Beiträge von Doctor No

ANZEIGE
ANZEIGE

    Hi,

    das RKI schreibt zur Frage, ob eine Untersuchung einer Zecke auf Infektionserreger sinnvoll ist:

    Eine Untersuchung von Zecken auf Infektionserreger wie Borrelien oder FSME-Viren wird nicht als sinnvoll angesehen.

    Also spart euch den Aufwand und investiert das Geld lieber in sinnvolle Schutzmaßnahmen (z.B. geeignete Arbeitskleidung, Zeckenabwehrspray, Hilfsmittel zur Zeckenentfernung) statt in sinnbefreite Zeckenuntersuchungen.

    schöne Grüße

    Das RKI hat am Anfang der Pandemie auch geschrieben dass Masken unsinnig sind. ;)

    Beim Thema Borreliose sind die Behandlungsregime in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich ... ein Indiz dafür, dass kein Regime besonders überzeugend ist. In den USA bekommt man nach Zeckenbissen routinemäßig meist ein Depot-Antibiotikum (Spritze in das Gesäß) ... gut gegen Borreliose, schlecht bzgl. AB-Resistenzen und schlecht bei Allergien. In Deutschland wartet man erst mal ab, der Patient soll den Zeckenbiss (formal ist es ein Zeckenstich) beobachten und sich bei Ausbildung einer "Wanderrötung" wieder melden. Problem: Einige Infizierte haben nur eine sehr leicht ausgeprägte oder überhaupt keine Wanderrötung. Bei denen wird eine rechtzeitige Behandlung dann evtl. verpasst und worst case könnte dann eine Neuro-Borreliose sein.

    Wenn Ihr aktuelle Munition für mich habt, dann gerne her damit. Viele Threads zum Thema habe ich durch.

    Aktuelle "Munition" liefert die noch recht frische AMR 3.3. Abschnitt 8 Absatz 4 (eine AMR zur Vorsorge, welche jedoch auch das Thema Eignung aufgreift). Eine staatliche AMR ist zwar ebenfalls noch kein Gesetz, sie entfaltet jedoch Vermutungswirkung. Betriebe und Ärzte welche sich an die AMR halten dürfen davon ausgehen, dass ihr Handeln im Sinne der Verordnungen korrekt ist. In der o.g. AMR wurde noch einmal ganz klar gestellt, dass weder Betriebssicherheitsverordnung noch Arbeitsschutzgesetz noch UVVen eine rechtliche Grundlage für Eignungsuntersuchungen darstellen. Vielmehr wird klargestellt, dass die in vielen Regelwerken enthaltene allgemeine Anforderung "körperlich und geistig geeignet" zu sein sich auf eine Beurteilung ohne medizinischen Sachverstand zu stützen hat.

    Und mal ganz abgesehen von der juristischen Situation. Weder für die ehem. G25 noch für die ehem. G41 gibt es hinsichtlich der Wirksamkeit eine medizinische Evidenz. Unfälle passieren meist durch Unachtsamkeit oder Leichtsinn. Dass es für Unfälle wirklich einen medizinischen Grund gibt ist bereits sehr selten, dass es einen medizinischen Grund gibt der durch eine alle 3 Jahre stattfindende G25/G41 hätte verhindert werden können sicherlich noch viel seltener.

    Ehrlich gesagt weiß ich nicht, weshalb viele meiner Kollegen so sehr an der G25/G41 hängen. Egal wie viele Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien sich gegen die G25/G41 aussprechen, es werden immer wieder Argumentationen künstlich konstruiert bzw. an den Haaren herbeigezogen, um diese Untersuchungen doch noch irgendwie zu rechtfertigen. Ich kann mir das nur so erklären, dass das Geschäftsmodell einiger Anbieter schwerpunktmäßig auf diesen Untersuchungen basiert, vielleicht weil man da viel an Assistenzpersonal delegieren kann. Möglicherweise ist es auch einfach nur schwer mit alten "Traditionen" zu brechen und sich zu verändern. Was mir in diesem Zusammenhang in vielen Betrieben auffällt: So groß die Liebe zur G25/G41 ist, so schwierig scheint oft die Beziehung zur ArbMedVV zu sein: Beratungsschwerpunkt statt Untersuchungen ... wird oftmals nicht gelebt.

