Beiträge von Ralph-HF

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    Hallo,
    ich arbeite in einem Unternehmen welches zu einem französischen Konzern gehört. Auf Grund div. Unfälle von Leitern weltweit hat der Konzern das Arbeiten von Leitern aus generell strikt verboten (Abmahnung droht). Aufsteigen mit Leiter ja, arbeiten nein! Damit wir überhaupt viele Arbeiten noch durchführen konnten haben wir eine Gelenkarmbühne bekommen, da die aber auch nicht überall zu nutzen ist wird ein Gerüst aufgebaut (bei Instandhaltungen z.B.), oder für immer wieder kehrende Arbeiten eine Podesttreppe mit Geländer, wobei bei dem oben befindlichen Podest ein Geländer und auf der Treppenseite ein Tor sein muss. Ab einer Höhe von 2 Meter muss eine Absturzsicherung da sein, ist kein Geländer vorhanden muss PSA gegen Absturz verwendet werden. Aber auch hier (PSA gegen Absturz) machen wir KEINE G41, da unser Betriebsarzt meint das die G41 nur eine Momentaufnahme wäre, nicht aber wirklich Auskunft darüber gibt ob der Mitarbeiter da oben mit einem mal umkippt. Wenn dann gelte die 41 nur wenn ein MA kurzzeitig ungesichert wäre (ich bin zwar anderer Meinung, aber der BA hat sich durchgesetzt). In Höhe kurzzeitig ungesichert gibbet bei uns nicht (ist auch verboten!)
    Leiter ist wirklich ein übles Ding, aber muss es wirklich immer die Leiter sein? das ist die Frage. Es gibt (wenn man Geld in die Hand nimmt) andere Möglichkeiten (z.B. Podesttreppen) Wie war das noch mal bei der GB und den Maßnahmen erst T dann O dann P ;)

    Gruß Ralph

    Danke für die dolle Reaktion, komme aber erst heute dazu mich der Sache wieder zu widmen.

    Also, es handelt sich um Lackpray der Firma Würth, Sicherheitsdatenblatt ist natürlich vorhanden, dort stehen die MAG-Werte (die wir mit Sicherheit niemals dort erreichen) natürlich auch drin.

    Das Gestell ist fahrbar, Gummiräder - daher die Erdung - ist ja schon errledigt!

    Die Halle ist 6 Meter hoch, 20 Meter breit und ca. 50 Meter lang, geht dann noch etwas um die Ecke. Es ist eine techn. Lüftung (austausch der allgemeinen Raumluft für diese und alle angenzenden Hallen) vorhanden. Diverste Tore Türen usw. sind auch vorhanden.

    Es werden nur Kleinstmengen (max 0,5 Dose / Dose hat 400 ml) am Tag versprüht, was schon sehr hochgeriffen ist.

    Ich kenne eine Berechnungsformel für Batterieladestationen und deren "Luftbedarf" in abhängigkeit von der Batterie und der Ladestatuion, dort spiel das Raumvolumen auch eine Rolle (siehe BGI 5017). Wäre schön wenn es so etwas auch für kleine Lackierarbeiten mit der Sprühdose auch geben würde habe ich aber bisher noch nicht gesehen.

    Gruß Ralph

    Hallo,

    letztens hatten wir Besuch von einem Beamten der Bezirksregierung mit dem Schwerpunkttema "Gefahrstoffe"

    Bei seinem Rundgang sah er einen mobilen Lackiertisch "ohne Absaugung" und "ohne Erdung". Die Erdung war kein Problem, bei der Absaugung sehen wir aber die Notwenigkeit nicht da hier nur Kleinteile (max. Schuhkartongröße) nach einer Instandhaltung farblich mit einer Lacksprühdose (400 ml) etwas aufgehübscht wird. Am Tag wird dort max eine halbe Dose versprüht (wenn überhaupt). Eine AGW Messung finden wir jetzt aber auch übertrieben. Gibt es da auch eine rechnerische Lösung? Hat irgend jemand ein vergleichbaren Problem gehabt und eine Lösung parrat?

    Die Maßnahmen sind umgehend durchzuführen, die Mängelerledigung muss bis zum 15.12 schriftlich erlfolgen.

    Gruß Ralph

    Hallo Zusammen,

    erst einmal Danke für die doch vielen Antworten.

