Beiträge von Ralph

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    Liebe Mitstreiter,
    Flucht- und Rettungswege dürfen nicht verstellt werden. Eine Konkretisierung, was „nicht verstellt“ bedeutet, habe ich nicht gefunden.

    Folgendes Problem:

    In einem Hörsaal ist es notwendig, mittels großer Vorhänge eine Verdunkelung (z.B. bei Präsentationen von Versuchen) zu erreichen. Nun verläuft aber der zweite Fluchtweg vorne an der Bühne vorbei zu seitlichen Ausgängen, die bei Verdunkelung durch die Vorhänge verdeckt sind.

    Der Vorhang (deckenhoch, also ca. 8m) ist schwer.

    • Die Fluchtwegkennzeichnung ist verdeckt.
    • Die Stelle, an der der Vorhang geteilt ist, ist nicht erkennbar (trotz farbiger Kante).
    • Behinderte im Rollstuhl würden wohl kaum durch den Vorhang gelangen.

    Meine Auffassung, dass dieser Zustand unhaltbar ist, ruft Protest hervor.

    Meine Vorschläge zur Änderung:

    • Vorhang muss die Fluchttüren freilassen, Verdunkelung im Bereich der Fluchttüren anders lösen
    • Kennzeichnung des Fluchtweges am Vorhang und auf dem Boden
    • organisatorische Maßnahme zur Evakuierung von Rollstuhlfahrern, dafür ist der Vorlesende verantwortlich

    Fällt euch noch etwas ein? Gibt es Regelungen, Beispiele?

    Vielen Dank
    Gruß Ralph

    Da bin ich ganz deiner Meinung.
    Beruflich bedingter Kontakt mit Besuchern fällt nicht unter das Lebensrisiko. Schließlich kann man es nicht vermeiden (was man im Alltag ja könnte, zumindest versuchen).
    Ich weiß zum Beispiel, dass eine Ärztin der Kinderpsychiatrie sofort bei Schwangerschaft freigestellt wurde, da der berufliche Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ein erhöhtes Gefährdungspotential hatte. Hier wurde wahrscheinlich sowohl Virenerkrankungen als auch eventuelles Gewaltpotential betrachtet.
    Bei Gefährdungsbeurteilungen bei Schwangeren bin ich immer sehr rigide und gehe vom worst-case-Szenario aus. Wenn ich dann die verantwortlichen Leiter damit konfrontiere, werden sie immer recht nachdenklich.
    Gruß
    ralph

    Zurück zur Frage.
    (Obwohl mich a.r.ni´s Antwort etwas betroffen macht und mich selbstkritisch ins Grübeln bringt...)

    Also:
    Es gibt doch das GHS = Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals und kommt m.E. aus dem amerikanischen Raum und basiert auf ehemaligen Transportvorschriften. Dann müsste das doch ausreichend sein, oder?
    Bitte korrigiert mich.
    Ansonsten frohe Ostern :* .
    Gruss
    Ralph

    Hallo Stephan,
    wie wäre es (als Anfang) mit einer checkliste?
    Ich bin zwar kein Freund einer solchen, da oftmals Häkchen gemacht werden und gedacht wird, das genügt. Aber als Einstieg, um die Gefährdungen erst einmal zu erfassen und zu systematisieren, ist eine Checkliste ganz nützlich.
    Dann kann man auch das Risiko beurteilen und dort anfangen, wo es am Nötigsten ist (hohe Unfallgefahr mit schwerem Ausgang -> drehende Werkzeugmaschinen generell, Brandgefahr -> Schweißen).
    Eine sehr gute Hilfe findest du bei:
    https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/
    https://www.bghm.de/arbeitsschuetz…erei-metallbau/

    https://www.bghm.de/arbeitsschuetz…ungshilfen.html


    Dort gibt es auch Betriebsanweisungen.

    Und:
    suche mal nach GUV-I 8702 gleich BGI-8702.

    Viele Grüße
    Ralph

    PS: Soll ich dir unsere Checkliste als PN schicken?

    Dürfen denn CO2-Feuerlöscher in Räumen hängen, in denen keine Fenster sind resp. die ein zu geringes (Luft)-Volumen haben?
    Und: wenn es brennt, sollte man dann vorher lüften? ?(

    Und: Sind BA´s nicht nur dann zu erstellen, wenn eine Restgefährdung auftritt? Gilt das auch bei Rettungsgeräte?

    (Also mich hat mal eine Kollegin gefragt, ob die Notduschen (in einem chem. Labor) nicht zu kaltes Wasser hergeben. Wegen der Erkältungsgefahr!)

    Und genau das ist derzeit unser Problem!
    Wie kann man formulieren, dass der Anspruch auf eine Bildschirmbrille besteht?

    Mir fällt da nur die ArbMedVV ein (Teil 4, Pkt.2). ( "Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit
    an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen
    nicht geeignet sind;")

    Hat jemand eine bessere Idee?

    Gruß und Danke
    Ralph

    Moin,

    kann ich im Rahmen einer Vorsorge sowohl eine Pflicht- als auch eine Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten durchführen?

