Fahrgerüst mit Person verschieben bei glattem Untergrund im Innenbereich?

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  • Hallo liebe Forianer,

    grundsätzlich ist das Verfahren von Fahr- oder Rollgerüsten nur erlaubt, wenn sich keine Personen auf dem Gerüst aufhalten. Wir haben nun aber ein Projekt, bei dem sich das Gerüst im Innenbereich auf ebenem (Doppel-)Boden befindet. Die Gerüsthöhe ist ca. 3 Meter bei einer Grundfläche von 2,5 mal 2 Meter. Die Monteure müssen im Bereich der Unterhangdecke (diese ist mit einem Grid von 1,2 mal 1,2 Meter ausgeführt) Nivellierarbeiten durchführen. Es befindet sich demnach auch nur ein Mitarbeiter mit einem 13er Schraubenschlüssel auf dem Gerüst. Ich sehe in dieser Situation die Gefahr als quasi nicht gegeben, dass das Gerüst durch das Verschieben umkippt und überlege ob ich meine Gefährdungsbeurteilung für diesen Fall entsprechend umbaue.

    Übersehe ich dabei eventuell was? Durch welche Gefährdungen kann die Person da oben noch abstürzen oder verletzt werden, wenn das Gerüst verschoben wird? Gibt es eventuell eine Vorschrift die diese Ausnahme grundsätzlich ausschliesst?

    Ich sage schon mal DANKE für Eure fachliche Meinung dazu!

    Viele Grüsse vom EHS Mann

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  • Hallo liebe Forianer,

    grundsätzlich ist das Verfahren von Fahr- oder Rollgerüsten nur erlaubt, wenn sich keine Personen auf dem Gerüst aufhalten.

    Viele Grüsse vom EHS Mann

    Moin,

    wenn dieser Satz korrekt ist, dann scheiden doch alle weiteren Überlegungen aus.

    Ansonsten:
    Kannst Du sicherstellen, dass der Boden immer eben und frei von herumliegenden Gegenständen ist?
    Kannst Du sicherstellen, dass der Kollege auf dem gerüst immer vorgewarnt wird, sobald das Verfahren beginnt?
    Kannst Du sicherstellen, dass der Doppelboden im kompletten Bereich einen funktionsfähigen Unterbau hat?

    Die BG Bau bietet da natürlich auch etwas Klick

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Tipp aus eigener Erfahrung: eine überrollte 13'er Mutter an einer Rolle des Gerüstes wirkt in 3m doch schon schön schauckelnd!! ;-/

    Dann noch auf einem Doppelboden, welcher bei solchen punktuellen Lasten wie Rollen, schwingend reagiert.....

    Deine Unterschrift, Deine Verantwortung

  • Grüß Dich, Frank,

    ... wenn dieser Satz korrekt ist, dann scheiden doch alle weiteren Überlegungen aus.

    ... so und jetzt haben wir folgendes Problem:
    der "Baustein B 23" von der Bau BG enthält den absolut formulierten Satz "Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nicht zulässig"; verwiesen wird auf die BGV C22.
    Dort findet sich unter §7 Abs. 2 der Satz
    "Auf fahrbaren Arbeitsplätzen dürfen sich Beschäftigte während des Verfahrens nicht aufhalten.
    Davon darf nur abgewichen werden, wenn die Beschäftigten beim Verfahren nicht gefährdet werden."

