Wann zur G 25

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  • moin moin,

    das ist alles soweit klar - bis auf eine Sache.

    Wenn ich die Abkürzung AMR richtig deute, dann sind damit arbeitsmedizinische Regeln gemeint.

    So ist es

    Ich hatte bisher den Eindruck gewonnen, dass diese "nur" den Betriebsarzt betreffen und sein Vorgehen bei den Untersuchungen regeln. Sollte ich da falsch liegen, lasse ich mich gern eines Besseren belehren.


    Nein, das ist nicht so. Manche AMR richten sich an den Betriebsarzt, manche an den Betrieb (z.B. AMR 5.1) und manche an beide.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Hallo Martin,

    Bei uns wird dies so geregelt (Betriebsvereinbarung), das alle Mitarbeiter mit innerbetrieblichen Fahrtätigkeiten die G 25 Untersuchung haben müssen. Nach Ablauf von 3 Jahren, muss eine erneute Untersuchung statfinden.

    Wie ich weiter oben schrieb, ist genau dass, nämlich die anlasslose Untersuchung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht zulässig. Siehe Schreiben des BMAS http://www.bmas.de/SharedDocs/Dow…ersuchungen.pdf

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Wenn bedenken der Fahrtüchtigkeit bestehen ist dies schon Anlass genug eine Untersuchung zu fordern. Diese Bedenken müssen nicht schriftlich einzeln fixiert werden, sondern sind in der Betriebsvereinbarung festgehalten.


    Und dann bestehen Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit pauschal bei allen Fahrern? Wie habt ihr das denn in der BV formuliert?

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • ich sehe es grundsätzlich wie Awen.

    genau - dann muss die G25 legitimiert werden oder sie darf nicht stattfinden!
    Wer dies nicht so berät, berät falsch und sollte seinen Beraterauftrag überdenken.

    Man merke sich: es gibt keinen Duldungszwang für medizinische Untersuchungen in Deutschland.
    Willst Du auch noch Blutentnahmen durchführen OHNE Zustimmung?
    Das Regelwerk ist eindeutig und ohne Interpretationen anzuwenden.
    Noch besser sind die, welche erst die FeV und dann die G25 durchführen - völlig absurd.

    Die G25 ist und war oftmals gemütliche Beschäftigungstherapie der BA.
    Wer stellt denn die Bedenken bei den Beschäftigten fest? Die allwissenden Sifa?? Oder der BA der nicht aus dem Büro kommt??

    "Betriebsvereinbarung zur Pauschalisierung von Bedenken bei Fahrern zum Anordnen einer medizinischen Untersuchung."

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Guten Abend,

    genau - dann muss die G25 legitimiert werden oder sie darf nicht stattfinden!
    Wer dies nicht so berät, berät falsch und sollte seinen Beraterauftrag überdenken.

    ... ziemlich starke Worte von jemandem, der nicht weiß, dass die G25 eine Eignungsuntersuchung und keine Vorsorge ist (siehe Beiträge 18/20) ... ?(
    Also: komm mal bitte runter.
    Kein Mitarbeiter muss einer Untersuchung zustimmen - richtig.
    Aber niemand kann mich zwingen, einen Mitarbeiter in einer Tätigkeit zu beschäftigen, von dem ich nicht weiß, ob er für die Tätigkeit geeignet ist - dagegen spricht auch die Fürsorgepflicht: für den betroffenen Mitarbeiter - und für alle anderen Mitarbeiter, ggf. für die Allgemeinheit.

    Oder möchtest Du Deine Kinder dem hier anvertrauen? ;)
    https://www.youtube.com/watch?v=FsFTo1YONFk

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • sorry - das ist Müll.

