BGV A3/BetrSichV: Prüfung vor Inbetriebnahme

ANZEIGE
ANZEIGE
  • hallo,

    müssen neu gekaufte, anschlussfertige elektrische betriebsmittel, z. b. kaffeemaschine, handbohrmaschine, usw. vor inbetriebnahme elektrisch geprüft werden?

    in der kommentierung der bgv a3 steht dazu folgendes:

    Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
    Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß neue elektrische Anlagen
    und Betriebsmittel sicher betrieben und benutzt werden können.
    Er ist daher gut beraten, wenn er sich vom Errichter oder Hersteller
    ausdrücklich bestätigen läßt, daß die von ihm errichteten Anlagen
    und hergestellten Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift
    entsprechen.
    Um diese Bestätigung abgeben zu können, werden elektrische Niederspannungsanlagen
    (bis 1000 V Wechselspannung) deshalb vor
    der Inbetriebnahme entsprechend der VDE-Bestimmung 0100-610
    „Prüfungen, Erstprüfungen“ geprüft.
    Bei elektrischen Betriebsmitteln ist durch Prüfungen, die in den jeweiligen
    elektrotechnischen Regeln aufgeführt sind, festzustellen,
    ob sie den elektrotechnischen Regeln entsprechen.

    Als Ersatz für eine Bestätigung des Herstellers kann für anschlußfertige
    elektrische Betriebsmittel ein Prüfzeichen wie das „GS”-Zeichen
    angesehen werden. Gleiches gilt für das „CE”-Zeichen, wenn
    in der zugehörigen Konformitätserklärung auf die eingehaltenen
    Normen verwiesen wird.

    im komnet habe ich aber das dazu gefunden:

    [...] Diese elektrischen Betriebsmittel müssen vor Inbetriebnahme gemäß BGV A3 geprüft werden. In der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4 BGV A3 ist nicht die Konformitätserklärung gemeint. In der Durchführungsanweisung wird eine Bestätigung des Herstellers oder Errichters gefordert. Diese muss für die betriebsfertig installierten oder angeschlossenen Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen abgegeben werden und geht über die Konformitätserklärung hinaus. [...] http://komnet.nrw.de/callcenter/prg…6%26;;%26ARB%26


    also wie jetzt? das ce-zeichen bescheinigt doch die konformität. wenn auf die eingehaltenen normen verwiesen wird kann man nach der kommentierung der bgv a3 auf eine prüfung vor inbetriebnhame verzichten.
    auch die betrsichv verlangt nur eine prüfung vor inbetriebnahme, wenn die sicherheit des arbeitsmittels von den montagebedingungen abhängt.

    wie macht ihr das in eurer firma?

    gruss

    tino

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    das CE - Zeichen sagt eigentlich nur, das der Hersteller irgendwann einmal ein Gerät zur Prüfung eingereicht hat.
    Gerade bei Billiggeräten ( aber auch Geräte von bekannten Firmen ) kam es schon öfters vorgekommen, dass die gelieferten Geräte in der Ausführung vom geprüften Gerät abgewichen sind.
    Wenn sich die Elektrofachkraft das gerät noch einmal ansieht, kann das bestimmt nicht schaden.

    Gruß Tommy

  • Hi TommyB,

    ...um an ein CE Kennzeichen zu kommen, muß ich meinGerät nirgendwo einreichen oder prüfen lassen!!! Ich bestätige damit lediglich die Übereinstimmung mit definierten Regularien.

