wir die Aussage, dass es zu diesem Arbeitsmittel keine Bedienungsanleitung gibt und bestätigte uns die Tragkraft von maximal 250 kg. Auf Rückfrage nach welchen Vorgaben geprüft wurde erhielten wir keine Antwort.
    Wir haben von den besagten Sargrollern eine Vielzahl in Verwendung, so dass ein Austausch durch ein anderes Produkt nicht so leicht möglich ist.

    Danke schonmal für eure Anregungen

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  • Moin, Denise,

    Nach Rückfrage beim Hersteller bekamen wir die Aussage, dass es zu diesem Arbeitsmittel keine Bedienungsanleitung gibt und bestätigte uns die Tragkraft von maximal 250 kg. Auf Rückfrage nach welchen Vorgaben geprüft wurde erhielten wir keine Antwort.

    Ihr seid Kunde, Ihr habt Ahnung von der Betriebssicherheitsverordnung.

    Wenn der Inverkehrbringer sich so störrisch anstellt und noch nicht einmal eine Bedienungsanleitung
    (wie man Wagen herumschiebt, weiß jeder - dazu braucht man keine Anleitung.
    Wichtig ist jedoch die Definition des Herstellers, wie er sich die "bestimmungsgemäße Verwendung" definiert und wo er Gefahren festgestellt hat ...)
    mitliefert, dann würde ich folgendes tun:

    Ich würde den Hersteller anrufen (nicht anschreiben!) und ihm die Wahl lassen, entweder mir die gewünschten Auskünfte schriftlich zu geben oder der Marktaufsicht (Gewerbeaufsichstsamt o.ä.), die ich einschalten würde;
    ich würde ihn informieren, dass ich in der Gefährdungsbeurteilung aufgeführt habe, dass Angaben fehlen - und bereit bin, die GefB umgehend an die zuständige BG und Marktaufsicht weiterzuleiten.
    Wenn dann keine befriedigende Reaktion kommt, ... na denn ... gib ihm Kante!

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Im Lieferumfang dieser Wägelchen ist keine Bedienungsanleitung vorhanden,

    Da man die Wägelchen zusammenklappen kann, muss ja irgendwie erklärt werden wie das geht und wie verhindert wird, dass das Wägelchen unter Last nicht einfach zusammenklappt. Auch die Maximallast ist relevant. All das ist Sache einer Bedienungsanleitung. Ist diese nicht dabei oder unvollständig ist dies ein Sachmangel. Der Hersteller kann sich ja mal auf Wikipedie die [wikipedia]IKEA-Klausel[/wikipedia] ansehen. Dann noch das Produktsicherheitsgesetz und das Produkthaftungsgesetz. Könnte teuer werden, wenn was passiert bzw. die Marktaufsicht aktiv wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo
    ich würde bei einem antriebslosen Sargroller die Notwendigkeit einer Betriebsanweisung überhaupt nicht sehen,
    genau wie bei Schubkarren, Sackkarren oder Tramsportroller..... evtl. verstehe ich aber auch nicht die Frage, bzw. erkenne die Besonderheit von eurem Sargroller.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Moin,

    ich würde bei einem antriebslosen Sargroller die Notwendigkeit einer Betriebsanweisung überhaupt nicht sehen,

    §12 BetrSichV.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
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  • Betriebsanweisungen sind doch nur notwendig, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung Restgefahren für die Mitarbeiter bestehen (z.B. bei schnelldrehenden Maschinen).
    In diesem Falle kann man zwar Fehler machen (falsch beladen, zuviel Last), aber eine Bedienungsanweisung deckt das doch ab.

    Man kann natürlich Fälle konstruieren: gefährliche Lasten (Gefahrstoff) in nicht sicheren Behältnissen über nicht ebene Böden ....
    aber dann kommt die Gefährdung durch die Lasten oder den Arbeitsgang.

    Ich würde da die Kirche im Dorf lassen.

