Die drei Grundlagen für die Gerichtsurteile
Das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoffverordnung und die sogenannte TRBA 250 (TRBA = „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe“) sind für die Frage der Reinigung von Arbeitskleidung in der Pflege von Bedeutung. Hier die zentralen Passagen dieser Regelungen im Original:
- BIOSTOFFVERORDNUNG – § 1: Der Arbeitgeber hat „(…) vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festzulegen.“
- TRBA 250 – ZIFFER 4.2.7: „Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden.“
- ARBEITSSCHUTZGESETZ – § 3: „Kosten für Maßnahmen (…) darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“
Die BGW weist darauf hin, dass die aktuelle Rechtsprechung keineswegs pauschal „die“ Pflege als komplette Branche in die Pflicht nimmt, sondern diejenigen Tätigkeiten betroffen sind, bei denen mit einem besonderen Kontaminationsrisiko zu rechnen ist.
Vielen Dank für Deine Hinweise. Der zweite Teil ist aber hier nicht das Thema. Das ist mir durchaus bekannt und bewusst.
Über den ersten Teil deiner Rückantwort habe ich mich gefreut.