Wo ist der Unterschied

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  • Hallo zusammen, ich habe da mal eine Frage, auch wenn die banal klingt, aber ich weiß es einfach nicht.

    Wo liegt der Unterschied zwischen einer Person die als "Sicherheitsbeauftragter" oder "Beauftragter für Arbeitsschutz" betitelt wird? Gibt es da überhaupt einen Unterschied?
    Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Hausi (5. November 2014 um 09:32)

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  • Hallo Hausi,

    ich gehe von aus, dass hier beides mal der Sicherheitsbeauftragte gemeint ist. Ist wie mit Sifa und Fasi...

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Moin,

    Wo liegt der Unterschied zwischen einer Person die als "Sicherheitsbeauftragter" oder "Beauftragter für Arbeitsschutz" betitelt wird?

    die Frage kann nicht so einfach beantwortet werden, denn dazu müssten wir wissen, wo Du den Begriff "Beauftragter für Arbeitsschutz" her hast.
    Eine "amtliche" Bezeichnung ist es jedenfalls nicht, sondern hört sich eher als eine firmeninterne Bezeichnung an - und in solch einem Fall sind unterschiedliche Varianten möglich
    - Sicherheitsbeauftragter
    - Fachkraft für Arbeitssicherheit
    - Koordinator Arbeitsschutz / Ansprechpartner für Arbeitsschutzbelange mit Weisungsbefugnis
    o.ä.

    Jede Firma kann irgend jemanden (der geeignet ist) für etwas beauftragen, z.B. für Gefahrstoffe, so dass daraus ein "Gefahrstoffbeauftragter" wird, der mit dieser Bezeichnung weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung vorkommt.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Ganz einfach.

    Ich bin als Sicherheitsbeauftragter bestellt worden, im Öffentlichen Dienst.

    Wir machen im Haus, alle 3 Monate eine Sitzung wo über die aktuellen Probleme gesprochen wird. Wir sind im Hause ein Sicherheitsbeauftragter, das bin ich und ein Vertreter für den Sicherheitsbeauftragten. Dieser Vertreter wird als "Sicherheitsbeauftragter" im Protokoll geführt. Ich als "Beauftragter für Arbeitsschutz".

  • Kann nur ne Firmeninterne Bezeichnung für eigentlich ein und dasselbe sein. Ich kenne zum Beispiel folgendes:
    Unterstützende Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort. Egal ob da was vorgestellt wird oder nicht Fachkraft bleibt Fachkraft.Durch diese Vorangestellte Bezeichnung muss man eine weitere Fachkraft nicht nochmal explizit schriftlich beauftragen wenn schon eine andere Fachkraft schriftlich bestellt wurde.
    Gruß Martin

  • Hallo,

    ...Person die als "Sicherheitsbeauftragter" oder "Beauftragter für Arbeitsschutz" betitelt...

    Der Begriff "Sicherheitsbeauftragte" ist durch das Sozialgesetzbuch 7 §22 belegt. Rechte und Pflichten sind darin, wenn auch knapp, beschrieben. Insofern besteht ein gewisser Schutz für den Begriff "Sicherheitsbeauftragte".

    Der Begriff "Beauftragter für Arbeitssicherheit" bezieht sich (hoffentlich) auf den §13 (2) des Arbeitsschutzgesetzes. Dort ist er jedoch nicht explizit genannt. Rechte und Pflichten sind in der Beauftragung festzulegen.

    Beauftragter darf sich jeder nennen, der einen Auftrag hat. Woher der Auftrag kommt, spielt dabei keine Rolle. 8)
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ...Wir sind im Hause ein Sicherheitsbeauftragter, das bin ich und ein Vertreter für den Sicherheitsbeauftragten. Dieser Vertreter wird als "Sicherheitsbeauftragter" im Protokoll geführt. Ich als "Beauftragter für Arbeitsschutz".


    Wenn ich die beiden Sätze richtig auseinanderdrösle komme ich zu folgendem Sachverhalt.
    Es gibt 2 Personen in Richtung Arbeitssicherheit im Betrieb
    1. Sicherheitsbeauftragter (Du)
    2. Vertretung des Sicherheitsbeauftragten

    Im Protokoll, wird dann die Vertretung als Sicherheitsbeauftragter und der eigentliche Sicherheitsbeauftragte als Beauftragter für Arbeitsschutz geführt. Meiner Meinung nach ist dies völlig verwirrend und nicht sonderlich sinnvoll.

    Was ein Sicherheitsbeauftragter ist, ist im SGB VII §22 festgelegt. Was ein Beauftragter für Arbeitsschutz ist, ist meines Wissens nach nicht gesetzlich definiert und kann somit alles sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ich bedanke mich erst mal für die ganzen Beiträge.

    Es ging mir ja letztendlich darum, das ich nicht mit etwas betitelt werde, was ich nicht bin. Aber wenn das Kind den Namen oder den haben kann und im Endeffekt das selbe gemeint ist, dann soll es mir recht sein.

  • Hallo zusammen,


    da kommt aber noch eine andere Frage ins Spiel...und zwar dann, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist.

    Sofern Sicherheitsbeauftragter und FaSi als reine Berater bestellt sind, müsste ihnen grobe Fahrlässigkeit der Beratung nachgewiesen werden.

    Ein beauftragter im Arbeitsschutz kann auch eine Person sein, die durch diese Bestellung Unternehmerpflichten übertragen bekommt. Somit wäre diese in der Haftung gleich.

    Hier wäre ein Blick in die Bestellungsurkunde hilfreich.

    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Hausi,

    zunächst finde ich es sehr erstaunlich (positiv gesehen!), dass es für den Sicherheitsbeauftragten bei euch auch einen Stellvertreter gibt. Das ist nicht unbedingt in allen Betrieben üblich.

    Desweiteren könnte ich mir vorstellen, dass die Bezeichnung "Beauftragter für Arbeitssicherheit" ein eigenständiger betrieblich interner Begriff für eine Stelle oder Bestandteil einer Stelle ist. Demnach müsste dies in deiner Stellenbeschreibung stehen zusammen mit den Befugnissen und den Verantwortungsbereichen, die du damit bekommst. Siehe z.B. hier: http://www.uni-marburg.de/sicherheit/dokumente/handbuch.pdf im Punkt 2.2.1


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo,

    erst mal zu der Stellenbeschreibung. Die wird von der Unfallkasse NRW vorgegeben und ist http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/serv…ter_Vortrag.pdf ein zu sehen.

    Das es hier einen Vertreter gibt, liegt daran, ich bin im Öffentlichen Dienst, da gibt es immer Vertreter. Das liegt wohl daran, Beamtendenken, das jemand recht lange z.B. Krank sein könnte, dann müsste der Vertreter ran.

    Was die Haftung angeht, so stehe ich außen vor. Das hat man uns auch bei der Unfallkasse NRW zu gesichert. Als Sicherheitsbeauftragter ist man nicht Haftbar, auch dann nicht, wenn man nicht auf eine Gefahrenstelle z.B. hingewiesen hat. Sonst würde ich das auch nicht machen.

    Meine Tätigkeiten als Sicherheitsbeauftragter gingen bisher dahin, das ich auf den 4 Sitzungen im Jahr anwesend sein sollte.

    3 mal einen Unfallbericht abgezeichnet habe.

    Ansonsten weise ich die Geschäftsstelle auf Dinge hin die mir nicht ganz in Ordnung sind. Wie z.B. Dutzende Schirme die zum Trocknen in den Gang gestellt werden.

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