    Gruß
    Ralph
    PS: Aber den Hersteller würde ich mal sehr ernsthaft auf seine Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung hinweisen. Da kann man so richtig auf den Schlamm hauen X(

    Die großen Tugenden machen einen Menschen bewundernswert, die kleinen Fehler machen ihn liebenswert. (Pearl S. Buck)

  • Moin,

    §12 BetrSichV.

    dort steht: ..... Satz 1 gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften...

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Moin, AL_MTSA,
    bevor ich den §12 angeführt habe, habe ich diesen auch gelesen.
    Ist das Gerät, um das es in diesem Beitrag geht tatsächlich ein "einfaches Arbeitsmittel"?
    Im ersten Ansatz: ja, im zweiten Ansatz siehe meinen Beitrag unter lfd. Nr. 3.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Moin @a.r.ni
    also für mich schon, aber das bleibt jedem überlassen.
    Eine Betriebsanweisung für den Schubkarren habe ich mir auch erspart..... :D

    Spaß beiseite, wenn die Notwendigkeit einer BA hier erkannt wird, dann kann es nur wegen der persönlichen Leistungsvorausetzung der Beschäftigten sinnvoll argumentiert werden. Eine Einweisung mit Erklärung und Demonstration könnte ausreichend sein.

    Wir betreiben 25 Friedhöfe und 2 Krematorien und hatten noch nie einen Unfall beim Sargtransport, durch die Sargroller - und das ohne Betriebsanweisung. toi toi toi

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo Zusammen,

    ich kann Safety Engineer u. Ralph nur zustimmen, da reicht die Betriebsanweisung völlig aus.

    Als ich am Anfang meiner FaSi Tätigkeiten stand habe ich für fast alles eine Betriebsanweisung geschrieben bis mich mein AP der BG ETEM fragte was ich damit bezwecken will. Unverständnis bei den Mitarbeitern!!!!!!
    Er sagte mir weniger ist mehr. Man muss nicht für alles und jenes eine BA erstellen.
    Wir haben dann zusammen sehr viele BA,s aussortiert.
    Seid dem überlege ich mir genau für was eine BA erstellt werden muss. Wir hatten damals auch Gruppen BA,s für Drehmaschinen o. Fräsmaschinen.
    Und seien wir mal ehrlich wir unterweisen unsere Mitarbeiter regelmäßig (Quartalsweise, Konzernvorgabe) über unsere BA,s die wissen wohl noch wo sie hängen und abgelegt sind aber sonst nichts! Fragt mal Mitarbeiter 1-2 Monate nach der Unterweisung nach Inhalten. Überraschung!!!!!!

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

  • Betriebsanweisungen sind doch nur notwendig, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung Restgefahren für die Mitarbeiter bestehen (z.B. bei schnelldrehenden Maschinen).

    Und was ist bestimmungsgemäße Verwendung dieses Teils, wenn es nicht einmal eine Bedienungsanleitung dazu gibt?

    Ist das Gerät, um das es in diesem Beitrag geht tatsächlich ein "einfaches Arbeitsmittel"?
    Im ersten Ansatz: ja, im zweiten Ansatz siehe meinen Beitrag unter lfd. Nr. 3.

    Eine Einweisung mit Erklärung und Demonstration könnte ausreichend sein.

    Man kann es als einfaches Arbeitsmittel ansehen, würde ich allerdings in diesem Falle nicht. Bei einer Schubkarre gehe ich davon aus, dass fast jedem bekannt ist, wie man selbige bedient und dass sie im ungünstigen Fall auch umkippen kann. Bei dem Sargwägelchen dürfte die Grundbedienung auch selbst erklärend sein, allerdings, wenn ich mir die kleinen Lenkrollen so ansehe, ist das Wägelchen nur auf glattem, befestigtem Untergrund sicher zu betreiben. Auf Schotterwegen oder groben Pflastern ist es, meiner Ferndiagnose nach, nicht sicher betreibbar. Sinnvoll wäre, welche Räder in Fahrtrichtung vorne sein sollen, was also die Hauptfahrtrichtung des Wägelchens ist. Meiner Meinung nach gehören die Lenkrollen nach hinten. Die Lastfrage wurde ja abgeklärt, dürfte somit meist ausreichen, aber in den letzten Jahren gab es ja immer mehr schwerere Personen, somit muss man die Belastungsgrenze des Wägelchens schon kennen. Wie fest ein Sarg auf dem Wägelchen aufliegt kann ich aus der Ferne nicht feststellen, das müsste aber auch abgeklärt werden, wir wollen ja nicht, dass da was ins Rutschen kommt.