    Also, eine G27 ist ganz sicher nicht fällig. Die G-Grundsätze haben schon seit Einführung der ArbMedVV keine Rechtsgrundlage mehr und spätestens seit Herbst 2022 wurden diese durch Erscheinen der neuen DGUV-Empfehlungen endgültig ins Antiquariat geschickt. Rechtsgrundlage ist (ausschließlich) die ArbMedVV. Da steht drin:

    Pflichtvorsorge: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,

    Angebotsvorsorge: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird.

    Bei Luftbelastung kommt es also auf die Konzentration an. Bei Hautkontakt kommt es darauf an, ob dieser "regelmäßig" oder "nicht regelmäßig" erfolgt.

    Da gibt es jetzt eine Verordnung hinsichtlich Energiesparen mit Berührungspunkten zum Arbeitsschutz (unter anderem ASR A3.5) ----> Link

    Ich glaube es ist wichtig, das wir als Arbeitsschützer uns bei dem Thema nicht vor den Karren spannen lassen. Wenn in der Verordnung steht, dass im Büro nur noch auf 19 Grad geheizt werden darf dann muss ich das hinnehmen. Ich werde als Arbeitsschützer diese Begrenzung jedoch nicht arbeitsmedizinisch verteidigen, denn im Arbeitsschutzgesetz §4 steht ja auch, dass ich mich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen soll, und an den wissenschaftlichen Erkenntnissen (19 Grad = den meisten Personen ist es zu kalt) hat sich nichts geändert.

    also ohne Eigenwerbung machen zu wollen, arbeiten wir als bundesweiter Anbieter...dies geht aber nur, da ich auf ein Netzwerk aus bundesweit verteilten Selbständigen zurückgreifen kann und auch betriebsmedizinisch mir lokal die Leute "einkaufe"...

    Einziger Diskussionspunkt ist immer, dass die Ärzte einen Vertrag direkt mit dem Kunden haben und nicht über Dritte laufen wollen. Aber auch hier haben wir eine Lösung gefunden.

    Das Einkaufen von Selbstständigen nicht vom Betrieb selbst sondern über den Umweg eines Dienstleisters ist juristisch immer recht schwierig, weil da verschiedene Vorgaben miteinander konkurrieren (Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung bei Freiberuflern, weisungsfreies Arbeiten um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, Gefahr als Dienstleister ungewollt Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, Haftungsfragen usw. usw.). Und dann kommt noch das Thema Datenschutz dazu. Wenn ich als Arzt eine Blutentnahme abrechnen soll aber dem Dienstleister ohne entsprechende Schweigepflichtsentbindung gar nicht erzählen darf, dass ich bei Herrn XY Blut abgenommen habe. Dann der Dauerbrenner "wem gehören die Akten bei Betriebsarztwechsel" etc. etc.

    Es gibt für alles Lösungen, aber einfach ist das nicht.

    Schade, dass man dies nur käuflich erwerben kann. Mich würde u.a. der Punkt Eignungsbeurteilung interessieren...

    Da ich das Werk vor mir liegen habe (bzw. ebook) kann ich ja mal die wesentlichen Eckpunkte zusammenfassen:

    - das Werk trennt jetzt ganz klar zwischen Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen. Deshalb sind einige Themen (z.B. Atemschutz) auch doppelt aufgeführt (also sowohl im Vorsorge als auch im Eignungsteil)

    - Die Begrifflichkeit "Grundsatz" wurde gestrichen. Dadurch wird jetzt (hoffentlich) allen klar, dass es sich bei den G-Grundsätzen nicht um eine eigene Rechtsgrundlage handelt sondern man stets eine andere Rechtsgrundlage braucht (bei den Vorsorgen z.B. die ArbMedVV, bei den Eignungsuntersuchungen z.B. FeV, Strahlenschutzverordnung usw.)

    - passend zum o.g. Aspekt wurde die bisherige G-Nummerierung komplett aufgegeben und auch nicht durch eine neue Nummerierung ersetzt (stattdessen alphabetische Sortierung). Es gibt also keine G25, G41 usw. mehr !

    - passend zum o.g. Aspekt gibt es speziell bei den Eignungsuntersuchungen auch keine Untersuchungsintervalle mehr. Wie häufig oder selten jemand untersucht werden soll ergibt sich zukünftig nur noch aus der Rechtsgrundlage. Wenn die einzige Rechtsgrundlage Arbeitsschutzgesetz + Gefährdungsbeurteilung ist, dann sollte man das Untersuchungsintervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen. In den DGUV Empfehlungen steht dazu nichts mehr drin!

