Schwerlastregal, was nicht als solches genutzt wird und Prüfung

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  • Moin...

    ich hätte gerne mal eure Gedanken dazu...

    Ich betreue einen Kunden, der hauptsächlich im Aussendienst auf Baustellen unterwgs ist und dort "Proben" nimmt. Die werden gelegentlich an den Hauptstandort gebracht.

    Der Hauptstandort ist eine alte Halle mit drei Büros dabei. Der Kunde hat die Büros gemietet und teils die Einrichtung übernommen. In einem Büros/Arbeitsräume steht ein altes Schwerlastregal das vom Vorbesitzer "angepasst" wurde. Oben abgetrennt, damit es reinpasst, ein Feld aufgebaut (auf Raumhöhe, max 2m). Ein Feld das in der Breite angepasst (Träger abgeflext, verkürzt und (von einem Schlosser zusammengeschweißt (hab selten so saubere Schweißnähte gesehen). Dann noch Holzplatten eingelegt und gut...

    Das Regal wird zum aufbewahren von den Proben genutzt. Pro Fach hab ich eine maximale Last von 200kg (und das ist schon SEHR HOCH gegriffen und ein "MEHR" kann ausgeschlossen werden)...

    Insgesamt hab ich vier Fächer in der Höhe und das eng gestaucht. Das Ding steht an der Rückwand eines Büros; keien Hubwägen, Stapler, o.ä.

    Per se hab ich ja ein Schwerlastregal, was geprüft werden muss.. aber ich "sehe" das irgendwo nicht so ganz.. ich hab ja keine "schweren Lasten"... Das könnte ich zur Not auch abbauen und ein billiges Obi-Bauhaus-MöMax-Kellerregal da hinstellen..

    Muss ich dem Kunden WIRKLICH sagen, dass er es prüfen soll?
    Oder meint ihr eine GB die der Kunde unterschreibt reicht?


    Oder was meint ihr?

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

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  • Mal ins Unreine geschrieben:

    So, wie das klingt, ist das Regal wohl nur bedingt für den ursprünglichen Verwendungszweck geeignet, auch wegen der Umbauten.

    Die aktuelle Verwendung für Proben (und sicher auch Büromaterial und Krimskrams) dürfte wohl kein Problem sein. Aber was passiert, wenn irgendwann mal jemand sagt: "Och, da kann ich ja mal das schwere Zeug draufpacken"? Oder das Ding mit den Azubis aus dem Raum astet und dann irgendwo in eine Werkhalle schleppt?

    Anders gesagt: Wie stellen sie sicher, daß das Regal wirklich nur für den Bürokram verwendet wird und alle wissen, weshalb das so ist?

    Ehe man da einen Riesenwust an Papier und Schildern anfertigt, ist vielleicht eine Regalprüfung billiger, oder?

    Von daher wäre mein Ansatz die Prüfung zu empfehlen, und ansonsten sicherzustellen, daß jeder Beteiligte weiß, was das Regal kann und was nicht.

    Mal schauen, was die Regalprüfer hier dazu sagen. :)

    Gruß

    Thilo

    "...denn bei mir liegen Sie richtig!"

  • Es ist AUSGESCHLOSSEN... das Ding gehört immer noch dem Vorbesitzer und wird nicht mitgenommen.

    Es steht hinten in einem Arbeitsraum und wird WIRKLICH nur mit leichtem Zeug beladen. Und es gibt dort NICHTS Schweres...

    Ich hab euch jetzt mal ein Bild drangehängt...

    Dateien

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

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    Mike

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  • Ich würde auch sagen, dass das Regal so speziell an den Einbauort angepasst ist, dass es genügt, eine Nutzungsänderung in einem Satz auszuschließen.

    Das würde ich auch so sehen.

    Grüße,

    Andreas

    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

  • Hallo Mike,

    ich sehe das wie die meisten hier. Arbeitsschutz mit Sinn und Verstand begeistert eher, wie auf Paragraphen zu behaaren. Macht die GefBeu fix und stellt sicher das die Feldlasten nicht mehr wie jetzt belastet werden und gut ist. Im Moment sehe ich das schlimmste was passieren kann, das jemand von der BG, oder der GA sich daran stößt und es anders möchte. Aber selbst dann habt ihr euch mit dem Thema bereits im Vorfeld auseinandergesetzt. Kommuniziert das auch so mit dem Kunden, sollte ja was kommen und gut ist.