    Ich hatte bereits mehrfach geschrieben dass G25, G41, G. 26.3 u.ä. Eignungsuntersuchungen sind.
    Mein Beitrag zur Eignungsuntersuchung in Nr. 12, wurde bereits von Dir "beklagt" wegen fehlender Personalvertretung..... :thumbup:

    Der zuletzt von Dir zitierte Beitrag bezieht sich auf den Wunsch eines Beschäftigten zur eigenen Bewertung (Selbstverantwortung).
    Somit ist es eine Wunschuntersuchung für den Beschäftigten nach Grundsatz der BG - woher nimmst Du an, dass dadurch gewollt ist,
    dass der Unternehmer Infos über die Eignung erhält - WER lesen kann ist klar im Vorteil ;-))

    Natürlich kannst Du einsetzen wen du willst, aber was willst Du gegen einem Beschäftigten ausrichten der keine Untersuchung will?

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Moin,

    Mein Beitrag zur Eignungsuntersuchung in Nr. 12, wurde bereits von Dir "beklagt" wegen fehlender Personalvertretung.....

    ... ja. Und keine Stellungnahme von Dir.

    Zitat

    Der zuletzt von Dir zitierte Beitrag bezieht sich auf den Wunsch eines Beschäftigten zur eigenen Bewertung (Selbstverantwortung). ... WER lesen kann ist klar im Vorteil


    Wo steht das? Habe ich das überlesen? ;(

    Zitat

    Natürlich kannst Du einsetzen wen du willst, aber was willst Du gegen einem Beschäftigten ausrichten der keine Untersuchung will?


    Ähhh ... Änderungskündigung: statt Fahren mit dem Gabelstapler Arbeit in der Materialausgabe oder Fabrikhof fegen?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)


  • zum fegen des Hofes findet man sicher zahlreiche Geeignete...... :whistling:

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo zusammen,

    mir wurde mal gesagt....das es sehr wichtig ist ob Einungsuntersuchung, Pflicht- oder Angebotsvorsorge die Mitarbeiter/innen schriftlich einzuladen (ja ich weis steht auch in der ArmedVV)

    und darauf zu achten das vom Mitarbeiter/in auch eine schriftlich Absage zurück kommt, falls die Untersuchung/Vorsorge nicht gewünscht ist.

    Da es auch eine Eigenverantwortung der Mitarbeiter gibt.

    Mit der schriftlichen Absage kann man zumindest belegen das eine Einladung mit Erklärung der Gefahr erfolgt ist,

    diese jedoch nicht erwünscht war.

    Zwingen kann man niemand....aber man hat dann zumindest was schriftlich.


    Keltengruß

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Moin,

    Zwingen kann man niemand


    das sehe ich nur im Fall der Angebotsvorsorge so. Bei der Pflichtvorsorge hat der Arbeitnehmer mMn keine Wahl, er muss sich beim Arbeitsmediziner vorstellen, ansonsten darf er auf dem Arbeitsplatz für den die Pflichtvorsorge gefordert ist nicht eingesetzt werden. Was der Arbeitnehmer dann allerdings beim Arbeitsmediziner macht ist alleine sein Bier. Der Arbeitgeber wird in jedem Fall eine Bescheinigung mit dem Vermerk "teilgenommen" bekommen, auch wenn der Proband jegliche Untersuchung ablehnt.

    Gruß Moritz

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  • Hallo Moritz P,

    siehst Du ...also kannst Du niemanden zwingen teilzunehmen.....

    Als Arbeitgeber darfst Du nur niemanden beschäftigen in einem Bereich in dem die Pflichtvorsorge notwendig ist....

    außer der Mitarbeiter hat an der Vorsorge teilgenommen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hallo Kelte,
    ich kann auch niemanden zwingen überhaupt zur Arbeit zu kommen. Wir leben in einem freien Land! Allerdings muss sowohl der Mitarbeiter der zuhause bleibt wie auch der Mitarbeiter der Pflichtvorsorgen ablehnt mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

    Gruß Moritz

    Einmal editiert, zuletzt von moritz_p (14. August 2014 um 14:09)

  • Hallo @ all

    Es gibt einige Antworten, aber noch mehr Fragen. (siehe Anhängende Literatur)

    Hier möcht ich besonders auf die DGUV Information 250-010 und die ArbMedVV mit Erläuterungen hinweisen.