    - Die DGUV Empfehlungen verschaffen keine Rechtsklarheit zu Eignungsuntersuchungen. Stattdessen wird in einem einleitenden Text lediglich auf die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage hingewiesen und der Anwender ist dann auf sich gestellt.

    - medizinisch inhaltlich hat sich auf den ersten Blick nicht groß was verändert. Die Alarmschwellen für schlechte Hörkurven sind jetzt etwas anders als zuvor und neuerdings geschlechtsabhängig, bei der ehemaligen G41 soll man neuerdings auch eine Lungenfunktion machen (weiß der Geier warum)

    - jeder Patient soll vor der Vorsorge/Eignung laut der Empfehlung zunächst eine ausführliche Rechtsbelehrung vom Arzt erhalten, in welchem dem Patienten Sinn und Zweck und mögliche Konsequenzen der Untersuchung erläutert werden ... danach darf der Patient entscheiden ob er die Untersuchung will oder doch lieber rausrennen möchte ;)

    Fazit: Medizinisch nicht viel neues. Aber das Werk wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst ohne bei der Interpretation der Rechtslage wirklich eine große Hilfe zu sein. Die Probleme beim Thema Eignungsuntersuchungen bleiben bzw. haben sich u.U. durch den Wegfall der Fristen sogar noch vergrößert.

    Moin Andy,

    sollte es nicht genau anders herum laufen?

    Gruß Frank

    Genau so sieht es aus. Wenn ich als Betriebsarzt entsprechend der ArbMedVV agiere muss ich zunächst prüfen, ob körperliche Untersuchungen überhaupt erforderlich sind oder ob eine reinen Beratung ausreichen würde. Der Geist der alten G-Untersuchungen ist trotz über 10 Jahren ArbMedVV bei einigen Kollegen anscheinend einfach nicht tot zu kriegen.

    Aber es besteht Hoffnung ... im August werden die G-Grundsätze auch von der DGUV endlich in Rente geschickt und durch neue Empfehlungen ersetzt, die dann auch nicht mehr der bisherigen Nummerierung folgen. Einige Kollegen sind schon jetzt am jammern, weil Sie dann keine Untersuchungen mehr nach Schema F machen sollen.

    Ein gemischtes Betreuungsmodell wäre aus meiner Sicht formal die Teilnahme am Unternehmermodell … dem Unternehmen ist es ja im Unternehmermodell nicht verboten mehr SiFa einzukaufen als es müsste. Und in der Verantwortung steht das Unternehmen so oder so, SiFa und BA beraten ja nur … unabhängig vom Betreuungsmodell.

    (…wenn das Unternehmen noch mehr Geld sparen will um niemanden "Geld in den Rachen zu stecken" könnte es zusätzlich auch die SiFa kürzen)

    Das klingt nach einer sehr merkwürdigen Geschichte. Ich kann nur immer wieder empfehlen hier ganz strukturiert vorzugehen:

    1. War es eine Eignungsuntersuchung oder eine Vorsorge ?

    2a. … wenn Vorsorge:

    War es Angebots-, Pflicht- oder Wunschvorsorge ?

    Angebotsvorsorge: Bei der Angebotsvorsorge kann es dem Unternehmen vollkommen egal sein, ob der Mitarbeiter da hin geht oder nicht. Nachweisen muss das Unternehmen die formal korrekte Einladung zur Vorsorge (nicht die Teilnahmebescheinigung).

    Wunschvorsorge: … wie Angebotsvorsorge, nur das nicht formal eingeladen werden muss. Es reicht aus, die Möglichkeit der Wunschvorsorge in der Arbeitsschutzunterweisung zu erwähnen.

    Pflichtvorsorge: Der Mitarbeiter muss erscheinen und sich die Beratung anhören. Alles weitere ist nicht duldungspflichtig und unterliegt außerdem der Schweigepflicht. Den Arbeitgeber geht es nichts an, wer sich nur hat beraten lassen und wer zur Untersuchung angetreten ist. Wenn der Mitarbeiter überhaupt nicht erscheint, dann würde ich ihn bitten, innerhalb einer bestimmten Frist eine ArbMedVV konforme Bescheinigung von einem anderen Arbeits- oder Betriebsmediziner* seiner Wahl nachzureichen. Passiert das nicht, müsste das Unternehmen den Mitarbeiter für die entsprechende Tätigkeit frei stellen.

