Brandschutz bei Privatveranstaltungen < 100 Feuerkünstlern

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  • Hallo liebe Brandschützer.

    Vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen, denn im Internet finde ich bislang nur Angaben zu (baulichen oder fliegenden) Veranstaltungsstätten (bzw. Verweise auf die MBO), öffentlichen Veranstaltungen und mindestens dreistelligen Besucherzahlen.

    Wir möchten ein Treffen auf einem relativ abgeschiedenen Campingplatz veranstalten mit folgenden Randbedingungen:

    - keine öffentliche Veranstaltung, sondern Gästeliste

    - weniger als 100 Teilnehmer

    - asphaltierte, aber zu schmale Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr und Rettungskräfte

    - der Campingplatz liegt inmitten der Natur, zwischen Wiesen und Wäldern, aber nicht inmitten eines Waldes

    - es gibt dort eine Grillhütte (Strom- und Wasseranschluss) und einen Lagerfeuerplatz.

    - die Gäste sind zum allergrößten Teil Feuerkünstler, die sich mit der Materie auskennen und schon etliche Brandschutzunterweisungen und Workshops mitgemacht haben. In der Regel gibt es zu Beginn solcher Veranstaltungen einen "Fire Safety Workshop". Es sind in der Regel genug Feuerlöscher und Löschdecken vorhanden. Die jeweiligen Bereiche, in denen Feuer erlaubt ist, sind abgesteckt.

    - sollte wegen temporärer Trockenheit offenes Feuer verboten sein, wird die Veranstaltung natürlich ins Wasser fallen.

    Im Moment bin ich auf dem Stand dass es hierzu keine gesetzlichen Regelwerke gibt und ich als Brandschutzbeauftragter (der meines Wissens nicht gefordert ist) eine Gefährdungsbeurteilung erstelle, die bei der Anmeldung bei der Gemeinde vorgelegt werden könnte.

    Bevor ich die Pferde bei Gemeinde und Feuerwehr scheu mache, wollte ich mal in die Runde fragen, ob jemand mir hier schon eine Hilfestellung geben kann.

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  • Naja, nur auf "bestimmungsgemäße Nutzung" abzustellen finde ich etwas gewagt. Es ist ein Campingplatz und kein "Veranstaltungsplatz für Feuershows".

    Ich würde schauen, dass genügend Feuerlöscher und einige Brandschutzhelfer vor Ort sind. Da es eine "Privatveranstaltung" ist, sehe ich die Gemeinde nicht wirklich in der Pflicht (wer ist Eigentümer des Geländes? Was sagt er dazu? Gibt es evtl. Auflagen der Genehmigungsbehörde/Baubehörde?). Vielleicht wird aber die Feuerwehr mit 5-6 Personen eingeladen, dass entspannt die Situation evtl. etwas.

    Die Feuerkünstler sind i.d.R. in die Show eingebunden und sehen evtl. nicht, was "hinten" passiert.

    Gruß

    dwein112

  • Moin,


    du beschreibst eine Privatveranstaltung, keine Anmeldung, keine Auflagen.

    Moin,

    ein ganz klares - NEIN. Ich kann nur dringend empfehlen, sich mit der Kommune abzustimmen, ob Abstandsregeln o.ä. zu beachten sind. Lieber einmal zu viel fragen, als im Nachhinein das böse erwachen zu erleben.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • ein ganz klares - NEIN.

    Moin,

    begründe doch mal deine Klarheit. Wann ist eine private Veranstaltung nicht mehr privat?

    Hier gibt es eine Gästeliste, also es ist nachzuvollziehen wer kommt.


    Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn der Teilnehmerkreis nicht näher bestimmbar ist (z. B. es nicht möglich ist, zuvor eine Liste aller potenziellen Teilnehmer aufzustellen). Jedermann, der sich den Eintrittsbedingungen unterwirft, kann nach Zahlung eines Eintrittsgelds oder auch frei Zutritt erhalten.

    Auch bei einem bestimmbaren Teilnehmerkreis liegt eine öffentliche Veranstaltung vor, wenn es weder unter den Teilnehmern noch gegenüber dem Veranstalter eine persönliche Verbindung gibt.

    Durch das gemeinsame Hobby unterstelle ich, dass der kleine Teilnehmerkreis sich kennt.