    In den Schriften gibt es einige Antworten auf die hier gestellten Fragen. In meinen Augen Pflichtlektüre für Führungskräfte, Betriebsärzet und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

    Gruß,

    Thomas

  • Hallo zusammen, anbei die InfoS welche mir zur Verfügung stehen. Hier müßte alles notwendige drin stehen.
    Grundlage zu allem Handeln ist doch die GB.......................

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

    Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten unter der Ziffer 25 (G 25) ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin.
    Dabei handelt es sich um die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
    Trotz ihrer Bedeutung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Anwendung.
    Dies liegt einerseits daran, dass es keine eigenständige Rechtsvorschrift gibt, die die Anwendung des G 25 verbindlich vorschreibt und andererseits daran, dass der G 25 eine flexible Anpassung an die jeweilige Tätigkeit erlaubt.Der G 25 bezieht sich nicht nur auf Fahrer von Kraftfahrzeugen, sondern unter anderem auch auf das Führen von

    Schienenfahrzeugen,
    Flurförderzeugen,
    Hebezeugen,
    Regalbediengeräten oder kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten.
    Auch Steuertätigkeiten wie zum Beispiel in Stetigförderanlagen oder Überwachungstätigkeiten wie in Leitständen werden im G 25 berücksichtigt.


    Warum gibt es den G 25?
    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten feststellen – als Grundlage für die im Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Beratung des Beschäftigten und des Unternehmers.
    Dabei stehen die Fragen im Vordergrund, ob die jeweilige Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für den Untersuchten darstellt, ob sie bestehende Gesundheitsstörungen verschlimmern kann oder ob sie als Ursache für bestehende Gesundheitsstörungen angesehen werden muss.
    Dies unterscheidet den G 25 in der Fragestellung erheblich von der im Verkehrsrecht vorgeschriebenen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung.
    Bei einer solchen Untersuchung ist vorrangig zu klären, ob der Untersuchte eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
    Obwohl die Untersuchungsinhalte ähnlich sind, weichen die Ziele beider Untersuchungen erheblich voneinander ab. Sie können sich daher auch gegenseitig nicht ersetzen, auch wenn sie ohne weiteres gleichzeitig vom Betriebsarzt durchgeführt werden können.Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen und zwar in Abhängigkeit von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
    Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am „Stand von Arbeitsmedizin und Hygiene“ zu orientieren (§ 4 ArbSchG).
    In diesem Sinne ist der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel anzusehen.
    Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten bedarf. Es sind jedoch im Unternehmensalltag Situationen denkbar, in denen die Kenntnis der Eignung für den Unternehmer unabdingbar ist.

    In der BGI 784 „Kommentar zum G 25“ heißt es dazu: „Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden.
    Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel.
    Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlaß vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.“

    Was wird untersucht?
    Der G 25 enthält eine allgemeine Untersuchung inklusive der Feststellung der Vorgeschichte. Darüber hinaus findet eine Untersuchung des Hör- und Sehvermögens statt.
    Dabei wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit das Vorliegen von Mindestvoraussetzungen

    für die Sehschärfe,
    das räumliche Sehen,
    den Farbensinn,
    das Gesichtsfeld sowie
    das Dämmerungssehen und die Blendungsempfindlichkeit geprüft.
    Regelmäßig findet eine Urinuntersuchung statt, um bestimmte Organfunktionen mit der Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können, die für die Beurteilung nach G 25 relevant sind.
    Sofern nicht ausdrücklich sehr einfache oder langsame Fahrzeuge, Maschinen oder Arbeitsgeräte betroffen sind, von denen nur eine geringe Gefährdung ausgeht, empfiehlt die BG grundsätzlich, allen Beschäftigten, die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25 anzubieten.
    Sollte darüber hinaus die Feststellung der Eignung für den Unternehmer von besonderer Bedeutung sein, weil sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, könnte es sinnvoll werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in dem der G 25 als regel - beurteilen zu können.