    Ob man das alles jetzt in eine förmliche Betriebsanweisung packt, oder über ein Zettel bzw. mündliche Information weitergibt bleibt jedem selbst überlassen. Ich würde hier aus Dokumentationsgründen auf die schriftliche Variante zurückgreifen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ein ähnlichesProblem haben wir mit unseren Aktentransportwagen. Die sehen aus wie Regale auf Rädern. Keine Bedienungsanleitung und kein Typenschild. Die max. Beladung habe ich jetzt in Erfahrung bringen können. Damit habe ich die Wagen gekennzeichnet. Eine Betriebsanweisung sehe ich hier aber auch nicht. Und beim Sargtransportwagen auch nicht. Ich denke, hier darf man auch mal den gesunden Menschenverstand erwarten.
    Eine umfangreiche Unterweisung am Arbeitsmittel vorausgesetzt.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Kelte vermisst sie schon? :D

    Ich weiß nicht ob meine Frage hier nun reinpasst aber ich stell sie einfach mal ;)

    Ein Subunternehmen verwendet für die nächsten 6 Monate, die Arbeitsmittel, welche zum größten Teil vom Generalauftragnehmer bereitgestellt wurden. Wer ist für die Beurteilung der Arbeitsmittel sowie die dazugehörigen Maßnahmen verantwortlich? Ich hab leider schon alle drei Alternativen (Sub / Generalunternehmen / beide) als Antwort bekommen und somit würde mich eure Meinung interessieren.

  • Wer ist für die Beurteilung der Arbeitsmittel sowie die dazugehörigen Maßnahmen verantwortlich?

    Wie lauten die Gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich fast immer?

    Der Arbeitgeber hat...

    Somit muss also der Sub die Sache regeln, wobei der Generalauftragnehmer nicht ganz raus sein dürfte, denn er darf nur geeignete Arbeitsmittel weitergeben und muss natürlich auch die notwendigen Informationen mitliefern. Bei einem komplexeren Arbeitsmittel ist somit die Bedienungsanleitung zwingend. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen ist ja oft auch ein Koordinator gefragt. In diesem Falle werden anscheinend nur AN des Sub tätig, das schließt aber eine Koordination nicht aus.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Moin,

    jetzt ohne irgendwelche vertraglichen Konstrukte zu kennen:

    Der Sub, würde ich sagen. Der bezieht irgendwoher Arbeitsmittel, ok. Diese Arbeitsmittel gibt er "seinen" Mitarbeitern, damit sie damit für ihn arbeiten können.
    Folglich ist er (Sub) für diese Arbeitsmittel verantwortlich.

    Doch, Ring frei, auf zur Diskussion.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Der Sub. Der Auftraggeber der die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt verleiht diese ja "nur" unentgeltlich. Natürlich muss er wie jeder der Arbeitsmittel verleiht/verkauft konforme funktionsfähige Arbeitsmittel hergeben.

    Aber die Kontrolle ob die Arbeitsmittel konform sind und in gutem Zustand ist Sache des Subs. Ebenso die Erstellung von Betriebsanweisung, ebenso das Unterweisen etc.

  • Hallo Miteinander,
    ich würde auch sagen der Sub, aber der Generallunternehmer muss natürlich auch Unterlagen (Betriebsanweisung) zur Verfügung stellen. Wenn diese nicht vorhanden sind muss der Sub alles übernehmen.

    Gruß aus Augsburg

    „Wer aufhört, besser zu werden, hat aufgehört, gut zu sein!“