Das klingt nach einer sehr merkwürdigen Geschichte. Ich kann nur immer wieder empfehlen hier ganz strukturiert vorzugehen:
1. War es eine Eignungsuntersuchung oder eine Vorsorge ?
2a. … wenn Vorsorge:
War es Angebots-, Pflicht- oder Wunschvorsorge ?
Angebotsvorsorge: Bei der Angebotsvorsorge kann es dem Unternehmen vollkommen egal sein, ob der Mitarbeiter da hin geht oder nicht. Nachweisen muss das Unternehmen die formal korrekte Einladung zur Vorsorge (nicht die Teilnahmebescheinigung).
Wunschvorsorge: … wie Angebotsvorsorge, nur das nicht formal eingeladen werden muss. Es reicht aus, die Möglichkeit der Wunschvorsorge in der Arbeitsschutzunterweisung zu erwähnen.
Pflichtvorsorge: Der Mitarbeiter muss erscheinen und sich die Beratung anhören. Alles weitere ist nicht duldungspflichtig und unterliegt außerdem der Schweigepflicht. Den Arbeitgeber geht es nichts an, wer sich nur hat beraten lassen und wer zur Untersuchung angetreten ist. Wenn der Mitarbeiter überhaupt nicht erscheint, dann würde ich ihn bitten, innerhalb einer bestimmten Frist eine ArbMedVV konforme Bescheinigung von einem anderen Arbeits- oder Betriebsmediziner* seiner Wahl nachzureichen. Passiert das nicht, müsste das Unternehmen den Mitarbeiter für die entsprechende Tätigkeit frei stellen.
* Bei der Wahl eines anderen Arbeitsmediziners gibt es ein kleines Problem. Gemäß AMR 3.1. muss der Arbeitsmediziner über die Arbeitsplatzverhältnisse informiert sein (z.B. durch Begehung oder durch vorliegende Gefährdungsbeurteilung o.ä.), sonst wäre eine ArbMedVV Bescheinigung eigentlich nicht gültig.
Arbeitsmedizin sollte Beratungsmedizin und keine Untersuchungsmedizin sein. In der ArbMedVV steht sogar explizit drin dass körperliche Untersuchungen nur dann erfolgen sollen, wenn diese erforderlich sind … hat sich leider immer noch nicht überall herumgesprochen.
§6 ArbMedVV: [...] vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.[…]
2 b … wenn Eignungsuntersuchung
Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Eignungsuntersuchung ?
Wenn ja, dann wäre die Eignungsuntersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung (z.B. Führerscheinuntersuchung LKW, Drucklufttauglichkeit DruckLV etc.)
Wenn nein, dann passiert … nix