Wegeunfall nach einer vom Betriebsrat veranstalteten Weihnachtsfeier

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  • Es wird in einer Firma eine Weihnachtsfeier veranstaltet die Weihnachtsfeier findet Samstag abends in einer Gaststätte Die Weihnachtsfeier wird vom Betriebsrat organiesiert ( es wird ein paar Wochen vorher ein Aushang gemacht wo ort und Uhrzeit angegeben werden mit den Untesatz Auf Eurer Kommen freut sich der Betriebsrat . Es liegen Listen aus auf die man sich eintragen muss ob man kommt Teilname auserhalb der Arbeitzeit. Zur Weihnachtsfeier kommen auch der Betriebsinhaber und der Geschäftsführer die an diesen Abend langjährige Kolegen auszeichnen bezahlt wird die Feier vom Betriebsrat . Auf der letzten Feier ist auf den Nachhauseweg ein Kollege gestürzt und hat sich kompliziert den Arm gebrochen und ist seit 7 Wochen krank . Auf seine Anfrage bei der Firma wird ihm vom Betriebsrat und der Geschäftsführung das dies ktein Wegeunfall ist sondern ein privater Unfall da die Weihnachtsfeier vom Betriebsrat
    veranstaltet worden ist und somit eine private Veranstaltung sei. Wie ist nun die rechtliche Lage Wegeunfall oder nicht bzw Fall für die BG oder Krankenkasse

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  • Versicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier oder ähnlichen Veranstaltung besteht nur, wenn die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier selbst teilnimmt. Die Rolle der Unternehmensleitung kann natürlich auch ein offizieller Vertreter übernehmen.
    Unter der Voraussetzung, das deine Angaben korrekt sind, liegt hier tatsächlich kein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung (BG) vor, da es sich nicht um eine Feier der Unternehmensleitung, sondern des Betriebsrates handelt.
    Ergo kein Versicherungsschutz, IMHO.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (23. Januar 2013 um 09:14)

  • Wie ist nun die rechtliche Lage Wegeunfall oder nicht bzw Fall für die BG oder Krankenkasse

    Ergänzung zu Udo:
    "Eine Betriebsfeier ist dann (BG-)versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten und der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss von der Leitung gewollt sein.
    Zusammenkünfte nur der Beschäftigten sind nicht versichert.

    Eine Feier nur für Betriebsrats- und Ersatzmitglieder fällt nicht unter den (BG-)Versicherungsschutz.

    Bundessozialgericht vom 20.2.2001, B 2 U 7/00 R"

    Wenn die reine Betriebsratsfeier nicht unter den BG-Versicherungsschutz fällt - vielleicht dann eine Gewerkschaftsversicherung?
    Wenn ja - dann könnte vielleicht diese Versicherung auch bei vorliegendem Fall zuständig sein?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Na mit dieser Aussage wäre ich nicht zufrieden

    Die Weihnachtsfeier wurde zwar vom BR organisiert,meine Frage nun was macht denn auf einer sogenannten privaten Feier der Arbeitgeber`?

    Der MA ist versichert glaubt es mir
    LG Akira

    Am Puls der Zeit

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  • Sehe ich nicht so.
    Wenn die Aussagen des TE stimmen, haben wir es hier nicht mit einer Feier des Unternehmers(!) zu tun, auch wenn dieser auf der Feier anwesend war.
    Der Betriebsrat hat die Feier organisiert und bezahlt - nicht der Unternehmer oder sein Beauftragter.
    Damit ist kein Versicherungsschutz gegeben, auch, wenn der Unternehmer die Feier offensichtlich gebilligt hat.
    Der Punkt der Billigung wird aber offenbar von den Sozialgerichten unterschiedlich bewertet- eine einheitliche Richtung ist für mich aktuell nicht erkennbar.

    Interessant ist auch, ob der Unfall unter Alkoholeinfluss passierte ....

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Moin zusammen,

    @ Akira,

    Der Betriebsrat organisiert und bezahlt die Feier in diesem Fall. Der Arbeitgeber ist somit Gast auf der Veranstaltung. (Ist zwar in meinen Augen eine seltsame Konstellation aber nicht unmöglich) Daraufhin gilt rechtlich das, was Safety-Officer und ar.n.i beschrieben haben.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Der MA ist versichert glaubt es mir


    Hallo,

    glauben heißt nicht wissen... 8) ´

    Warum überlassen wir die Entscheidung nicht denjenigen, die es zu entscheiden haben?
    Und das ist zuerst einmal die versichernde Berufsgenossenschaft. Die Unfallmeldung wird vom behandelnden Arzt, dem Verunfallten selbst oder vom Unternehmer kommen.