    Also unsere Betriebsärztin sagt, dass man derartige Untersuchungen zusammenlegen kann und soll. Sie begründet das mit der neuen AMR (AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"):

    "Werden mehrere gefährdende und/oder besonders gefährdende Tätigkeiten im Sinne der ArbMedVV ausgeführt, ist für die Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge eine einheitliche Frist anzustreben (ganzheitlicher Ansatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge)."

    Gruß Ralph

    Habe ich als SiFa nicht eine Loyalitätspflicht meinem Arbeitgeber gegenüber?
    Und das heißt, dass ich mich nicht so einfach an die BG oder Gewerbeaufsicht wenden kann. Jeder Mitarbeiter kann das, der Personalrat auch, aber ich habe den AG zu beraten.
    Jedenfalls habe ich das so mal gelernt.

    Wenn es anders wäre, könnte im Extremfall von mir ja eine Mitteilungspflicht an die BG gefordert werden über alle Dinge, die ich als sicherheitsrelevant ansehe. Da habe ich so meine Bedenken.

    Aber hatten wir das nicht schon mal diskutiert ...? ?(

    Hallo Mick,
    es kostet ein Handschuh ca. 40€. Bei 14 Mitarbeitern ist das schon eine größere Summe.
    Das Problem liegt aber noch woanders: diese Führungshandschuhe dienen nur dazu, die Rohrreinigungsspirale zu führen (deswegen nur linker oder rechter Handschuh). Beim Herausziehen der verdreckten Spirale müssen die Handschuhe gewechselt werden. Da kommen dann schnittfeste, feuchtigkeitsdichte Handschuhe zum Einsatz.
    Der Aufwand ist hoch, aber wir bemühen uns immer, unseren Mitarbeitern sehr gute Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Dass das hohe Kosten verursacht, merken wir am Jammern unserer Beschaffung. Die verlangen - mit Recht - eine plausible Begründung.

    Ich glaube, wenn die Mitarbeiter bemerken, mit welchem Ernst man sich (als Sifa) um derlei Belange kümmert, dann erhöht sich auch die Akzeptanz für Arbeitsschutzbelange und andererseits das Kostenbewusstsein.

    Für den Hautschutz haben wir die Top-Produkte der Branche: stoko.
    Die haben wir getestet und die werden auch gut von den Mitarbeitern angenommen. Problematisch ist noch das Bewusstsein, regelmäßig zur betriebsärztlichen Untersuchung zu gehen.

    Gruß Ralph

    Hallo AxelS,
    ich habe unsere Betriebsärztin gefragt. Sie sagt auch, dass es Probleme geben kann, wenn mehrere Mitarbeiter den gleichen Handschuh benutzen. Gerade im Sanitärbereich, wo Keime in das Innere des Handschuhs gelangen können, wenn ein Mitarbeiter nicht alle hygienischen Vorschriften für das Säubern und Desinfizieren beachtet.
    Also bekommen alle Mitarbeiter "ihren" Handschuh.
    Habe das auch gleich in der Beschaffungsstelle angemeldet.
    So macht man sich Freunde ... :whistling:

    Gruß
    Ralph
    und Dank an alle, die mitdiskutiert haben |?

    Vielen Dank für die Antwort.
    Unser Lieferant bestellt beim Großhändler Feldtmann, habe jetzt jedenfalls den Katalog hier.

    Für diese spezielle Tätigkeit gibt es Handschuhe, die mit Nieten besetzt sind (suchen unter "Führungshandschuhe für Rohrreinigungsspiralen").

    Wir werden für die Arbeiten mit Rohrreinigungsspiralen diese "Nieten"-handschuhe kaufen, pro Maschine ein Paar. Ich glaube eine gemeinsame Nutzung bei Verwendung von Unterziehhandschuhen (dünn, Baumwolle) ist akzeptabel. Auch wenn es "persönliche" Schutzausrüstung heisst.
    Oder was meint ihr?

    Gruß
    Ralph

    Hallo an alle,
    wir suchen Schutzhandschuhe für unsere
    HLS-Mitarbeiter. Speziell sollen es Handschuhe sein, die bei Arbeiten
    mit der Spirale schützen. Also: Abriebfestigkeit mind. 3, Stichfestigkeit mind.2, guter Grip, feuchtigkeitsbeständig.
    Hat da jemand Empfehlungen oder Erfahrungen?

    Das zweite Problem ist, dass wir sehr große benötigen. Die chinesischen
    XXL-Handschuhe sind viel zu klein. Gibt es Größe Typ Kanadischer
    Holzfäller?

    Vielen Dank
    Ralph

    @Ralph Die oben aufgeführte Basis zur Eignungsuntersuchung G25 und G41 in Form der genannten BGI 504-25 und 504-41 ist rechtlich keine und erlauben somit KEINE medizinischen Untersuchungen an den Beschäftigten. Hierfür müssen andere Reglungen geschaffen werden.

