OLG Nürnberg: Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

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  • 1. Der Vertrag eines Arbeitgebers mit einer Fachkraft
    für Arbeitssicherheit entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten eines bei einem
    Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers.2. Wird als Fachkraft für
    Arbeitssicherheit ein selbständiger, nicht in die Betriebsorganisation
    eingebundener externer Unternehmer tätig, so kommen ihm bei einem
    Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des
    Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute.3. Der Arbeitgeber kann seine
    Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten nicht mit
    haftungsbefreiender Wirkung auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit
    übertragen.4. Die Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach
    den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil
    des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall zu kürzen. Arbeitgeber und
    Fachkraft für Arbeitssicherheit bilden keine Haftungseinheit.
    Tenor
    I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.08.2012 wird geändert.



    II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.030,57 Euro zu zahlen.



    III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in
    Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz



    1. aus einem Betrag von 75.876,26 Euro für den Zeitraum vom 11.06.2010 bis 27.07.2010 und



    2. aus einem Betrag von 2.511,83 Euro für den Zeitraum vom 28.07.2010 bis 24.01.2011



    zu zahlen.



    IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
    an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
    jeweiligen Basiszinssatz



    1. aus einem Betrag von 2.511,83 Euro für den Zeitraum vom 25.01.2011 bis 13.11.2013 und



    2. aus einem Betrag von 8.030,57 Euro seit 14.11.2013



    zu zahlen.



    V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2)
    gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zwei Drittel der
    künftigen Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall vom 02.03.2007 des am
    ...1968 geborenen J. S. in den Räumlichkeiten der Firma E. GmbH &
    Co. KG, ... in F. zu erstatten.



    VI. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und
    die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage
    abgewiesen.



    VII.



    1. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin
    75 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.



    2. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:



    a) Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 80 %, der Beklagte zu
    2) 20 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1).



    b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte
    zu 2) 20 %, davon 5 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1).



    c) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 90 %.



    d) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 80 %.



    e) Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.



    VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
    Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des
    vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der
    Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
    Betrages leistet.



    IX. Die Revision wird nicht zugelassen.

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  • Hallo SNFranky,
    ich habe das jetzt dreimal gelesen aber wer ist der Beklagte zu 1 , zu 2 und wer ist Klägerin ?


    Gruß
    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."


    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Hallo,


    hier das vollständige Urteil:


    https://openjur.de/u/697506.html


    Gericht: OLG Nürnberg
    Datum: 17. Juni 2014
    Aktenzeichen: 4 U 1706/12


    Tenor: siehe oben.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Deine Frage ist eine verdammt gute :)

    Hoffe es hilft einiges zu klären


    Mfg Dierk

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Ja Danke.


    Das Urteil ist eigentlich ein Schlag in das Gesicht aller Fasis.


    Es Bedeutet das wir noch mehr schreiben müssen und unsere Versicherung mit Sicherheit noch teurer werden wird.


    Ich finde es allerdings gut für diese 28 Euro Fasis die werden sich das jetzt dreimal überlegen


    Schönen Advent


    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."


    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

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  • ..........geht's noch?


    Damit darf der drollige und evtl. nicht belehrbare Unternehmer den FaSi mit ins Boot nehmen, wenn er zahlen soll?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Ja Danke.
    Es Bedeutet das wir noch mehr schreiben müssen und unsere Versicherung mit Sicherheit noch teurer werden wird.
    Ich finde es allerdings gut für diese 28 Euro Fasis die werden sich das jetzt dreimal überlegen


    Wie noch mehr schreiben? ;):49:
    Man muss dieses Urteil, denke ich einmal, auseinander klamüsern und so wie mein erster Eindruck ist, sich wirklich gut überlegen ob man als externe FASI noch tätig ist oder nicht.
    Die Frage ist, ob sich diese 28 Euro FASIS das wirklich überlegen. Theoretisch kann die Schadenssumme, welche die FASI zahlen soll, Existenz vernichteten sein. Egal wie viel ich als Stundesatz dafür nehme, da wäre mit Sicherheit bei einigen die Überlegung, ok gehe ich das Risiko ein und gehe bei einem solchen Schaden direkt in die Insolvenz.

  • Es nützt euch nix, sich hier über das Urteil aufzuregen. Nehmt es lieber als Ansporn, besser zu werden, sauberer zu dokumentieren, und beim Kunden gezielter zu arbeiten.


    Zum Urteil selbst aus eigener Erfahrung:


    Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise und Betriebsanweisungen sind Schall und Rauch. Jeder fordert sie, nach einem Unfall sind BG und Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsicht zunächst mal zufrieden, wenn sie vorhanden und aktuell sind. So weit, so gut. Organisationsverschulden kann ausgeschlossen werden. Mehr aber auch nicht.


    Sobals es um Regress geht, wird bis ins Detail hinterfragt. Als Kläger ist die Unfallkasse immer im Vorteil, da sie sehr einfach behaupten kann, dass irgendwie doch nicht alles getan wurde. Und schon ist man im Boot.