    Blacksock: Eine neue Bohrmaschine muß ich m.E. allenfalls einer Sichtprüfung unterziehen. Anders sieht es aus, wenn ich eine neue Maschine in eine Anlage integriere. Hier kann eine erneute Prüfung gem. BetrSichV erforderlich sein.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Zitat

    Original von MichaelD


    Blacksock: Eine neue Bohrmaschine muß ich m.E. allenfalls einer Sichtprüfung unterziehen. Anders sieht es aus, wenn ich eine neue Maschine in eine Anlage integriere. Hier kann eine erneute Prüfung gem. BetrSichV erforderlich sein.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    hallo,

    genau solche geräte wie bohrmaschine & co. meine ich ja auch (sog. anschlussfertige elektr. betriebsmittel).

    ich halte es auch für übertrieben jedes neue gerät einer prüfung nach bgv a3 bzw. betrsichv zu unterziehen. die sichtprüfung sollte eh vor jeder benutzung durch den mitarbeiter erfolgen.

    das ce-zeichen besagt, dass das entsprechende gerät den geltenden europ. richtlinien entspricht. ob sich der hersteller dabei an bestimmte normen gehalten hat ist damit auch nicht gesagt. es muss lediglich eine konformaitätserklärung erstellt werden. der hersteller prüft dabei in eigener verantwortung an welche richtlinien er sich halten muss. daher ist das ce-zeichenn auch ein verwaltungs- und kein sicherheitszeichen wie viele glauben.

    gruss

    tino

    Einmal editiert, zuletzt von blacksock (15. Mai 2008 um 15:01)

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    hallo tino,

    wenn wir mal zunächst die von dir angefragte erstprüfung außer acht lassen, dann sind diese geräte doch danach regelmäßig (alle 1-2 jahre, oder wie auch immer du dass für euch geregelt hast) zur wiederholungsprüfung dran.
    Warum denn eigentlich?
    Weil im laufe der nutzung dieser geräte fehler und schäden auftreten können, die bei einer weiteren nutzung zu gefährdungen führen könnten. Und das, obwohl dieses gerät ja eigentlich eine ce-kennzeichnung hat !!??
    Möglicherweise wird man bei diesen wiederholungsprüfungen feststellen, dass die meisten geräte sehr individuelle eingesetzt wurden (art der anwendung, häufigkeit der nutzung, äußere einflüsse, qualität der eingesetzten materialien usw. usw. usw.) und dennoch bei den prüfungen bestehen. Man hätte dann die prüfung doch eigentlich gar nicht machen brauchen, wenn alles in ordnung war, oder? Aber trotzdem wurde sie durchgeführt.
    In diesen zusammenhang dürfte unbestritten sein: Je länger ein gerät im einsatz ist, desto größer ist die wahrscheinlichkeit, dass es schäden und fehler gibt.
    Wer aber GARANTIERT dann überhaupt die absolute ordnungsmäßigkeit eines neuen gerätes?? Ist so ein gerät wirklich fehlerfrei??
    Der hersteller gibt dir zwar eine gewährleistung und vielleicht auch eine befristete garantie. Die nützt dir aber wenig, wenn durch einen mangelhaften zusammenbau der maschine ein mitarbeiter von dir bei der benutzung zu schaden gekommen ist. Der fehlerfreie zusammenbau genau deines gerätes wird mit dem ce-kennzeichen nämlich nicht bestätigt.
    Der unternehmer trägt die verantwortung für die eingesetzten geräte und muss sich gegebenenfalls durch entsprechende prüfprotokolle des herstellers für genau dieses/sein gerät oder eine selbst veranlasste prüfungen davon überzeugen, dass seine mitarbeiter hierdurch nicht gefährdet werden können.

    Wegen entsprechender erfahrungen wird in unserem betrieb deshalb jedes neue gerät einer erstprüfung durch unsere elektrofachkräfte unterzogen. Bestandteil dieser prüfung ist dabei u.a. auch die sichtprüfung und die prüfung der daten und unterlagen.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • hallo,

    das ist mir schon alles klar, beantwortet aber dem grunde nach nicht meine eingangsfrage, welche auf die formulierungen in der kommentierung der bgv a3 bzw. der antwort im komnet abzielt.

    hier scheinen sich die beiden angaben zu widersprechen.

    natürlich ist eine prüfung vor inbetriebnahme immer der idealfall.aber wie gesagt, mir ging es primär um die diskrepanz der beiden quellen.

    gruss

    tino

  • Bei uns werden die Kleingeräte 1x jährlich geprüft!