    Das Lager, wie schon oben beschrieben geht über 4 Etagen, der Staplerfahrer holt die Paletten vom Übergabepunkt, fährt über Rampen in die jeweilige Etage und stellt dort die Palette ab. Die Rampen sind eng, der Fahrer muss schon aufpassen wie er dort um die Ecken fährt und das Lager ist unübersichtlich. Ich selbst bin nur einmal im Jahr dort vor Ort, verlaufe mich da aber ständig :whistling:

    Die benutzten Stapler sind elektrisch betrieben, wegen der Rampen mit 48V Wechselbatterien (Geschwindigkeit??). Das wechseln der Batterie wie auch das betreten des Laderaums (Ex-Bereich) würde ich in der Nachtschicht verbieten (Sind genügend Stapler da falls der Aku schlapp macht, Aku-wechseln muss dann die Tagschicht machen.)

    Die Gefährdungsstufe würde ich als erhöht mit einem Wert von 6 annehmen (bei kritisch wäre Alleinarbeit verboten)

    Die Notfallwahrscheinlichkeit? Sicher mäßig, die mögliche Geschwindigkeit spielt da sicher eine große Rolle, im letzten Jahr hat sich mal ein Fahrer die Finger in der Tür geklemmt (war aber noch voll handlungsfähig), Beim Batteriewechseln kann man sich ebenso die Finger klemmen, soll daher auch mit zwei Mitarbeitern erfolgen, da er Nachts alleine ist darf er keine Batterie wechseln. Trotzdem würde ich hier einen Wert von 4-5 annehmen.

    Einleitung von Hilfsmaßnahmen! Das müsste die Firma abdecken die die Dienstleistung von uns in Anspruch nimmt. Problem wird aber sein den Fahrer im unübersichtlichen Lager zu finden. EV = Kurz, mittel oder lang ist hier die entscheidende Frage, stelle ich mal die Werte in die Formel ein komme ich da auf:

    R= (GZ 6 + EV 0) x NW 4 = 24 i.O. glaube aber nicht das der in dem Lager innerhalb von 5 Minuten die Erstversorgung bekommt!

    R= (GZ 6 + EV 2) x NW 4 = 32 nicht i.O.

    Trage ich bei NW (Notfallwahrscheinlichkeit) eine 5 ein muss ich bei Ev eine 0 (also Erstversorgung innerhalb von 5 Minuten) hinbekommen sonst kommt man nicht auf einen Wert unter 30.

    Nächste Woche bin ich dort vor Ort und werde mit den Verantwortlichen über die Sache diskutieren, denke das da der eine oder andere andere Vorstellung der Gefährdungsstufe oder der Notfall-Wahrscheinlichkeit hat. Werde euch dann informieren.

    Gruß Ralph

    Hallo Menschenretter,

    ich habe mal wieder ein Problem und möchte eure Meinung dazu hören (lesen) ;)

    In einem Lager ist ein Gabelstaplerfahrer von 22:00 - 07:00 alleine tätig. D.h. er holt von einem Übergabepunkt fertig gepackte gestapelte Paletten und lagert sie irgendwo in einem vierstöckigen Lager (über Rampen zu befahren) ein. Es hat in dieser Zeit keinen Kontakt zu einem anderen Mitarbeiter.

    Ich habe mir mal die BGR 139 zur Hand genommen und anhand der dort abgebildeten Formel versucht das Risiko zu beurteilen. Dort vor Ort ist man der Meinung der bekommt eine "kostengünstige" Notruf-Signal-Anlage (zumindest billiger als ein zweiter Mitarbeiter) und dann ist das i.O.

    Welche Gefährdungsziffer GZ und welche Notfallwahrscheinlichkeit NW würdet ihr in dem Fall annehmen?

    hat einer eine vergleichbare Situation bei sich im Betrieb? Wie regelt ihr das dort?

    Gruß Ralph

    Habe mal die BGR 139 mit drangehängt!

    Hallo,

    ich selbst bin ja als FaSi in Deutschland tätig bei einem Unternehmen welches wiederum zu einem französischen Konzern gehört, von dort aus werden auch alle HSE-Projekte aus gesteuert. Beauftragungen für FaSi's und Sicherheitsbeauftragte kennen die alle nicht, interessiert dort auch nicht. Wie es in Luxemburg aussieht weiß allerdings auch ich nicht, wird aber ähnlich sein. Ich denke aber es ist wichtig alles zu sichern was es vor deinem Ausscheiden an Papier/Zeugen gibt um zu beweisen das dein ehemaliger Chef euch nicht die Möglichkeit gegeben hat sich um die Fragen der Arbeitssicherheit zu kümmern. Weitere Ausführungen hier würde ich dir auch nicht empfehlen sondern wie oben schon erwähnt nur noch mit deinem Anwalt alle Details zu erörtern, wer weiß wer hier mitließt.
    Wenn du alles überstanden hast würde ich mich aber freuen wenn du hier uns mitteilen könntest wie es ausgegangen ist.