    * Bei der Wahl eines anderen Arbeitsmediziners gibt es ein kleines Problem. Gemäß AMR 3.1. muss der Arbeitsmediziner über die Arbeitsplatzverhältnisse informiert sein (z.B. durch Begehung oder durch vorliegende Gefährdungsbeurteilung o.ä.), sonst wäre eine ArbMedVV Bescheinigung eigentlich nicht gültig.

    Arbeitsmedizin sollte Beratungsmedizin und keine Untersuchungsmedizin sein. In der ArbMedVV steht sogar explizit drin dass körperliche Untersuchungen nur dann erfolgen sollen, wenn diese erforderlich sind … hat sich leider immer noch nicht überall herumgesprochen.

    §6 ArbMedVV: [...] vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.[…]


    2 b … wenn Eignungsuntersuchung

    Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Eignungsuntersuchung ?

    Wenn ja, dann wäre die Eignungsuntersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung (z.B. Führerscheinuntersuchung LKW, Drucklufttauglichkeit DruckLV etc.)

    Wenn nein, dann passiert … nix

    Hallo,
    ich glaube es liegt möglicherweise ein Missverständnis bzgl. der Begrifflichkeit "Vorsorgekartei" vor.

    Eure betriebsinterne Tabelle/Excelliste etc. auf welcher die Namen aller Mitarbeiter stehen und die jeweiligen Vorsorgeanlässe, Einladungsdaten etc. ist keine Vorsorgekartei im Sinne der Verordnung (auch wenn sie häufig dafür gehalten und oft auch so genannt wird).
    Die Vorsorgekartei beinhaltet immer nur jeweils einen Mitarbeiter (also nur einen Ausschnitt der o.g. Gesamttabelle), sonst dürfte Sie schon aus Datenschutzgründen nicht ausgehändigt werden.
    Auch das Bündel zusammengehefteter Vorsorgebescheinigungen ist formal noch keine Vorsorgekartei.

    Inhaltlich ist die Aushändigung der Vorsorgekartei bzw. deren Kopie an den Mitarbeiter bei dessen Ausscheiden ohnehin nur bedingt sinnvoll. Gemäß ArbMedVV erhält der Mitarbeiter bei jeder Vorsorge ohnehin eine Kopie der jeweiligen Vorsorgebescheinigung. Der "Mehrwert" durch eine Kopie der Vorsorgekartei hält sich ( außer bei Mitarbeitern die Ihre Bescheinigungen verloren haben) also in Grenzen (das Bündel der Vorsorgebescheinigungen gibt Auskunft, welche Vorsorgen stattgefunden haben, die Vorsorgekartei gibt zusätzlich Auskunft, welche Vorsorgen noch hätten stattfinden müssen).

    Es kommt darauf an, was Du unter "zuständig" verstehst. Der Arbeitgeber kann die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge grundsätzlich an jeden delegieren (theoretisch sogar an den Betriebsarzt selber … wenn er sich darauf einlässt … würde ich dem Kollegen aber nicht empfehlen). Das Problem: Die Verantwortung kann er nicht delegieren, bzw. nicht so ohne weiteres. Es müsste dann schon eine formale Arbeitgeberpflichtenübertragung stattfinden (mit welcher dann aber nicht nur Pflichten sondern auch Rechte verbunden sein müssten … beispielsweise das Recht ein Tätigkeitsverbot auszusprechen, wenn jemand die Pflichtvorsorgen verweigert). Außerdem muss sichergestellt werden, dass der "Organisator" hinsichtlich der Mitarbeiter (Neueinstellungen, Austritte usw.) und deren Aufgaben immer auf dem aktuellen Stand ist. In der Praxis ist das oft schwierig.
    Das betrifft im Grunde auch die Personalabteilung. Diese ist häufig auch nicht "Arbeitgeber" im juristischen Sinn, sondern hat selbst oft keine Ahnung, was die Leute genau machen. Aber die Personalabteilung ist es gewohnt mit Mitarbeiterdaten zu arbeiten und zu organisieren.