    Beste Grüße aus dem RheinlAND

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  • Hallo SIFABSB,

    nur so auf die Schnelle, die G25 hat nix mit Vorsorge zu tun. Es ist eine Eignugnsuntersuchung. Was zur Vorsorge gehört ist in der ArbMedV geregelt, dort taucht an keiner Stelle die Fahr- und Steuertätigkeit auf.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Bei uns wird dies so geregelt (Betriebsvereinbarung), das alle Mitarbeiter mit innerbetrieblichen Fahrtätigkeiten die G 25 Untersuchung haben müssen. Nach Ablauf von 3 Jahren, muss eine erneute Untersuchung statfinden.

    Kann man so regeln - ist aber wahrscheinlich rechtswidrig. Sollte die Betriebsvereinbarung dann noch die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses vom Arzt direkt an den Arbeitgeber beinhalten, käme noch für den Arzt noch ein Strafrechtsverstoß dazu ... eine solide Basis für den Arbeitschutz.

    Ob es sich bei der G25 um Eignungs- oder um eine Vorsorgeuntersuchung handelt, dass wissen die Unfallversicherungsträger leider selbst nicht so genau und für den Gesetzgeber (bzw. AfAMed) gibt es sowie keine G-Grundsätze sondern nur ArbMedVV und AMRs. Vom Charakter ist die G25 eindeutig eine Eignungsuntersuchung, allerdings trägt das blaue Buch mit den G-Grundsätzen (auch gerne als blaue Bibel bezeichnet) den klangvollen Namen "Arbeitsmedizinische Vorsorge". In der ArbMedVV ist die G25 nicht drin, es gibt aber auch andere Vorsorgeuntersuchungen die dort nicht drin sind (z.B. die Vorsorge bei Nacht- und Schichtarbeit, welche im ArbZG steht). Auch die Strahlenschutzuntersuchung steht nicht in der ArbMedVV. Trotzdem würde ich diese Untersuchung als Vorsorge- und nicht als Eignungsuntersuchung bezeichnen, denn niemenad ist für den Empfang von radioaktiver Strahlung "geeignet" (für uns Arbeitsmediziner ist das Thema auch steuerrechtlich relevant, denn nur Vorsorgeuntersuchungen (und Krankenbehandlung) sind von der Umsatzsteuer befreit).
    Man darf die G-Grundsätze nicht überbewerten. Sie stellen weder eine eigenständige Rechtsgrundlage dar, noch entfalten Sie hinsichtlich des Arbeitsschutzes "Vermutungswirkung". Sie erfüllen noch nicht einmal die wissenschfatlichen Kriterien von Leitlinien. Man könnte Sie als Empfehlung im Sinne eines "Best practice" auf Grundlage von Expertenmeinung/Mehrheitsmeinung bezeichnen. Einige Dinge sind auch total unsinnig. So ist es in meinen Augen z.B. vollkommen sinnlos, bei einer Eignungs G25 die Tagesschläfrigkeit nicht objektiv zu messen (Vigilanztest) sondern per Fragebogen zu erfragen. Bei einer Vorsorgeuntersuchung könnte man dies machen.
    Man sollte sich auch von der Vorstellung lösen, dass Eignung immer etwas mit medizinischer Untersuchung zu tun haben muss (dies steht übrigens in den meisten UVV auch nicht drin). Wenn jemand fehlerfrei und zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers einer Tätigkeit nachgeht, ist er für diese Tätigkeit offensichtlich geeignet. Auch die Aussagekraft einer Eignungsuntersuchung darf nicht überbewertet werden. Vieles bekommt man auch durch eine Eigungsuntersuchung nicht heraus. Sie können ja mal die Betriebsunfälle in Ihren Firmen anschauen und sich fragen, ob diese Betriebsunfälle durch eine Eignungsuntersuchung hätten verhindert werden können - wahrscheinlich nicht ?!

    Viele Grüße
    Sebastian

    Einmal editiert, zuletzt von Doctor No (15. August 2014 um 11:27)