    Was gilt dann? ;(

    Für mich ist die BGV C22 die wesentliche Vorgabe und daher ist eine Diskussion zulässig, ob ein Beschäftiger auf der Arbeitsbühne bleiben darf.
    Aber sieht das bei einem tödlichen Arbeitsunfall ein Staatsanwalt genauso oder würde dieser im Sinne einer konservativen Betrachtung die höchste irgendwo formulierte Sicherheitsanforderung zugrunde legen?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Ich würde ein Verfahren nicht zulassen. Reine Bauchentscheidung.
    Die Grundfläche ist geringer als die Höhe. Wird beim Verfahren gegen irgendeinen kleinen Gegenstand gefahren und der Monteur steht in Fahrtrichtung ganz vorne, so droht das Fahrgerüst zu kippen.
    Haben die Verschiebepersonen am Boden eigentlich einen Helm auf? Nicht zum Schutz vor der herabfallenden Person, sondern vor dem Schraubenschlüssel.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hi


    Die Grundfläche ist geringer als die Höhe. Wird beim Verfahren gegen irgendeinen kleinen Gegenstand gefahren und der Monteur steht in Fahrtrichtung ganz vorne, so droht das Fahrgerüst zu kippen.


    Bevor ich SiFa war und mich mit den BGV/R/I rumgeschlagen habe, habe ich mich in die Nähe der obersten Ebene (hingekniet) und an das der Fahrtrichtung entgegengesetzte Ende der Fahrtrichtung begeben, wenn ich auf Baustellen samt Gerüst vefahren wurde. Gemäß BGV A0.
    Heißt: grundsätzlich ausschließen würde ich die Mögtlichkeit des sicheren Verfahrens auf dem Gerüst nicht.
    Ich würde verhaltenstechniche Maßnahmen vorschreiben : Verfahrfläche auf Ebenheit / Gegenstände prüfen, Verhalten auf dem Gerüst; Fahrgeschwindigkeit; Fahrstrecke; Fahrtrichtung....
    Das der "Befahrene" natürlich nicht in Panik gerät, wenn das Gerüst schwankt, setze ich jetzt mal vorraus - daher würde ich das Argument "Doppelboden = wackelt" grundsätzlich nicht gelten lassen. Jeder der mal auf 5 m Leitern rumgeturnt ist, kann bestätigen, dass eine gewisse "Wankelmütigkeit" erforderlich ist.
    Natürlich besteht immer die Gefahr, dass in "verhaltensbezogenen" Punkten "versagt" wird.
    Daher spielen auch die Stabilität des Gerüstes und die Grundfläche in Bezug zur Höhe eine Rolle (aus dem Bauch heraus würde ich eine Höhe von 3 Meter bei einer Grundfläche von 2,5 mal 2 Meter noch als ziemlich standsicher ansehen).
    Das der Boden absolut eben sein muss, muss ich nicht extra erwähnen.

    Meiner Meinung nach: GB - Unterweisung - Auswahl geeigneter Personen --> damit dürfte das Thema in den Griff zu kriegen sein.

    LG A

    Einmal editiert, zuletzt von Amaranth (31. März 2015 um 21:46)

  • Zitat von a.r.ni

    ... so und jetzt haben wir folgendes Problem:
    der "Baustein B 23" von der Bau BG enthält den absolut formulierten Satz "Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nicht zulässig"; verwiesen wird auf die BGV C22.
    Dort findet sich unter §7 Abs. 2 der Satz
    "Auf fahrbaren Arbeitsplätzen dürfen sich Beschäftigte während des Verfahrens nicht aufhalten.
    Davon darf nur abgewichen werden, wenn die Beschäftigten beim Verfahren nicht gefährdet werden."

    Was gilt dann? ;(

    Für mich ist die BGV C22 die wesentliche Vorgabe und daher ist eine Diskussion zulässig, ob ein Beschäftiger auf der Arbeitsbühne bleiben darf.


    100% Zustimmung.

    Zitat von a.r.ni

    Aber sieht das bei einem tödlichen Arbeitsunfall ein Staatsanwalt genauso oder würde dieser im Sinne einer konservativen Betrachtung die höchste irgendwo formulierte Sicherheitsanforderung zugrunde legen?