    Ich mache es in der Praxis gerne so, dass ich als Betriebsarzt bzgl. der Organisation vorwiegend mit der Personalabteilung und nicht mit 25 verschiedenen Vorgesetzten kommuniziere. Die Personalabteilung wiederum kommuniziert im Bedarfsfall dann mit den jeweiligen Vorgesetzten. Wenn mir also beispielsweise ein Mitarbeiter zur "Vorsorge Infektionsgefährdung" geschickt wird und der Mitarbeiter erzählt mir, dass er seit seiner Beförderung nur noch im Büro sitzt und er keinerlei Infektionsgefährdung mehr unterliegt, dann bekommt der Mitarbeiter von mir ein Formblatt für die Personalabteilung in die Hand " …. Mitarbeiter berichtet, dass o.g. Gefährdung nicht mehr vorliegt ….". Die Personalabteilung fragt dann ihrerseits beim jeweiligen Vorgesetztem nach und kann ggf. gleich den eigenen Datenbestand in der Vorsorgekartei ändern. Sonst würde der Mitarbeiter nämlich immer wieder eingeladen werden.

    Hallo Leute,

    Da ich letztens eine betriebsärztliche Untersuchung hatte eine Frage an die Runde.

    Wie läuft das Ganze bei Euch so ab?

    Bei uns wurden die benötigten Gerätschaften in einem Besprechungszimmer aufgebaut. Beim Sehtest wurde der Raum, nicht wie beim Augenarzt abgedunkelt, das Gerät uralt, Perimetrieuntersuchung damit lachhaft und mit einem vom Augenarzt nicht zu vergleichen.
    Beim Hörtest konnte man draußen im Gang Personen vorbeilaufen hören und zum Teil im benachbarten Büro Gesprächsfetzen mithören, das Ganze ist mit einem Test beim HNO Arzt in einer schalldichten Kabine nicht zu vergleichen.
    Man bekommt nicht gesagt, ob es eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung ist.
    Bei der G 25 fehlte beim Labor die Blutuntersuchung, die wurde bei mir noch nie durchgeführt.
    Erst wenn alles fertig ist, kann man auf dem Ausdruck lesen welche G´s gemacht wurden und welche als Angebot und als Pflicht drinstehen. Meiner Meinung nach gehört das in die "Einladung" die man vom Personaler bekommt, welche Untersuchungen stattfinden.

    Also ich finde die Untersuchungen in so einem Umfeld als nicht besonders aussagekräftig. Wie ist das bei Euch?

    Ich antworte aus arbeitsmedizinischer Sicht mal stichpunktartig:
    Untersuchung im Besprechungszimmer: Nicht optimal, aber in kleinen Betrieben leider oft gelebte Praxis.

    Sehtestgerät und Raum nicht abgedunkelt: Bei den gängigen arbeitsmedizinischen Sehtestgeräten handelt es sich sog. Einblickgeräte. Bei diesen muss der Raum nicht abgedunkelt werden. Der Augenarzt dagegen projiziert die Sehzeichen i.d.R. auf eine Leinwand.

    altes Gerät: Normalerweise spielt das keine Rolle. Der Visus ist nicht davon abhängig wie alt das Gerät ist. (kleine Ausnahme bei der Bildschirmuntersuchung: Die ganz alten Sehtestgeräte testen die Bildschirmdistanz auf 55 cm, heutige Flachbildschirme stehen aber i.d.R. weiter weg)

    Perimetrie nicht abgedunkelt: Ist geräteabhängig. Bei den meisten Halbkugelperimetern muss der Raum abgedunkelt werden, was i.d.R. im Betrieb nicht möglich ist. Es gibt auch Geräte, wo das nicht erforderlich ist.

    Hörtest ohne schalldichte Kabine: Das ist in den Betrieben in der Tat immer wieder ein Problem. Ich bitte als Betriebsarzt zumindest immer um die Zuweisung eines ruhig gelegenen Raumes. Arbeitsmedizinische Hörtestgeräte haben i.d.R. Kapselkopfhörer, um die Störung durch Nebengeräusche etwas abzumildern. Das gelingt mehr oder weniger gut. Ich mache es immer so:
    Unauffällige Befunde sind unauffällig. Auffällige Befunde lasse ich bei Störgeräuschen in meinen Praxisräumlichkeiten ggf. nachkontrollieren, bevor ich die Leute "krank" mache. Ein viel größeres Problem als die Nebengeräusche ist in der Praxis übrigens die meist nicht eingehaltene Lärmpause des Patienten vor dem Hörtest.