    Drücke dir die Daumen...

    Gruß Ralph

    War ja gestern auch auf der A+A, habe zwar nicht viel Zeit gehabt da ich nicht allein dort war aber zumindest konnte ich Chris und Toni mal wieder die Hand schütteln ;)
    Den Tip mit dem Stick bei der baua war super, habe ihn mir gleich besorgt :D
    Euer Stand war auch schön anzuschauen, ihr habt die Seite dort gut präsentiert :thumbup:
    Wünsche euch für morgen noch viele Besucher.

    Bis denne

    Gruß Ralph

    Na, dann drück ich euch mal die Daumen das das Fahrzeug nie in eine Kontrolle kommt, denkt dran für jeden der an dem Transport beteiligt ist droht ein Bußgeld von 500€. Ich glaube nicht das ihr das Geld vom Chef wieder bekommt.

    Bei uns kommen die Abfall-Druckgaspackungen mit Schutzkappe in einen blauen geblasenen Kunststoffbehälter mit schwarzen Deckel und Spannring in dem sich ein Granulat befindet. Im Deckel befindet sich eine Bohrung (ca.10mm) für die Belüftung. Die Behälter incl. dem Granulat werden uns vom Entsorger bereit gestellt. (ich hoffe das zumindest die wissen was sie tun :rolleyes: )

    Gruß Ralph

    Anforderungen an die Sicherheitsdatenblätter von Gemischen und Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
    [*]Sicherheitsdatenblätter werden in deutscher und in englischer Sprache akzeptiert.
    Wird allerdings der Stoff oder das Gemisch, dem das Sicherheitsdatenblatt zugeordnet ist, in Deutschland verwendet, so muss ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache verfügbar sein.

    Gruß Ralph

    Die SDB müssen in deutsch und aktuell sein. 2003 ist zu alt, die Gefahrstoffverordnung wurde danach ja wieder geändert!

    Anfang des Jahres habe ich eine Fortbildung für Gefahrgutrecht und Änderungen 2011 -2013 mitgemacht. Ein Polizeibeamter, der das ADR im Kopfe hatte, erzählte uns das wenn man es eng sehen würde Druckgaspackungen nur mit Schutzkappe transportiert werden dürfen.

    Abschnitt 3.3.1 Sondervorschriften 327

    Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für die Wiederaufbearbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P207 und Sondervorschrift für Verpackung PP87 oder Verpackungsanweisung LP02 und Sondervorschrift für Verpackungen L2 verpackt sein. (Hinweis: betrifft UN 1950)

    d.h. macht ihr ein Loch in den Boden (oder sonst wo) ist die Druckgaspackung undicht und kann nicht nach der Verpackungsanweisung P207 und der oben genannten Sondervorschrift transportiert werden. Nicht beschädigte Druckgaspackungen müssen gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt werden (Kappe muss drauf). Es gibt auch schon Anbieter die solche Kappen zum Zwecke des ordungsgemäßen Transport anbieten. Wir haben hier im Haus leider auch das Problem das die MA die Kappen einfach wegwerfen, später wenn man de Sammeltonne kontrolliert findet man immer wieder welche ohne Kappe. Kommt man dann bei einer Kontrolle an deinen Beamten der das ADR auch so gut kennt wie der oben beschriebene sieht man alt aus. Strafen von 500€ drohen für jeden der an den Transport beteiligt war.

    Bei der Veranstaltung war ich so oder so der Meinung das wenn die was finden wollen auch was finden werden, so verstrickt wie das ADR ist blicken da doch nur wenige wirklich richtig durch.

    Gruß Ralph

    Es kommt darauf an WO man transportiert, im Betrieb bzw. auf dem Betriebsgelände ist das ein innerbetrieblicher Transport, das hat mit ADR und 1000 Punkten usw. absolut nichts zu tun. Innerbetrieblich kann man fast machen was man will - wenn man die Gefährdungen beurteilt und entsprechnde Maßnahmen umgesetzt hat. Gefahrstoffe müssen mit den Gefahrensymbolen /GHS Symbole gekennzeichnet sein, Sicherheitsdatenblätter müssen vorhanden sein.