    Naja... ich würde mal behaupten, wenn das Gerüst umkippt, war die Gefährdung der Beschäftigten beim Verfahren eben doch gegeben Da geht es dann nicht um die höchste irgendwo fprmulierte Sicherheitsanforderung. :(

    Das Verfahren des Gerüstes (ohne Absteigen) ist übrigens nicht so ungewöhnlich. Wenn die Begebenheiten es zulassen, sollte trotzdem eine Arbeitsanweisung erstellt werden. Das Gerüst sollte ferner nicht über die kurze Seite verschoben werden. Es gibt aber Hersteller, die das Verfahren mit Beschäftigten in der Aufbau- und Verwendungsanweisung explizit ausschließen. Dann ist das halt so

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • In einer PPP eines namhaften Anbieters lese ich:

    Keine Fahrgäste auf dem Rollgerüst!
    Ausnahme: Gerüst hat in der Regelausführenung ein Seitenverhältnis 2:1 (Höhe:Breite), wird über die Längsseite verschoben und der Boden ist eben, sowie sicher tragfähig.

    Leider gibt der Verlag, an dieser Stelle, keine Quelle an.
    Ich habe dies in der Unterweisung, eines sehr großen Unternehmens, so vorgetragen.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Moin EHS,

    alle Vorredner sagten es schon, ein "no go".

    Das schafft aber nicht das Problem aus der Welt.

    Jetzt bleiben also nur zwei Sachen übrig: Könnte man an Ort und Stelle bspw. eine selbstfahrende Arbeitsbühne einsetzen? Du kennst die Begebenheiten dort besser als wir alle.

    Wahrscheinlich wird dann der zweite Punkt, der mir jedoch nicht gefällt, genommen: Keiner sieht's, also machen, wir passen ja auf, wird schon gutgehen, ............. :cursing:

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Guten Morgen

    um die Aussagen des möglichen NoGo zu untermauern. Hier ein Auszug aus einer Aufbau- und Verwendungsanleitung eines namhaften Gerüstherstellers. Aufbau- und Verwendungsanleitung

    Zitat aus oben verlinkter Aufbau- und Verwendungsanleitung:

    Daher für mich erst einmal ein Nein da die Vorgaben des Herstellers gelten. Es sei denn das Fahrgerüst Eures Herstellers gibt diese frei.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo Sifa-Gemeinde,

    vielen Dank für Eure Antworten und Tipps.
    In dem von mir geschilderten Fall überlege ich, ob eine Ausnahme von der Regel sauber umsetzbar ist und man dabei auf der sicheren Seite bleiben kann.
    In dem Bereich mit dem Rollgerüst ist der Boden wirklich gerade und sauber, da die Doppelbodenplatten bereits ausgerichtet sind. Zum Schluss soll aus dem Ganzen ein Reinraum werden - Sauberkeit und Genauigkeit sind da auch schon in der Bauphase gegeben. Der Doppelboden hat eine ausreichende Tragfähigkeit und soll später auch mal schwere Anlagen tragen - ein Schwingen und Federn ist daher beim Gerüst verschieben kaum zu befürchten.
    Momentan ist es wirklich so, dass die Monteure gucken obs jemand sieht und dann das Gerüst verschieben. Der Mann auf dem Gerüst muss sonst aller 2 Minuten eine Kletterpartie 3Meter abwärts und 3Meter wieder aufwärts hinlegen. Sobald ein Bauleiter oder gewerkefremder Monteur sichtbar ist, wird die Kletterpartie ausgeführt - das kann aus meiner Sicht definitiv nicht die Lösung sein.
    Den ganzen Bereich einrüsten kann sich ken Mensch leisten und es würde auch im Zeitverhältnis nicht sinnvoll sein - die auszuführenden Arbeiten sind die letzten Justierarbeiten an den Deckenblech-Halterungen.
    Leider kann man eine fahrbare Bühne (also die mit Antrieb) nicht in den Bereich bringen, da die Zugänge zu schmal sind.
    Ich tendiere nunmehr dazu unter bestimmten Bedingungen das Verschieben mit "Fahrgast" zu erlauben und bin mir halt derzeit nicht 100% sicher, ob ich noch irgendwelche Gefährdungen übersehe. Absichern würde ich die Thematik (war zum Teil auch so in Euren Beiträgen) mit einer separaten Arbeitsanweisung, Unterweisung der beteiligten Personen und "Auswahl" von geeignetem Personal.
    In die Arbeitsanweisung würde ich dann schreiben:
    - Gerüst nur nach Aufforderung der oben befindlichen Person verschieben
    - Gerüst nur über die Längsseite verschieben
    - oben befindliche Person soll sich in der Mitte der Plattform hinhocken
    - nach dem Verschieben Prüfung ob Bremsen wieder aktiviert sind
    - unten befindliche Personen müssen Helm tragen (falls der einzige auf dem Gerüst befindliche Schraubenschlüsssel doch runterfällt)
    - ...