    Pflicht- oder Angebotsuntersuchung: Weder noch - sondern Eignungsuntersuchung auf Wunsch des Unternehmens. Die Rechtsgrundlage muss der Unternehmer seinen Mitarbeitern mitteilen, nicht der Arzt (in der Praxis sieht es leider anders aus)

    Keine Blutuntersuchung: Der Grundsatz G25 empfiehlt nur eine Urinuntersuchung. Tatsächlich ist es so, dass man mit unauffälligem Urin noch lange nicht gesund ist. Man entdeckt nur die Spitze des Eisberges.

    @NewWave

    ... da muss ich leider doch noch mal dazwischengrätschen. Also, einen Unterlagenversand in verschlossenem Umschlag direkt an den Mitarbeiter/Feuerwehrmann mit dem Vermerk "persönlich" an die Dienstadresse des Mitarbeiters halte ich für unproblematisch, schließlich muss auch der Arbeitgeber das Postgeheimnis beachten.

    Was mich irritiert ist, dass Du vom Untersuchung "Ergebnis" sprichst. Wenn Ihr als freiwillige Feuerwehr Angebotsvorsorgen oder Wunschvorsorgen gewissermaßen in Anlehnung an die ArbMedVV durchführt, dann gibt es außer dem Vermerk "teilgenommen" kein Ergebnis. Streng genommen muss ja noch nicht einmal eine körperliche Untersuchung stattgefunden haben, bei Ablehnung derselben oder auch bei medizinischer Unsinnigkeit (z.B. weil alle Befunde schon vom Hausarzt vorliegen) kann sich die Vorsorge auf eine reine Beratung beschränken. Was soll da das "Ergebnis" sein ? Üblicherweise fallen natürlich medizinische Befunde an welcher der Mitarbeiter erhält ... aber diese gehen den Dienstherren wirklich NICHTS an.

    Wenn dem Dienstherren ein bloßes "teilgenommen" nicht genügt (wegen Fremdgefährdung, Gefährdung von Sachgütern etc. etc.) dann muss er eine Eignungsuntersuchung veranstalten, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer (z.B. Feuerwehrdienstvorschrift oder zukünftige neue UVV Feuerwehren ... sofern sie denn jemals in Kraft treten sollte). Nur bei einer Eignungsuntersuchung gibt es ein "Ergebnis" im Sinne von "geeignet" bzw. "nicht geeignet". Wie dieses "Ergebnis" dann vom Arzt zum Dienstherren gelangt wurde hier ja schon umfangreich diskutiert (entweder über den Umweg Mitarbeiter oder bei vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung auch direkt). Das Thema "Eignung" hat aber nichts mit Angebots- oder Wunschvorsorge zu tun.

    In manchen Betrieben werden z.T. auch "freiwillige Eignungsuntersuchungen" (dann leider oft falsch als Angebotsvorsorgen bezeichnet) veranstaltet. Wenn der Arbeitsplatz vom Ergebnis abhängt ist das eigentlich Unfug. Im Bereich der freiwilligen Feuerwehren könnte dies möglicherweise aber anders aussehen, weil ohnehin niemand zu Tätigkeiten gezwungen werden kann (ist ja freiwillig) und eine "Nicht-Eignung" nicht unbedingt eine berufliche Krise auslöst (... macht der Feuerwehrmann halt nur noch Laternenumzug, Tag der offenen Tür und Osterfeuer ;-). Eine freiwillige Feuerwehr könnte es also z.B. so regeln, dass nur diejenigen Atemschutz tragen, welche "freiwillig" eine positiv beschiedene Eignungsbescheinigung vorlegen. Alle anderen (also die Durchgefallenen und die Nichtteilnehmer) legen dem Arbeitgeber nichts vor, dürfen aber auch keine Atemschutzgeräteträger sein.