    Und nie vergessen: Maschinen haben nicht nur den Zustand "Aus" oder "Betrieb". Es gibt auch noch "Reinigung", "Wartung", "Reparatur", "Umbau", "Werkzeugwechsel". etc. Bei einer Begehung sieht man oft nur den Zustand "Aus" oder "Betrieb".



    Und überlegt euch, ob ihr in ein Begehungsprotokoll folgendes reinschreibt:


    Zitat

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Ergebnis der Begehung geben wir Ihnen unsere Einschätzungen und notwendigen Empfehlungen: Bei der Begehung traten keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte auf.


    Vor allem, wenn ihr wisst, dass ein Punkt aus 2005 immer noch offen ist........


    Wir kriegen nix geschenkt, aber wenn wir ordentliche Arbeit leisten wollen, müssen wir nachhaltig und zielgerichtet arbeiten. Als würden wir unseren eigenen Arbeitsplatz begutachten. Stillstand ist Rückschritt, man kann immer etwas verbessern.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

    2 Mal editiert, zuletzt von harmi () aus folgendem Grund: Rechtschreibung ;-)

  • ...Das Urteil ist eigentlich ein Schlag in das Gesicht aller Fasis....


    Warum?
    Für mich ist das Urteil nicht verwunderlich und eigentlich deckt es das ab, was man in der Ausbildung gelernt hat.

    Zitat von Urteil

    Am 16.02.2007, also zwei Wochen vor dem Unfall des Geschädigten, führte der Beklagte zu 2) durch seinen Mitarbeiter Dipl.-Ing. W. im Betrieb des Arbeitgebers eine arbeitssicherheitstechnische Begehung durch und fertigte hierüber unter dem Datum 19.02.2007 ein Protokoll mit folgendem Wortlaut an:
    Protokoll über eine arbeitssicherheitstechnische Begehung der Firma E. S. am 16.02.2007
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Ergebnis der Begehung geben wir Ihnen unsere Einschätzungen und notwendigen Empfehlungen: Bei der Begehung traten keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte auf.


    Eine mangelhafte bzw. nicht vorhandene Einzugsicherung an der Stanzmaschine wurde nicht erkannt und somit auch nicht bemängelt.
    => Haftung der SiFa aufgrund schlechter/falscher Beratung des Unternehmers.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Zitat von »Leschuh«



    ...Das Urteil ist eigentlich ein Schlag in das Gesicht aller Fasis....


    Warum?
    Für mich ist das Urteil nicht verwunderlich und eigentlich deckt es das ab, was man in der Ausbildung gelernt hat.


    So sieht es aus.....

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Nabend.


    Also mal ganz im Ernst. Diesen Satz in Pauschalität zu schreiben: Bei der Begehung traten keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte auf. ist schon fahrlässig. Diesen Satz gibt's für mich überhaupt nicht! :cursing::cursing: Ich finde immer etwas und sei es nur, dass Aushänge nicht aktuell sind!
    Ich nehme immer in meinem Begehungsprotokoll mit auf, welche Bereiche ich begangen habe und wer dabei war. Begehe ich die Bereiche zum zweiten mal, hab ich das Protokoll der letzten Begehung des Bereiches dabei und hake meine Punkte ab. Ist davon nix erledigt, kommt es wieder ins Protokoll. Davor der schöne Satz: "Im letzten Begehungsprotokoll des Bereiches XY vom XX.XX.20XX wurden bereits folgende Feststellungen aufgelistet, die bis zur heutigen Begehung weiterhin bestehen:"


    Ich weiß zwar nicht, ob mir daraus ein Jurist auch noch einen Strick drehen kann aber wenn ich dann vllt noch eine entsprechende Prioritätenzuordnung habe und mit Nachdruck darauf hinweise, dann sollte das sicherlich genügen ?(


    Bei mir gibt's auch den Satz (zwar selten aber es kommt vor): "Ich empfehle Ihnen nachdrücklich, eine Nutzung in derzeitigem Zustand auszuschließen!"
    Bei Maschinen ist das eine Sache, bei ganzen Gebäuden, sieht's dann auch wieder anders aus. Da bekommt der ein oder andere das berühmte P in die Augen und grade als Externer ist es eben auch wichtig, den berühmten "Arsch an der Wand" zu haben.