    Die Werke aus dem Jahre 2010, sollte man immer unter Anwendung der ArbMedVV aus 2013 betrachten. Genau diese beiden Eignungsuntersuchungen sind i.d.R. nicht durchführbar, es sei denn es wurde eine betriebliche, zulässige Vorgehensweise beschrieben (Betriebsvereinbarung). Aber das Thema wurde bereits oft im Forum beschrieben....

    Dann machen wir das falsch. Bei uns dürfen nur vom Betriebsarzt untersuchte und als geeignet befundene Personen eine Hubbühne bedienen. Damit schließen wir Fremdnutzer (" ihr habt so eine schöne Hubbühne..ach lasst uns doch mal schnell...) aus und unsere Leute müssen gesundheitlich geeignet sein. Es wird aber keiner dazu gedrängt. Es hat sich allerdings auch keiner geweigert, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

    Erklärung:
    Seit 2011 gilt die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie. Vorrang hat das staatliche Recht, neue Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger gibt es nur noch in Ausnahmefällen. Anpassung an europ. Vereinbarungen. Das meinte ich mit EU-Gründe.
    http://www.gda-portal.de/de/Vorschrifte…ftenRegeln.html

    http://www.gda-portal.de/de/pdf/Leitlin…icationFile&v=2
    Dass GUV-Regeln nur empfehlenden Charakter haben, ist mir allerdings neu. Das haben wir damals so nicht gelernt.


    Zum Thema "Hubbühnen":

    Wenn geschrieben steht:" Es empfehlen sich Eignungsuntersuchungen nach den BG-Grundsätzen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
    (BGI 504-25) sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (BGI 504-41).", dann sehe ich da keinen Entscheidungsspielraum. Das ist ja nur eine Konkretisierung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Wenn der Bediener körperlich nicht geeignet ist, z.B. nicht räumlich sehen kann, was dann? Auch ein nur kurzzeitiger Einsatz kann dann zum Unfall führen.
    Bei uns dürfen nur vom Betriebsarzt untersuchte und als geeignet befundene Personen eine Hubbühne bedienen.

    Tja, es kommt halt immer darauf an - wie der Jurist sagen würde.

    Fakt ist: Berufsgenossenschaftliche Schriften haben halt noch niemals verbindlichen Charakter gehabt. Wenn ich das Schutzziel auch alternative erreichen kann, warum nicht. Ich sollte dann halt nur wissen, dass ich mich im Falle eines falls rechtfertigen und ziemlich gut begründen muss, warum ich abweichend gehandelt habe.

    Also, wenn ich mir tatsächlich für 2 Stunden eine Bühne für eine Tätigkeit leihen muss, werde ich meine MA nicht 3 Tage lang ausbilden. Habe ich Bühnen regelmäßig im Einsatz, sieht die Sache anders aus.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    Wenn die Unfallgefahr nur von der Zeit der Benutzung abhängen würde ...
    Oder anders: Mit der Logik benötige ich keine Fahrerlaubnis, wenn ich nur mal im Urlaub mit dem Auto fahre.

    Und: Seit wann haben berufsgenossenschaftliche Grundsätze keinen verbindlichen Charakter? Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Grundsätze haben gesetzescharakter und sind Gesetzen und Vorschriften gleichgestellt. Das sie ersetzt werden durch Gesetze und Verordnungen hat ganz andere, nämlich (EU)-Gründe.

    Hallo an alle,
    wir haben einen derartigen Boden in einer Glasbläserwerkstatt. Das ist ein totaler Flop, da bedingt durch Spritzwasser (Schleifmaschine) sich der Boden anhebt und regelmäßig repariert werden muss. Nachfolgende Versiegelung ergibt eine Rutschfestigkeitsklasse von R9 nach BGR 181, möglich wäre auch R11 mit speziellem Hartwachsöl.
    (Wobei man sagen muss, dass Rutschfestigkeitsklassen nur bei Arbeitsräumen mit Rutschgefahr zu fordern sind.)

    Viel wichtiger erscheint mir aber die Härte des Fußbodens. Bedingt durch langes Stehen an den Werkzeugmaschinen belastet ein harter FuBo das Bindegewebe doch recht stark.
    Ausweg ist natürlich ein entsprechender Schuh, aber wenn man die Möglichkeit eines guten Fußbodens hat, sollte man die nutzen.
    Unsere mechanische Werkstatt wurde nachträglich mit Industriematten vor den Maschinen ausgerüstet. Nachteile sind die schlechten Reinigungsmöglichkeiten und die Stolpergefahr trotz schräger Kante. Ein Holzboden ist da schon besser.

    Gruß
    ralph

    Nach Aussage des Leiters und der Obermeister der Gewerke (Elektriker, HLS) sind die Unterweisungen sehr gut angekommen. Besonders gut fanden alle, dass alles an unseren Fahrzeugen erklärt wurde. Mit Beispielen für notwendige Anschaffungen (Anschlagmittel).
    Ob die Mitarbeiter das jetzt auch praktisch umsetzen, weiß ich (noch) nicht. Nehme aber deine Frage gleich als Anregung zur Kontrolle. Danke!

    Gruß
    Ralph