1. Der Vertrag eines Arbeitgebers mit einer Fachkraft
für Arbeitssicherheit entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten eines bei einem
Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers.2. Wird als Fachkraft für
Arbeitssicherheit ein selbständiger, nicht in die Betriebsorganisation
eingebundener externer Unternehmer tätig, so kommen ihm bei einem
Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des
Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute.3. Der Arbeitgeber kann seine
Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten nicht mit
haftungsbefreiender Wirkung auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit
übertragen.4. Die Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach
den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil
des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall zu kürzen. Arbeitgeber und
Fachkraft für Arbeitssicherheit bilden keine Haftungseinheit.
Tenor
I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 wird geändert.
II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.030,57 Euro zu zahlen.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
1. aus einem Betrag von 75.876,26 Euro für den Zeitraum vom 11.06.2010 bis 27.07.2010 und
2. aus einem Betrag von 2.511,83 Euro für den Zeitraum vom 28.07.2010 bis 24.01.2011
zu zahlen.
IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz
1. aus einem Betrag von 2.511,83 Euro für den Zeitraum vom 25.01.2011 bis 13.11.2013 und
2. aus einem Betrag von 8.030,57 Euro seit 14.11.2013
zu zahlen.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2)
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zwei Drittel der
künftigen Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall vom 02.03.2007 des am
...1968 geborenen J. S. in den Räumlichkeiten der Firma E. GmbH &
Co. KG, ... in F. zu erstatten.
VI. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und
die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage
abgewiesen.
VII.
1. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin
75 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:
a) Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 80 %, der Beklagte zu
2) 20 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1).
b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte
zu 2) 20 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1).
c) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 90 %.
d) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 80 %.
e) Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
IX. Die Revision wird nicht zugelassen.