    Hab mir auch schon das ein oder andere mal einen "einfangen" müssen, was bis heute jedoch zu keinen Konsequenzen, außer mal zum Satz "Das kannste jetzt auch nicht so sagen aber fachlich Recht hast Du ja." geführt hat. Ok. Manchmal drücke ich mich nicht ganz korrekt aus oder der ein oder andere versteht es sicherlich falsch. Bzw. der Fehler liegt bei mir selbst :cursing: Aber fachlich und rechtlich versuche ich es entsprechend konform zu machen ;)


    Gruß


    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"


    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • :thumbup: 1 mit *
    Finde ich Klasse, wird bei uns auch zu wenig gemacht wie auch wir als Sicherheitsbeauftragte davon das wenigste mitbekommen.


    aber so hält man sich dann den Rücken frei..
    Eben nach dem Motto: Wer schreibt der Bleibt


    Mfg Dierk

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Hallo Sifas,


    ich begrüße das Urteil, weil es klarstellt, dass die Hin- und Herschieberei der Verantwortung so nicht funktioniert. Und die Begründung des Gerichts muss man schon vollständig durchlesen, um die Argumentation nachzuvollziehen.
    Schade nur, dass mal wieder zuerst ein Mensch zu Schaden kommen musste. :cursing:


    Hat jemand von euch zu diesem (oder einem ähnlichen Fall) noch zusätzliche Informationen hierzu:
    Zitat:
    ...überarbeitet und trug das CE-Zeichen. Die vorgenannte Maschine entsprach aufgrund ... nicht der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, ...
    ...
    Die streitgegenständliche Pappkartonstanze war augenscheinlich verkehrsunsicher.
    ...


    Ich würde erwarten, dass die Beklagte 1 oder 2 hier eine Klage gegen den Maschinenhersteller anstrengen wird? :huh:
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Mein Kenntnisstand in dieser Sache ist der, dass das CE Zeichen, zu dem Zeitpunkt an dem es angebracht wird den geltenden Anforderungen entspricht.


    Allerdings muss die Maschine dafür nach dem 7. Mai 1985 hergestellt worden sein.


    Wenn ich mich recht entsinne, stammt die Maschine aus dem Jahr 1970.


    Als Beklagter 1 und 2 würde ich gegen den Vorgehen, der das Siegel aufgebracht hat. Denn wenn ich das alles richtig verstehe, hätte diese Maschine gar kein CE Zeichen tragen dürfen.

  • Hallo,

    Mein Kenntnisstand in dieser Sache ist der, dass das CE Zeichen, zu dem Zeitpunkt an dem es angebracht wird den geltenden Anforderungen entspricht.


    Die Maschine muss zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme den geltenden nationalen Regeln, sowie den Mindestvorschriften nach EU/89/655 bzw. EU/96/63 entsprechen.
    Mit der Anbringung des CE-Zeichen behauptet der Hersteller gegenüber den Aufsichtsbehörden, dass die Maschine dies erfüllt.


    Dass das CE-Zeichen dem Anhang 3 der Richtlinie entsprechen muss, ist, glaube ich, klar. :D
    Das "Chinese Export"-Zeichen sieht ein bisschen anders aus.


    Allerdings muss die Maschine dafür nach dem 7. Mai 1985 hergestellt worden sein.

    Du meinst wahrscheinlich 1995?
    Wobei die ursprüngliche Forderung zum 31.12.1992 war, die nationalen Umsetzungen aber erst 1994-1996 erfolgten.


    Als Beklagter 1 und 2 würde ich gegen den Vorgehen, der das Siegel aufgebracht hat. Denn wenn ich das alles richtig verstehe, hätte diese Maschine gar kein CE Zeichen tragen dürfen.

    Eben. Das würde ich auch.
    Hat hier jemand weitere Informationen oder ein anderes Beispiel?


    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Zusammen,


    Wie sollte eine Formulierung in einem Bericht dann aussehen, wenn man einmal nichts gefunden hat? Grundsätzlich kann man ja wirklich mal was übersehen, was einem dann später angelastet werden kann. ?(

    Gruß Holgi


    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Kommt es wirklich vor das man nix findet? Also wir im Krankenhaus finden immer was und sei es nur das die falschen Schuhe getragen werden.


    Oft berufen wir uns auch auf alte Berichte und gegen was davon tatsächlich erledigt wurde und was nicht.


    Ich denke es hängt auch immer von der Größe des Betriebes ab und wie lange dieser schon betreut wird.


    :49:

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  • Ist ja auch immer eine Frage des Verhältnisses zwischen SIfa und Betrieb.


    Gibt auch bestimmt Betriebe die machen vor der Begehung als "Sifa-Rein" und sobald die Sifa vom Hiof ist wird schnellstens der "Normalzustand" wieder hergestellt.

    in diesem Sinne


    Gruß
    Thorsten


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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo Holgi,

    Wie sollte eine Formulierung in einem Bericht dann aussehen, wenn man einmal nichts gefunden hat?

    Wenn ich das Urteil richtig gelesen und interpretiert habe, geht es nicht um "nichts gefunden". Sondern um offensichtliche Mängel, die im Bericht nicht erwähnt wurden.


    Grundsätzlich kann man ja wirklich mal was übersehen, was einem dann später angelastet werden kann

    Ja. Aber ein Mangel, der in der Vergangenheit bereits dokumentiert wurde und nicht behoben wurde, darf nicht übersehen werden.


    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Für mich hat sich bewährt, die Begehungsprotokolle einfach fortzuschreiben. Die neuesten Begehungen immer oben. Was erledigt wurde, wird einmal als erledigt gekennzeichnet, beim nächsten Begehungsbericht fliegt es raus. So geht nichts verloren.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...