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Ich denke, das "Nein" bezieht sich auf die Aussage "keine Auflagen" weil Privat.

    Das ist nicht immer korrekt. Auch bei privaten Veranstaltungen kann es zu Auflagen kommen. Die richten sich nach der Örtlichkeit und sind ggf. im Baurecht verankert bzw. beim Genehmigungsverfahren entstanden. Ein klare "Nein" ist deshalb nicht korrekt. Daher meine Aussage: "(wer ist Eigentümer des Geländes? Was sagt er dazu? Gibt es evtl. Auflagen der Genehmigungsbehörde/Baubehörde?)". Da hat Guudsje recht.

    Gruß

    dwein112

  • Moin,

    joah, also Campingplätze sind Sonderbauten nach § 2 (4) Nr. 15 MBO. Im Rahmen dieser Nutzungsgenehmigung gab es möglicherweise Auflagen, die bei der Errichtung der Anlage und Folge bei der Nutzung zu erfüllen sind. - Soweit folge ich.

    Die beschriebene Nutzung für die Veranstaltung entspricht aber auch dem üblichen Nutzungsbild eines Campingplatzes - also Personen und Feuer vgl. Lagerfeuer und Grillflächen. Daher sehe ich für eine bauordnungsrechtliche Auflage gesondert zu dieser Veranstaltung erstmal keinen Rahmen.

    (§ 2 (4) Nr. 19 MBO wäre abzugrenzen, wieviel Benzin, welche Art der Feuershow, Explosionen?)

    Beste Grüße

    J.H.J

  • ...eine Feuerstelle muß befriedet sein...

    eine Feuerstelle muß befriedet sein - Google Suche

    Derzeit kein Versicherungsschutz für die Party - das sollte geklärt werden.

    Genauso muss die Veranstaltung angemeldet werden bei Polizei und Feuerwehrleitstelle. Die Kosten trägst du als Veranstalter /Hausherr bei einer Fehlalarmierung durch außenstehende verursacht.

    Gruß Canislupus

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  • Moin,


    begründe doch mal deine Klarheit.

    Moin,

    da ich selbst ein Puzzleteil einer Kommunalverwaltung bin, kann ich nur empfehlen, sich vorab zumindest bei der Kommune mal zu melden. Da kann es die unmöglichsten Konstrukte geben, warum gerade dort oder gerade an diesem Tag die geplante private Feier nicht in dieser Form stattfinden darf.

    Das kann schon damit losgehen,

    ....dass ausserhalb der gekennzeichneten Feuerstellen kein offenes Feuer gestattet ist.

    ....dass während der Vegetationsphase des angrenzenden geschützten Magerrasens gar kein offenes Feuer, Grillen usw. erlaubt ist.

    ....dass während der Brutzeit des vierflügeligen Beamtenkäfers usw. usw.

    Es gibt so viele Verbote, Gebote usw., dass ich nur empfehlen kann, sich vorab mit der Kommune mal zu unterhalten. Im besten Fall kommt ein "Ist eine private Veranstaltung, interessiert uns nicht. Viel Spaß beim Feiern". :)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    die Veranstaltung angemeldet werden bei Polizei und Feuerwehrleitstelle.

    Veranstaltungen werden beim Ordnungsamt angemeldet, dieses entscheidet über die Beteiligung weiterer Behörden bzw. informiert (könnte landesrechtliche Detailunterschiede geben).

    Die Kosten trägst du als Veranstalter /Hausherr bei einer Fehlalarmierung durch außenstehende verursacht.

    pauschal nicht richtig. Es hängt zum einen von der Meldung ab und von der jeweiligen Gebührenordnung. Bei einer "unbekannten" Rauchsäule kann es auch gebührenfrei bleiben. Es ist davon auszugehen, dass auf einem Campingplatz eine Genehmigung für Lagerfeuer vorhanden ist (zu prüfen).

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Als Feuerwehrangehöriger und Sifa in der entsprechenden Behörde möchte ich schon empfehlen die ansässige Feuerwehr im Vorfeld einzuladen. Ohne zu wissen, ob auf genau diesem Campingplatz schon solche Veranstaltungen stattgefunden haben, kann es für die Wehr schon interessant sein, wie die Anfahrt ist und wie lange, wird die Löschwasserversorgung mittels Brunnen oder Zisterne sichergestellt (einen See scheint es ja nicht zu geben), oder gibt es gar keins von beiden und die Wehr hat lange Strecken zur Wasserversorgung zu überbrücken...usw.