    Gefordert wurde dies einmal durch unseren Sachversicherer und durch unsere Feuerwehr die sich dabei auf die Kleingeräteverordnung beruft. Darunter fallen tragbare oder fahrbare elektrische Kleingeräte die einmal jährlich durch eine Elektrofachkraft geprüft werden müssen. Dazu wurden alle Kleingeräte inventarisiert, egal ob es sich um firmeneigene oder private Geräte handelt. Für die Prüfung wurden extra Prüfgeräte angeschafft die, nachdem man das Gerät dort anschließt, anzeigen ob das Gerät elektr. i.O ist oder nicht. Ist das Gerät i.O. bekommt es ein Prüfsiegel und darf verwendet werden. War die Prüfung negativ oder ist das Prüfsiegel abgelaufen darf das Gerät nicht mehr verwendet werden!

    Gruß Ralph

    Leider kann man über die Kleingeräteverordnung allerdings sehr wenig im Inet finden, warum auch immer.

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • ANZEIGE
  • Ich denke auch nicht das es eine Kleingeräteverordnung gibt, vielmehr wird es eine Verordnung über die Verhütung von Bränden, oder wie die auch immer heißen mag, sein, die das Thema Kleingeräte mit einbezieht. Bei der Feuerwehr und den Sachversicherer wird diese dann einfach nur als Kleingeräteverordnung gehandhabt.
    Bei unserer letzten Brandschau wollten die Feuerwehr die Dokumentation über die Prüfung der Kleingeräte jedenfalls sehen!

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hallo tino,

    du hast leider nicht bekannt gegeben welchen Kommenar zur BGV A3 du zitierst.

    Aber wenn Du in der Durchführungsanweisung zur BGV A3 nachliest findest Du folgendes:

    "zu § 5 Abs. 4:
    Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installier-
    te oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der
    Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz
    der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.

    Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des
    Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Be-
    triebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Liefe-
    rer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum
    Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z.B. durch eine Konformitätserklä-
    rung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt
    wird."
    (Durchführungsanweisungen vom April 1997 zur Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen
    und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar 1997 Aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005).

    Also Dein Kommentar irrt, AutorIn des Kommnet-Artikels irrt nicht!

    Viele Grüße

    kuddel

    Einmal editiert, zuletzt von kuddel (17. Mai 2008 um 17:34)

  • hallo,

    lesen hilft? wäre ich jetzt selber nicht drau gekommen...

    das finde ich zurzeit ziemlich nervig: hier ein kommentar, da wieder eine andere ausführung, obendrauf die betrsichv die es sich ganz leicht macht (führe eine gefährdungsbeurteilung durch und bestimme die prüffristen). na toll. jetzt fehlt nur noch eine entsprechende trbs oder weitere kommentar zur betrsichv.

    also ab jetzt jedes neugerät vor einsatz im betrieb prüfen lassen, oder auch nicht --> betrsichv???

    *kopfschüttel*

    gruss

    tino

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    hallo,

    zum thema prüffristen gibt es auch einen prüffristenrechner aus dem hause haufe, ich weß nicht ob diesen schon jemand bekannt ist aber hier mal den link dazu.
    Prüffristenrechner

    einfach auf der seite runterscrollen und für seinen bereich prüfen.

  • Bei uns geht kein Gerät mit einem elektrischen Kabel dran in den Betrieb was nicht vorher von unsren Elektrikern überprüft wurde.
    Damit wird es direkt in die Liste der zu Überprüfenden GEräte aufgenommen und es kommt auf jedenfall zur Jahresuntersuchung zurück.
    Finde ich eine gute Regelung.

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo tino,

    das ist die durch Deregulierung erlangte Freiheit!

    Die Durchführungsanweisung zu einer BGV hat nun wirklich mehr Bindekraft als irgendwelche Kommentare von irgend welchen wie auch immer qualifizierten Personen.