    Und dann geht die Bürokratiemühle los und irgendwann wird ein Richter ein Urteil sprechen. Wenn es sein muss, das oberste Verwaltungsgericht.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Der TE hat ja nach einer (persönlichen) Bewertung seiner Geschichte gefragt, eine Rechtsberatung ist ja hier nicht möglich.
    Das durchaus unterschiedliche Standpunkte existieren können, ist klar und nichts verwerfliches.
    Der Weg zur Klärung der Angelegenheit sollte aber auch dem TE klar sein.

    Ich denke, das hinter der Geschichte noch etwas mehr steckt, auch auf betrieblicher Ebene - aber das ist meine ganz persönliche Meinung.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hi,

    stell eine Unfallanzeige bei der BG.

    Wenn es sich um einen Wegeunfall handelt fällt es weder in die Betragsbelastung noch in die Statisik für das Unternehmen mit rein.

    Und die BG wird schon nachfragen, wer, wie, wie, was, wann und warum.

    Grüße
    Lucy

  • Warum überlassen wir die Entscheidung nicht denjenigen, die es zu entscheiden haben?
    Und das ist zuerst einmal die versichernde Berufsgenossenschaft. Die Unfallmeldung wird vom behandelnden Arzt, dem Verunfallten selbst oder vom Unternehmer kommen.


    Hallochen,

    das sehe ich genauso und aus dem Bauch heraus würde ich sagen Wegeunfall, weil die Feier durch den Einsatz von Geschäftsführern offiziellen Charakter hatte! Aber wer fragt schon meinen Bauch ;) ?

    Endscheidend wird auch das Ende der Feier sein, wenn also offiziell um 23 Uhr Schluß war und der Unfall um 0.40 Uhr geschah, wird es sowieso schwierig!!

    Grüße aus Berlin

  • Moin,

    kein Wegeunfall.

    Die Feier wurde ja nicht durch die Geschäftsführung ins Leben gerufen. Die Arbeitnehmer (der Betriebsrat ist das auch) haben somit privat etwas organisiert und auch veranstaltet. Ob jetzt ein Geschäftsführer mit dabei war oder nicht, spielt keine Rolle. Ergo: kein Wegeunfall.

    Anders wäre es, wenn die Geschäftsführung/Arbeitgeber gesagt hätte, dass das eine offizielle Feier wäre. In diesem Fall: klarer Wegeunfall.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Diese Weihnachtsfeier fällt unter den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft!

    Der Betriebsrat ist kein privates Gremium der Arbeitnehmer sondern wird offiziell von allen Arbeitnehmern gewählt!
    Zu den Aufgaben des BR gehört es auch, Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas usw. zu initieren, zu organisieren oder durchzuführen.
    Der Chef hat diese Maßnahme gebilligt und sogar daran teilgenommen.
    Allen Kollegen stand die Möglichkeit offen, sich an dieser Feier zu beteiligen.
    Damit ist nach der Rechtssprechung der betriebliche Charakter der Weihnachtsfeier gegeben und fällt unter den Versicherungsschutz der BG / Unfallkasse.

    Hier mal ein Link zu einem ähnlich gelagerten Fall:
    http://www.spiegel.de/panorama/justi…l-a-735320.html

    LG Christian

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"

    Werner von Siemens, Zitat von 1880

  • Hmm ... ein gutes Argument.
    Die Frage, die sich daraufhin stellt: Ist der Betriebsrat in dieser Hinsicht dem Unternehmer oder einem Beauftragten gleichgestellt?
    Der Betriebsrat ist ein (gewähltes) Gremium aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes und nicht aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, wie in dem im Spiegel zitierten Fall der betrieblichen "Abteilung".
    Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    Hat jetzt dieser Unternehmer dem Betriebsrat die Ausrichtung der Weihnachtsfeier übertragen?
    Warum tritt auf der Einladung (laut TE) der Betriebsrat als Veranstalter auf?
    Warum trägt (laut TE) der Betriebsrat die Kosten (aus welcher Kasse übrigens?) und nicht der Unternehmer?

    Spannende Konstellation und spanndende Fragen ... :) ... die aus meiner Sicht zunächst einmal einen Versicherungsfall verneinen.