    Im öffentlichen Straßenverkehr gilt die ADR, da müssen Gefahrgüter mit Gefahrzettel/Placards (abhängig von der Klasse) mit UN Nummer nach Vorschrift gekennzeichnet sein, müssen Begleitpapiere, ADR-Schein des Fahrers, Unfallmerkblätter, Ausrüstungsgegenstände (Feuerlöscher, PSA usw.) dabei sein, da gibts unter Umständen Tunnelbeschränkungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für die Ladungssicherung und und und....

    Beim Transport von Kleinmengen (nach der 1000 Punkte Tabelle nach 1.1.3.6 ADR) entfällt vieles (Kennzeichnung Fahrzeug, schriftliche Weisung ADR-Schein des Fahrers usw.) es bleibt aber immer noch Gefahrgut! Kennzeichnung nach ADR muss immer noch sein, Begleitpapiere die belegen das man tatsächlich unter 1000 Punkte ist müssen auch da sein.

    LQ Beförderung in begrenzten Mengen ist irgendwo dazwischen. Abhängig von den Versandstücken und dem Gefahrgut was drin ist gibt es natürklich auch da wieder entsprechende Vorschriften.

    Was meint ihr warum das ADR so dick ist ;)


    Also: Transport von Gefahrstoffen im Betrieb - Gefahrstoffverordnung mit den technischen Regeln beachten.

    Transport von Gefahrgütern - ADR beachten


    Gruß Ralph

    Bin gut wieder zu Hause angekommen und möchte denen die nicht dabei waren sagen das sie wirklich was verpasst haben :D

    Herzlichen Dank dir Andreas für die hervorragende Organisation, war ein toller Tag
    mit schönen Einblicken in die gelebte Arbeitssicherheit bei der LTG 62.
    :thumbup: :thumbup: :thumbup:

    Wenn so etwas noch einmal läuft bin ich wieder dabei :thumbup:

    Gruß Ralph

    Bei uns wird alles erfasst!
    Nach einer Beschreibung des Arbeitsplatzes des Arbeitsablaufes und der Daten der benötigten Betriebsmittel werden ALLE möglichen Gefährdungen getrennt nach den Lebensphasen "Normalbetrieb", "Wechselwirkungen", "Einrichten", "Reinigen" und " Instandhaltung" aufgelistet, beurteilt welches Risiko besteht (Risikomatrix) und die vorhandenen Maßnahmen aufgeführt. Ist man der Meinung das diese ausreichen setzt man einen entsprechenden Haken, wenn nicht dann folgt die Spalte mit den "erforderlichen Maßnahmen" wer für die Umsetzung verantwortlich ist, sowie Termin der Umsetzung und anschließend ob sie wirksam ist.

    Vorhandenen Maßnahmen, wie z.B. Schutzgitter bekommen somit auch eine Daseinsberechtigung und sollten nach z.B. nach einer Instandsetzung wieder montiert sein bevor die Arbeit wieder aufgenommen werden darf.

    Ich hatte schon mal im Downloadbereich eine Musterdatei hinterlegt:
    https://sifaboard.de/index.php?page=DatabaseItem&id=1536

    Gruß Ralph

    Guten Morgen,

    seit Freitag habe ich das selbe Problem das wir die Gefährdungsbeurteilung für unsere Außendienstmitarbeiter erstellen sollen, wurden vorher schlicht vergessen :love:

    Unsere Außendienstmitarbeiter haben einen Laptop und einen PC, Monitor und Drucken für zu Hause bekommen, hier gilt ja die Bildschirmarbeitsplatzverordnung, ist also kein Problem.

    Wie aber die Reisetätigkeiten mit PKW, Flugzeug, Verhalten beim Kunden, anderen Orten/Ländern bewerkstelligen soll weiß ich nicht.

    Da bin ich mit meiner Suche beim obigen Beitrag gelandet. Ich denke mit der BGI803 und den Merkblättern A 020- 1 bis A 020-10 könnte ich einen riesigen Schritt weiter kommen, aber keiner meiner BG'en bietet diese an, im WWW habe ich nichts zum Downloaden gefunden.

    Kann mir da jemand weiter helfen?

    Gruß Ralph

    Hallo Markus,

    da hast du recht.
    In unserem Farblager wäre es genauso wenn nicht hin und wieder die Lackbehälter geöffnet würden um kleinere Mengen ab zufüllen.

    Außerdem haben wir für unser Farblager eine Genehmigung. In dieser Genehmigung stehen die Zonen auch drin.
    Bei der Anschaffung eines Staplers mussten wir danach auch einen Ex-geschützten Stapler haben. (War der Teuer!)

    Gruß Ralph