    Es geht hierbei garnicht nur um klassische Vorschriften sondern einfach nur darum, dass sich die Wehr drauf vorbereiten kann.

    Davon ausgehend das es sich ggf. um eine Freiwillige Feuerwehr handelt, sollten die Kameradinnen/Kameraden die Möglichkeit bekommen sich "ihren Ausrückebereich" nochmal ohne Stress und Zeitdruck anzuschauen und alles zu prüfen was für einen möglichen Einsatz relevant wäre. Und wenn die Wehr um den Termin weiß, vielleicht organisieren die sich dann so, dass sich die Einsatzkräfte für den Abend im Gerätehaus zur Bereitschaft treffen.

    Interessant wäre auch wie Du "in der Regel genug Feuerlöscher" definierst. Schaue ich kurz in die ASR A2.2 (nur zum Vergleich, was die für eine Arbeitsstätte empfehlen würden), empfiehlt man dort für 1.000 m² Grundfläche 36 Löschmitteleinheiten, bei mind. 6 LE pro Löscher sind das 6 Feuerlöscher, dann für je weitere 250 m² immer 6 LE usw. Und das mitten auf der Wiese zwischen etlichen Zelten...Respekt. Auch wenn ich lese, dass Du Brandschutzbeauftragter bist, musst Du Dir deiner Ausführungen ziemlich sicher sein. Im WorsteCase findet man deinen Namen in den Unterlagen?!

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  • Genauso muss die Veranstaltung angemeldet werden bei Polizei und Feuerwehrleitstelle. Die Kosten trägst du als Veranstalter /Hausherr bei einer Fehlalarmierung durch außenstehende verursacht.

    Also: In BW ist die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) die Stelle bei der angemeldet werden muss. Da werden ggf. Auflagen gemacht oder sogar abgelehnt. Die Feuerwehrleitstelle nimmt, zumindest bei uns, keine Meldungen an. Wenn die Feuerwehr kommt und es eine "Alarmierung im guten Glauben" war und es sich um ein beaufsichtigtes Feuer handelt, entstehen i.d.R: auch keine Kosten (außer wenn Waldbrandstufe und Graslandfeuerindex eine Feuer in der Natur eigentlich ausschließen). Aber das ist eine individuelle Thematik und hat was mit "Ermessenspielraum" zu tun.

    Gruß

    dwein112

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  • . Die Kosten trägst du als Veranstalter /Hausherr bei einer Fehlalarmierung durch außenstehende verursacht.

    Hatten wir auch mal auf einem Kleingartengelände ne Party mit 30 Leuten. Ein Doofbatz warf ne komplette Palette ins Lagerfeuer, sodaß die Flammen ca. 3 m hoch gingen.

    Besorgte Nachbarn sahen die Flammen respektive deren Schein und riefen dann (zu recht) die Feuerwehr. War ein unschönes Ende der Party.

    Daher, nimm Kommune und Feuerwehr mit ins Boot.

    Der eh schon zu enge Zufahrtsweg wird vermutlich auch noch zugeparkt werden (man ist ja bequem was Entfernungen angeht) . Vermute mal das temporäre Parkverbotsschilder aufgestellt werden müssen.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • bleibt doch mal bitte bei den Fakten und unterstellt nicht so viel.

    Ein Campingplatz, wie jedes baurechtlich genehmigte Gebäude, muss eine gesicherte Zufahrt haben, sowie Löschwasserversorgung. Konkret in den Landesbauordnungen und Anhängen geregelt. Auch sinnlogisch, da ja Wohnmobile etc. dahin wollen. Auch läuft ein Löscheinsatz auf dem Campingplatz identisch, egal was da gerade brennt, sowie die Ortskunde der FF dort nunmal ist. Auch Falschparker ist manchmal Schicksal.

    Es bleibt, meiner Einschätzung nach, eine Privatveranstaltung - bei einer Hochzeitsfeier würde man auch nichts anders machen. Der einzig abzuwägende und zu bewertende Unterschied sind die Gefahrstoffe, deren Art und Menge und ggf. Umgang mit diesen.

    Beste Grüße

    J.H.J