    Bei der Bereitstellung von Obst stellt sich in Betrieben die Frage, ob der Betrieb damit "gewerbemäßig" Lebensmittel im Sinne des § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in den Verkehr bringt:

    Antwort: Tut er nicht, solange das Obst einfach nur hingestellt wird. Ich würde zusätzlich aber empfehlen an der Obstschale einen Hinweis anzubringen, dass das Obst noch nicht gewaschen ist. Dann weiß jeder woran er ist und kann für die Lebensmittelhygiene (waschen) selber sorgen. Außerdem würde ich empfehlen, die Obstmenge etwas knapp zu kalkulieren ... dann bleibt nichts über und das Obst ist immer frisch.

    Achtung: Sollte das Obst geschnitten oder anderweitig aufbereitet werden würde § 43 Abs. 1 greifen ("Rohkostsalat"), dann müssten die zuständigen Mitarbeiter welche das Obst aufbereiten gemäß Infektionsschutzgesetz belehrt werden, es würden bei bestimmten Krankheiten Tätigkeitverbote gelten etc. etc. Wenn das Obst allerdings bereits zu Obstsalat geschnitten angeliefert wird (Einzelportionen mit Deckel drauf) dann wäre es wieder unproblematisch (der Hygiene Ball würde dann in der Spielhälfte des Produzenten liegen).

    ... immer wieder die gleiche Diskussion zum Thema Vorsorge vs. Eignungsuntersuchungen

    Für die Berufsfeuerwehren gilt:

    1. Die brauchen eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV (die sich inhaltlich am 26.3 orientieren kann)
    -> Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erhalten beide eine Bescheinigung mit dem Vermerk "teilgenommen"

    2. Die brauchen eine arbeitsmedizinische Eignungsüberprüfung (z.B. ebenfalls gemäß G26.3) gemäß feuerwehrinterner Regularien (z.B. Feuerwehrdienstvorschrift)
    -> Der Arbeitgeber erhält NICHTS ! Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung mit dem Vermerk "geeignet" bzw. "nicht geeignet". Diese Bescheinigung kann/sollte/muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Das Prozedere müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander klären, da hat der Arzt nichts mit zu tun. Für Ihn gilt hier uneingeschränkt die Schweigepflicht (sonst Straftatbestand, Approbation weg, Arzt im Knast). Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander einigen, dass der Arzt die Bescheinigung direkt an den Arbeitgeber schicken soll, dann muss der Arzt sich trotzdem von jedem Einzelnen eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben lassen. Der Arzt kann bei einer Eignungsuntersuchung das Untersuchungsintervall bestenfalls empfehlen, festlegen müssen es die beteiligten Vertragsparteien.

    Für die freiwillige Feuerwehren gilt:

    ... sinngemäß das Gleiche aber mit dem Unterschied, dass sich die Vorsorge nicht direkt aus der ArbMedVV ergibt sondern indirekt aus der DGUV-V1 die für Ehrenamtliche auf das staatliche Recht verweist. Wenn eine freiwillige Feuerwehr die Vorsorge unterlässt würde Sie zwar Ärger von der BG aber nicht von der Gewerbeaufsicht bekommen.

    Moin @Doctor No ,

    der "Umweg" über die DGUV 1 für die Ehrenamtler zur ArbMedVV erscheint mir etwas weit hergeholt. Wenn das tatsächlich die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, würden z.B. folgende Personen in meinen Verantwortungsbereich hinsichtlich der ArbMedVV fallen:

    Hallo Guudsje,

    soweit mir bekannt ist war dies genau eine der Intentionen für die entsprechende Änderung der DGUV Vorschrift 1. Als die ArbMedVV eingeführt wurde haben sämtliche Berufsgenossenschaften die alte BGV A4 (später DGUV Vorschrift 6) nicht zurückgezogen, obwohl Sie für "Beschäftigte" überflüssig war. Dies geschah auch deshalb nicht, weil es in der alten Vorschrift nicht úm "Beschäftigte" sondern um "Versicherte" ging, und die "Ehrenamtler" sonst raus gefallen wären (weiterer Grund waren die CMR Stoffe, die in der ArbMedVV anfangs nicht vorkamen). Erst als die alte Vorschrift angepasst wurde (neue DGUV Vorschrift 1) hat man dann die alte BGV A4/DGUV Vorschrift 6 zurückgezogen.
    In der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 ist die ArbMedVV auch noch einmal explizit erwähnt.

    Aber man kann das ganze so oder so sehen, wer man sich näher damit beschäftigen will empfehle ich
    http://www.dguv.de/medien/inhalt/…nts/hussing.pdf


    Viele Grüße
    Doctor No