    Momentan bin ich aber noch am Grübeln ob man das wirklich so umsetzen kann (daher ja auch die "Meinungsumfrage" im Forum)

    Viele Grüsse
    vom EHS Mann

  • ...Der Mann auf dem Gerüst muss sonst aller 2 Minuten eine Kletterpartie 3Meter abwärts und 3Meter wieder aufwärts hinlegen. Sobald ein Bauleiter oder gewerkefremder Monteur sichtbar ist, wird die Kletterpartie ausgeführt - das kann aus meiner Sicht definitiv nicht die Lösung sein.


    Ach, den Mitarbeitern ist also bekannt, wie sie sich richtig verhalten sollen, nur aus Bequemlichkeit machen sie es nicht. => Nachschulung erforderlich und wer sich dann nicht daran hält muss eben mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

    ...Leider kann man eine fahrbare Bühne (also die mit Antrieb) nicht in den Bereich bringen, da die Zugänge zu schmal sind.


    Was sind denn das für spezielle schmale Türen? Es gibt durchaus Arbeitsbühnen die durch eine normale Tür passen.

    ...- oben befindliche Person soll sich in der Mitte der Plattform hinhocken


    Sehr stabile Haltung ;) . Die Umwehrung dürfte bei den genannten Abmessungen außerhalb der Griffreichweite sein. Jetzt hockt der Mitarbeiter da, ohne Halt. Das Gerüst wird verfahren und hakt ein wenig. Der Mitarbeiter macht eine Rolle vorwärts und gibt dem ganzen Komplex eine schöne Dynamik.

    Wenn man schon das Verfahren mit Mitarbeiter tolerieren möchte, dann würde ich ca. in der Mitte der Plattform eine Querstrebe vorsehen, an welcher sich der Mitarbeiter festhalten kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Sifa-Gemeinde,

    ....ein Schwingen und Federn ist daher beim Gerüst verschieben kaum zu befürchten.
    Momentan ist es wirklich so, dass die Monteure gucken obs jemand sieht und dann das Gerüst verschieben. Der Mann auf dem Gerüst muss sonst aller 2 Minuten eine Kletterpartie 3Meter abwärts und 3Meter wieder aufwärts hinlegen. Sobald ein Bauleiter oder gewerkefremder Monteur sichtbar ist, wird die Kletterpartie ausgeführt - das kann aus meiner Sicht definitiv nicht die Lösung sein.

    Viele Grüsse
    vom EHS Mann


    Wenn die bisher praktizierte Methode so sicher ist, dass sie jetzt sogar in eine Arbeitsanweisung gegossen werden soll, warum klettern die Kollegen dann vom Gerüst, wenn ein Bauleiter oder gewerkefremder Monteur sichtbar ist? Warum bleiben die nicht einfach oben und wiederholen Deine Argumente, wenn sie angesprochen werden? "Wir haben eine Gefährdungsbeurteilung gemacht und entsprechende Maßnahmen ergriffen, deren Wirksamkeit wir regelmäßig prüfen." Das könnten die Kollege mit Stolz geschwellter Brust von sich geben, stattdessen klettern sie tapfer hinunter, sobals ein unangenehmes Auge auf ihnen wacht.