    Gruß Andy

    Willkommen in meiner Welt. *SpiEi*

  • GB ist schon geschrieben. Laut Definition ist das jetzt ein Lagerregal und wird als solches Gekennzeichnet.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

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    Mike

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  • Hier sind einige Gründe, warum Sie dem Kunden empfehlen sollten, das Schwerlastregal prüfen zu lassen:

    1. Sicherheit der Mitarbeiter: Selbst wenn die Lasten unter der maximalen Traglast liegen, besteht immer noch das Risiko, dass das Regal durch äußere Einwirkungen oder andere Faktoren instabil wird und Unfälle verursacht. Die Sicherheit der Mitarbeiter sollte immer oberste Priorität haben.
    2. Haftungsrisiko: Als Vermieter und Betreiber des Unternehmens tragen Sie die Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitsumgebung. Im Falle eines Unfalls könnten Sie haftbar gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass Sie nicht angemessen für die Sicherheit der Einrichtungen gesorgt haben.
    3. Vorschriften und Normen: Je nach Rechtsprechung und geltenden Vorschriften müssen Regale und andere Lagerausrüstungen bestimmten Sicherheitsstandards entsprechen und möglicherweise regelmäßig geprüft werden.
    4. Präventive Maßnahmen: Es ist immer besser, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden, anstatt auf Probleme zu warten, die auftreten könnten.

    Eine schriftliche Bestätigung oder eine Vereinbarung des Kunden allein reicht möglicherweise nicht aus, um Ihre Haftung zu begrenzen oder das Risiko von Unfällen zu minimieren. Es ist ratsam, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Schwerlastregal geprüft werden sollte, und ihn gegebenenfalls an Fachleute oder Sicherheitsexperten zu verweisen, um eine angemessene Beurteilung der Situation vorzunehmen. Dies kann Ihnen helfen, potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren und sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung Ihrer Mieter sicher ist

    Gruß Torsten

  • Hi,

    das Regal steht irgendwo in einem Betrieb und wird von MA benutzt/genutzt.

    Damit ist es ein Arbeitsmittel das in einem ordnungsgem. Zustand sein soll --> ok.

    Du hast dir über die Risiken Gedanken gemacht und entsprechend eine Risikoanalyse und eine GB und BaA aufgestellt --> ok.

    Das Regal IST kein Schwerlastregal, sondern ein ganz normales für xx --> ok.

    Das Regal hat eine Kennzeichnung zur Belastung --> ok.

    Die MA sind in das Arbeitsmittel unterwiesen --> ok.

    Was denn noch? Es ist kein prüfpflichtiges Schwerlastregal. Die Prüfpflicht wird in der DGUV geregelt. Gibt dem Regal sein "Gnadenbrot", es lebt aber noch lange.

    Du hast damit mehr als genug Gedanken dazu gemacht.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Die letzten beiden Postings kann ich nur unterstreichen.

    Was mich an dem Foto stört ist die fehlende Aushebelsicherung, die vorhanden sein sollte, auch wenn es keinen Zugang für einen Deichselgabelstapler gibt.

    Störend auf mich wirken auch die Füße der Ständer - sind die abgesägt worden oder wurde der Fußboden darauf gelegt?

    Wenn die Punkte, die Kollege Waldmann aufgezählt hat erledigt worden sind - sehe ich keine Bedenken - aber Recht hat Kollege T.Beckereit!

  • DGUV Information 208-061/ Auszug zum Thema Prüfpflicht

    .....Bei Regalen und Schränken, die von Hand be- und entladen werden und die

    eine Fachlast von weniger als 200 kg oder eine Feldlast von weniger 1000 kg

    besitzen (z. B. Büroregale), kann auf die oben genannten Angaben verzich-

    ten werden.......

    Bei dem Verzicht bezieht sich auf die Regalprüfung, nicht die allegmeine Prüfpflicht.

    Ein Regalboden ist leicht gebogen und ein neues optisch schöneres Regal kostet nicht die Welt

    Gruß

    Ralf

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  • Morgen,

    meine persönliche Meinung dazu ist Schwerlast Regal ist Schwerlast Regal und wenn ich das so lese wurde es auch verändert. Es gibt da eine DIN EN für Regalprüfer 15535. Da steht eigentlich alles drin. Ich würde es auch prüfen lassen. So lange nichts passiert ist alles gut. Aber was wenn?

  • DGUV Information 208-043 Seite 8

    ....Dies gilt grundsätzlich für alle Regale (zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchlaufregale). Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, so dass auf regelmäßige Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV verzichtet werden kann.