Hallo ZZZ,
hatte auch ein Eigenbaumonstrum aus dem Bereich Arbeitstherapie. Jetzt ist es wech.
Bis denn
Quelle Siehe Text aus Sifa-Sibe:
Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel sind ein Hauptbestandteil der zum 1. Juni 2015 in Kraft tretenden überarbeitenden neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
wobei der Arbeitsmittelbegriff weit gefasst ist und Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen umfasst (§ 2 Abs. 1 BetrSichV).
Rechtliche Grundlagen zur Prüfung von Arbeitsmitteln
Die grundlegende Pflicht zur Prüfung von Arbeitsmitteln ist in den §§ 3 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 und 1203 festgelegt.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) führt dadurch viele bisher einzeln geltende staatliche Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammen und schreibt diese auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes fort.
Ziel der BetrSichV ist es, ein geordnetes, einheitliches staatliches Sicherheitsrecht zu schaffen.
Hinzu kommen diverse Unfallverhütungsvorschriften, die Maschinenrichtlinie, das Arbeitsschutzgesetz sowie das Produkt- sicherheitsgesetz, das festlegt, welche Produkte Arbeitsmittel sind. Unfallverhütungsvorschriften geben nähere Informationen zur Prüfart und zum Prüfrhythmus.
Die neue BetrSichV ist in fünf Abschnitte aufgeteilt und wird durch drei Anhänge ergänzt:
- 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- 2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- 3. Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
- 4. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
- 5. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
- Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
- Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
- Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Nachfolgend wird der neue § 14 ‑Prüfung von Arbeitsmitteln‑, des Abschnitt 2 und die Prüfvorschriften für Maschinentechnische Arbeitsmittel der Verwaltungstechnik, Kräne und Flüssiggasanlagen des neuen Anhangs 3 beschrieben. Auf die nähere Darstellung von Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen muss hier verzichtet werden.
Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmittel
Tabelle 1 listet die jeweils in § 10 (alt) und § 14 (neu) explizit genannten Forderungen auf, die nach der alten und der neuen BetrSichV zu beachten bzw. zu erfüllen sind. Wie ohne Schwierigkeit zu ersehen ist, wird mit der neuen Verordnung ein erheblich umfangreicherer Katalog, mit acht Absätzen gegenüber vier in der alten BetrSichV, zu berücksichtigen sein als bisher. § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Im neuen Absatz 1 ist nun festgelegt, was genau eine Prüfung beinhalten muss und zwar:
- 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und dersicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
- 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
- 3. die Feststellung, ob die getroffenensicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
Der alte Absatz 2 wurde neu zu Absatz 2 und 3 zusammengefasst und ergänzt: Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
Im neu formulierten Absatz 4 gibt es nun genaue Vorgaben, wie der Arbeitgeber die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel auf einen sicheren Zustand und Funktion umfassend prüfen muss:
- 1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
- 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und
- 3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 genannten Vorgaben.
Doppelprüfungen will man zukünftig dadurch vermeiden, dass Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden müssen. Diese Festlegung findet sich auch in § 15 für überwachungsbedürftige Anlagen wieder.
Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
Wenn es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 (Aufzugs.- Druckanlagen, Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen) oder Arbeitsmittel nach Anhang 3 (Kräne, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen) handelt, müssen Prüffristen und Fälligkeitstermine bei wiederkehrenden Prüfungen exakt eingehalten und mit Monat und Jahr datiert werden.
Betreiber haben maximal zwei Monate nach Ablauf der Frist Zeit, die Prüfung durchzuführen.
Werden Arbeitsmittel außer Betrieb gesetzt, dürfen sie erst wieder in Betrieb gehen, wenn die wiederkehrende Prüfung durchgeführt wurde.
Fälligkeitstermine wiederkehrender Prüfungen müssen zukünftig mit Monat und Jahr angegeben werden.
Prüfergebnisse müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden und Auskunft geben über:
- 1. Art der Prüfung
- 2. Prüfumfang
- 3. Ergebnis der Prüfung
Die Prüfaufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Anhang 3 – Prüfvorschriften für besondere Arbeitsmittel
Mit dem neuen Anhang 3 und den neuen konkreten Prüfvorschriften für die besonders gefährlichen Arbeitsmittel
- 1. Kräne,
- 2. Flüssiggasanlagen und
- 3. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
wurde das Thema Prüfungen aufgewertet.
Mit dem neuen Anhang wird konzeptionell die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identi- fizierbare besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Nun wird auch eine bisher fehlende Zielbestimmung von Prüfungen beschrieben.
Die Prüfzuständigkeiten und die erforderlichen Prüffristen für die Kranprüfung werden konkret beschrieben.
Abweichend von § 14 Abs.7 Satz 1 sind aber die Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren und nicht, wie sonst, nur bis zur nächsten Prüfung.
Wiederkehrende Prüfungen müssen mindestens jährlich durch eine befähigte Person nach § 2 Abs 6 durchgeführt werden.
Prüfungen nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sind nur durch Prüfsachverständigeerlaubt.
Flüssiggasanlagen sind zu prüfen auf sichere Installation und Aufstellung sowie Dichtheit und sichere Funktion und können durch befähigte Personen nach § 2 Abs.6 geprüft werden.
Die wiederkehrende Prüfung ist z.B. bei Arbeitsgeräten und ‑maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase mindestens einmal jährlich und für ortsfeste Flüssiggasanlagen nach maximal vier Jahren durchzuführen.
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Verwaltungstechnik(einschließlich Eigenbauten)
Die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, sind wiederkehrend mindestens jährlich durch eine befähigte Person nach § 2 Abs. 6 zu prüfen.
Maschinentechnische Arbeitsmittel, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen mindestens alle vier Jahre durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden.
Wer darf prüfen
1) Arbeitgeber
- Einfache Sichtprüfungen durch fachkundiges Personal
2) befähigte Person
- Wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen
3) Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
- Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes(ProdSG), soweit sie in Anhang 2 BetrSichV genannt sind. Tabelle 2 zeigt hierzu eine Übersicht.