    Wie schwer dürften Deine Argumente wiegen, wenn das Gerüst wirklich mal kippt?
    Zum Hinhocken mit oder ohne Querstrebe: Wie würde ein Mensch reagieren, wenn das Gerüst kippt? Tapfer an der Querstange festhalten oder versuchen, sich mit einem Sprung aus dem Gefahrenbereich zu retten?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Kollegen,

    besten Dank für Eure Beiträge - mein Gehirn rattert schon mit den entsprechenden Überlegungen...
    Ich versuche, für den von mir geschilderten Fall eine sinnvoll anwendbare und sichere Arbeitsmethode zu finden.
    Klar kann jemand den Aufpasser spielen und die Leute ständig im Blick haben, klar können wir eine Nachschulung machen (wie oft wird die dann notwendig werden...)
    Aber die Prüfung, ob eine Abweichung vom Grundsatz immer noch sicher zu begründen ist, ist damit aus meiner Sicht nicht erledigt. Wenn es in diesem speziellen Fall die Möglichkeit geben könnte, dass man dem Mitarbeiter die permanente Kletterei (Gerüst hoch und wieder runter ...) - wirklich aller 2 Minuten - ersparen kann, so sollte diese doch geprüft werden - dies ist der Hintergrund meiner Anfrage an die "Fachwelt".
    Ich denke, wenn die Kollegen auf dem Projekt sehen, dass man nicht nur nach Vorschrift handelt, sondern auch die Gründe der Vorschriften prüft und eventuell (wenn die Gründe für Verbote wegfallen) auch die Arbeit auf andere Weise sicher gestalten kann, dann erreiche ich doch eine viel höhere Akzeptanz für die Themen des Arbeitsschutzes als mit reinem Vorschriften- zitieren.
    Das Thema Verantwortung sehe ich natürlich auch, daher sammle ich ja Gründe dafür und dagegen - aber das ist doch in der Arbeitswelt aus meiner Sicht normal, das man für seine Tätigkeit Verantwortung übernimmt (das heisst ja nicht automatisch, dass man schuldig ist, sondern nur dass man gute Gründe für sein Handeln haben sollte).
    Ich bin auch schon am Überlegen, ob ich der BG die Sachlage mal vorbringe, um mir von dieser Seite die Argumente schildern zu lassen.


    Viele Grüsse
    EHS Mann

  • Ganz so simpel sind die Vorschriften denn doch nicht.
    TRBS 2121:
    4.6.2 Besondere Bedingungen für Fahrgerüste
    Fahrgerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegungen gesichert sein. Während der Benutzung des Fahrgerüstes durch Beschäftigte darf
    dieses nicht fortbewegt werden.

    Müssen Fahrgerüste für Kontroll- oder Steuerungszwecke während des Verfahrens betreten werden, ist sicherzustellen, dass für die Beschäftigten durch die Fahrbewegungen keine Gefährdungen entstehen. Die erforderlichen Maßnahmen sind mittels einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

  • Hallo Kollegen,

    zum Abschluss der Frage möchte ich Euch die Stellungnahme der BG Bau nicht vorenthalten:
    ...unbeschadet der eindeutigen Regelungen für den angesprochenen Fall ist zu sagen, dass der Hersteller / Inverkehrbringer des Gerüstes in seiner Aufbau- und Verwendungsanleitung eindeutige Aussagen bezüglich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs macht. Insofern empfiehlt sich zunächst ein Studium dieser Unterlagen.

    Denkbar ist auch, dass die Gefährdungsbeurteilung des Verantwortlichen im Unternehmen die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise regelt.

    Grundsätzlich ist der Vorgang kritisch zu bewerten....