    Aber wie schon gesagt, klären könnte dies ein Richter ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hier noch ein Link, der vielleicht auch hilfreich sein kann!

    http://www.dguv.de/inhalt/ihrPart…bFest/index.jsp

    Im übrigen war ich viele Jahre Vorsitzender eines Betriebsrates. Unsere jährlichen Betriebsfeste wurden durch den Betriebsrat organisiert und dabei stellte sich natürlich auch die Frage nach dem Versicherungsschutz. Unser zuständige Aufsichtsbeamte von der BG vertrat auf Nachfrage die Meinung, das diese Beriebsfeste incl. der damit verbundenen Wege, selbstverständlich dem Versicherungsschutz durch die BG unterliegen. Diese Nachfrage fand telefonisch statt, so das es leider keinen schriftlichen Nachweis gibt.

    LG Christian

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"

    Werner von Siemens, Zitat von 1880

  • Das Thema Betriebsfeier gibt es nicht nur bei Betrieben ... :)
    Es kommt nicht darauf an, wer die Feier organisiert, sondern wer faktisch (rechtlich) der Veranstalter ist.
    Ich verweise da mal auf dieses Dokument eines Urteils, in dem einige generelle Vorgaben für das Vorliegen einer (versicherten) Betriebsfeier dargestellt werden.
    Auch in diesem Dokument wird noch einmal ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine (versicherte) Betriebsfeier eingegangen.

    Sorry, Christian, aber ich sehe aufgrund der Schilderung des TE immer noch keinen Versicherungsfall.

    Wenn ich aber diese verblüffende Ähnlichkeit sehe ... Nachtigall, ik hör dir trapsen ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Das Thema Betriebsfeier gibt es nicht nur bei Betrieben ... :)
    Es kommt nicht darauf an, wer die Feier organisiert, sondern wer faktisch (rechtlich) der Veranstalter ist.
    Ich verweise da mal auf dieses Dokument eines Urteils, in dem einige generelle Vorgaben für das Vorliegen einer (versicherten) Betriebsfeier dargestellt werden.
    Auch in diesem Dokument wird noch einmal ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine (versicherte) Betriebsfeier eingegangen.

    Sorry, Christian, aber ich sehe aufgrund der Schilderung des TE immer noch keinen Versicherungsfall.

    Wenn ich aber diese verblüffende Ähnlichkeit sehe ... Nachtigall, ik hör dir trapsen ...


    8) Ein Fußballturnier, auch welches innerhalb eines Betriebes zur Gemeinschaft aufruft, ist immer mit einem Wettbewerbscharakter verbunden und wird nie von der BG mitversichert, so mein Wissenstand der BG ETEM. Da wir eine große BSG-Gemeinschaft (Betriebssport) im Unternehmen pflegen und ständig mit der Unfallsachbearbeitung zutun haben ist da schon eine Schnittstelle zwischen Betriebsfeier und Betriebssportverantstaltung (Wettkämpfe jeder Art) zu sehen.

    Die Urteile sind daher so nachvollziehbar und für mich nicht mit dem Fall des TE vergleichbar!

  • Ob Versicherungsfall durch die BG oder nicht, entscheidet eigentlich die BG / Unfallkasse und nicht der Unternehmer.
    Ich kann nicht verstehen, warum sich der Unternehmer und der BR weigern, diesen Unfall der BG zu melden.
    Ich zitiere hier mal aus einem Urteil des Bundessozialgerichts:

    Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 54) oder eine Gruppe bzw einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (zB der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl § 162 Abs 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder zB Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.

    Also für mich ist dieser Fall eindeutig und fällt unter den Versicherungsschutz der BG!
    Aber nur der Spruch eines Richters kann hier Klarheit schaffen!

    LG Christian

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"

    Werner von Siemens, Zitat von 1880

  • Die Urteile sind daher so nachvollziehbar und für mich nicht mit dem Fall des TE vergleichbar!

    Es sind in den verlinkten Dokumenten einige wichtige, grundsätzliche Aussagen für die Voraussetzungen eine Anerkennung enthalten.

    Natürlich kann auch der Betriebsrat eine derartige Veranstaltung organisieren, wenn:

    Zitat


    Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert.


    Genau das sehe ich aufgrund der Schilderung des TE nicht zwingend als gegeben an (Aushang des Betriebsrates "Der Betriebsrat freut sich ... ", Betriebsrat finanziert, nicht der Unternehmer, ... )
    Ich habe erhebliche Bedenken und bleibe bei meiner Meinung.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)