    Viele Grüße

    kuddel

    • Offizieller Beitrag

    hallo,

    bei uns wird es genau so gehandhabt, alle neuen nicht ortsfeste Betriebsmittel werden erst durch unsere e-abt. freigegeben.
    wie RaBau schon sagt, zum einen wird es überprüft und zum anderen kommt es in die liste der prüfpflichtige Geräte.
    natürlich sind es nicht nur Geräte mit Kabel, sondern auch Geräte ohne Kabelanbindung wie zb. Aggregate.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • ANZEIGE
  • hallo,

    also noch einmal zur klarstellung:

    BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979
    in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997 sagt folgendes:

    "Prüfungen
    § 5
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen
    und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
    1. vor der ersten Inbetriebnahme und ...
    dazu die durchführungsanweisung:

    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem
    Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten
    werden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen (siehe DAen zu § 5 Abs. 4)."

    aha... ok, weiter mit der durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4:

    "Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig
    installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen.
    Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.

    Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung
    des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen
    elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn
    der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte
    Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
    entspricht, z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird."

    für mein verständnis also die ganz "normale" konformitätserklärung welche zur anbringen des ce-zeichens notwendig. ist.

    ok, das war es aber noch nicht, denn die BGFE hat einen kommentar zur (damaligen) BGV A2 (heute BGV A3) herausgegeben:

    "ERLÄUTERUNGEN ZU § 5 ABS. 1 NR. 1:
    Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
    Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß neue elektrische Anlagen
    und Betriebsmittel sicher betrieben und benutzt werden können.
    Er ist daher gut beraten, wenn er sich vom Errichter oder Hersteller
    ausdrücklich bestätigen läßt, daß die von ihm errichteten Anlagen
    und hergestellten Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

    Um diese Bestätigung abgeben zu können, werden elektrische Niederspannungsanlagen (bis 1000 V Wechselspannung) deshalb vor
    der Inbetriebnahme entsprechend der VDE-Bestimmung 0100-610
    „Prüfungen, Erstprüfungen“ geprüft. Bei elektrischen Betriebsmitteln ist durch Prüfungen, die in den jeweiligen elektrotechnischen Regeln aufgeführt sind, festzustellen, ob sie den elektrotechnischen Regeln entsprechen.

    Als Ersatz für eine Bestätigung des Herstellers kann für anschlußfertige
    elektrische Betriebsmittel ein Prüfzeichen wie das „GS”-Zeichen
    angesehen werden. Gleiches gilt für das „CE”-Zeichen, wenn
    in der zugehörigen Konformitätserklärung auf die eingehaltenen
    Normen verwiesen wird.
    "

    und nun?

    Aktuelles Interview: Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel vom 11.03.2008 auf haufe.de:

    "[...] Nach BetrSichV wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung zulässt. [...]"

    schau einer an. bisher steht es 2:1 gegen eine prüfung vor inbetriebnahme.

    was sagt der autor von torkis artikel:

    "Wer sich als Unternehmer vor Gericht auf das Vorhandensein eines CE-Zeichen
    oder auf das GS-Zeichen beruft, wird vom Richter belehrt, dass er das Prinzip des deutschen Arbeitschutzes und damit der staatlichen Rechtsprechung
    nicht verstanden hat. Der Unternehmer/Arbeitgeber darf nur sichere
    Arbeitsmittel in Betrieb nehmen. Wie er das realisiert, ist sein Problem."

    also 2:2.

    was soll das ganze jetzt: ich fand es mal interessant zu sehen, wie unterschiedlich die ansichten der arbeitsschutzexperten so sind. eine klare aussgae zum thema scheint derzeit nicht möglich zu sein. bleibt eigentlich nur auf einen trbs zu hoffen, die dieses thema etwas ausführlicher behandelt.

    gruss

    tino

    Einmal editiert, zuletzt von blacksock (26. Mai 2008 um 08:50)