    Viele Grüße
    EHS Mann

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  • Zwei Bemerkungen zu der Fragestellung aus der Praxis:

    Im Betrieb, in dem ich als Sicherheitsbeauftragter tätig war, wurden fahrbare Gerüste verschoben, wovon ich abriet. Meine Bedenken wurde auch von den Weisungsbefugten nicht akzeptiert, ich sei übervorsichtig, besonders weil das schon lange so praktiziert würde. Tatsächlich ist das Gerüst dann aber wirklich gestürzt. Der Betreffende zog sich zwar nur einige blaue Flecken zu, aber es zeigte sich nicht das erste Mal, daß das, was 100-fach gutgeht beim 101. Mal eben doch zu einem Unfall führen kann.

    Ich habe aber auch eine praxisgerechte Lösung aus der Zeit, in der ich selber als Student im Trockenbau tätig war: Wenn das Gerüst nicht geschoben wird, reduziert sich die Kippgefahr enorm. Meine Kollegen und ich machten es daher ganz simpel: Der Mitarbeiter auf dem Gerüst zieht sich an der Decke selbst voran (z. B. an den Abhängern für die zu nivellierende Decke). Das ist bei Arbeiten, die an einer Stelle meist deutlich weniger Zeit als das Ab- und Aufsteigen erfordern meiner Ansicht nach ein vernünftiger Kompromiss, den man sicher nicht gut nennen kann, der aber zumindest noch knapp ausreichend ist. Die beste Lösung ist natürlich eine selbstfahrende Arbeitsbühne, sofern diese bei den örtlichen Gegebenheiten einsetzbar ist.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Hi


    Ich habe aber auch eine praxisgerechte Lösung aus der Zeit, in der ich selber als Student im Trockenbau tätig war: Wenn das Gerüst nicht geschoben wird, reduziert sich die Kippgefahr enorm. Meine Kollegen und ich machten es daher ganz simpel: Der Mitarbeiter auf dem Gerüst zieht sich an der Decke selbst voran (z. B. an den Abhängern für die zu nivellierende Decke). Das ist bei Arbeiten, die an einer Stelle meist deutlich weniger Zeit als das Ab- und Aufsteigen erfordern meiner Ansicht nach ein vernünftiger Kompromiss, den man sicher nicht gut nennen kann, der aber zumindest noch knapp ausreichend ist. Die beste Lösung ist natürlich eine selbstfahrende Arbeitsbühne, sofern diese bei den örtlichen Gegebenheiten einsetzbar ist.


    Das halte ich für ein absolutes no go
    - die Abhänger sind nicht für die Last eines erwachsenen Menschen ausgelegt
    - im Panikfall greift man nach irgendwas, ohne auf die Tragfähigkeit zu achten
    - wenn das Gerüst kippt (und der darauf - darüber - stehende Mensch hält sich fest, knallt das Geländer erstmal gegen dessen Beine
    - und dann hängt der Mensch an der Decke und irgendwer holt vielleicht eine Leiter - oder auch nicht.

    Sprich: man wiegt sich bei dieser Sache in einer Sicherheit, die es de facto nicht gibt. Dann lieber mit Mensch drauf verfahren und jeder ist sich des vollen Risikos bewusst.

    LG A

  • Dann lieber mit Mensch drauf verfahren und jeder ist sich des vollen Risikos bewusst.

    Mit dieser Aussage bin ich absolut nicht einverstanden.
    Das Bewusstsein vor und nach einem Unfall ist extrem unterschiedlich. Es handelt sich um eine Formulierung, die sachlich nicht i.O. ist.
    komnet hat dazu klar Stellung genommen (cc32103). Keine Person beim Verfahren von Gerüsten!
    Man kann einverstanden sein, oder nicht, eine Zwischenposition ist für mich nicht möglich.
    Der Richter wird wahrscheinlich eher zur komnet-Antwort tendieren.

    Grüße
    Flügelschraube