Beiträge von belgoch

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    Moin zusammen.

    Bei uns werden sehr selten mobile Kettenzüge mit 1t-Rundschlingen verwendet, um ca. 30kg schwere Motoren aus Gehäusen herauszuheben. Dazu lagern bei uns 1t-Rundschlingen, bis sie dann irgendwann mal zum Einsatz kommen.

    Ich bin der Meinung, dass fabrikneue Anschlagmittel nicht geprüft werden müssen, wenn sie ungenutzt im Regal liegen. Erst nach Inbetriebnahme beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung an, zu laufen. Wer würde auch gelagerte, ungenutzte Lastaufnahmemittel jährlich entsorgen und neu kaufen (weil billiger als extern prüfen lassen)?

    Begründen würde ich das mit §15 BetrSichV:

    Zitat

    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden.

    Natürlich werden die Rundschlingen vor erstmaliger Inbetriebnahme geprüft, nämlich vom Hersteller, der ein Prüfzertifikat mitliefert. Und ja, nach der Benutzung müssten wir es dann jährlich prüfen lassen (oder neu kaufen).

    Dass der Arbeitgeber eine befähigte Person benennt, die die Prüfung aufgrund der sehr geringen Belastung und wohlwollenden Einsatz- und Lagerbedingungen) intern durchführt, ohne eine externe Schulung absolviert zu haben, ist mir zu heikel. Da gibts dann in Anhang 2 der TRBS 1203 doch zu viele Punkte, die nicht erfüllt werden würden.

    Was meint ihr?


    Dann mögen sich die Schreiberlinge von der BG mal die Betriebssicherheitsverordung und die TRBS 2152 Teil 1 ansehen, denn da kann man schön nachlesen "Mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden". Weiterhin steht dort: "Werden die Flüssigkeiten in Tröpfchen verteilt, z. B. versprüht, ist auch bei Temperaturen unterhalb des unteren Explosionspunktes (UEP) mit der Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen." Zusätzlich findet man dann noch: "Bei der Beurteilung der Explosionsgefahr ist davon auszugehen, dass eine Entzündung eventuell vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre stets möglich ist. Die Beurteilung ist also unabhängig von der Frage, ob Zündquellen vorhanden sind."
    Das Volumen eines üblichen Sprühkegels einer Spraydose ist im Bereich von ca. 10l, man ist also voll dabei. Der Sprühstrahl aus einer solchen Spraydose ist in der Regel leicht entzündlich, da üblicherweise Propan/Butan als Treibgas benutzt wird und im Fall von Lackfarbe findet man sowohl organische Lösemittel, die brennbar sind, als auch entsprechende organische gelöste Feststoffe im Spray, die ebenfalls brennbar sind.
    Der aufgezeigte Verwendungszweck ist ja mehrfach täglich solche Arbeiten durchzuführen, somit ist auch die Häufigkeit nicht gerade bei selten anzusetzen.
    Ein einfacher Absaugarm in ATEX Ausführung mit entsprechendem Lüfter würde meiner Meinung nach viel zur Sicherheit beitragen. Kostenpunkt um die 5000.- € und schon muss man sich keine weiteren Gedanken mehr machen.

    Das Thema liegt zwar schon in weiter Ferne, aber ich bin bei meiner Recherche trotzdem noch mal drauf gestoßen.

    Wie sieht es denn aus, wenn nicht nach draußen absaugen kann? Mit Papierfiltern kann man Overspray von Lacken filtern, mit Aktivkohlefiltern kann man Lösemitteldämpfe binden. Aber was macht mit dem Treibgas? Filtern kann man es nicht, höchstens vom Entstehungsort wegbringen (natürlich unter EX-Schutz).

    Gibt es noch irgendeine andere Lösung? Abfackeln ist wohl keine gute Idee ;)

    dieser Fall ist bereits juristisch abgehandelt. Hatte ich während der Recherche gelesen - Nein es ist dann keine Privatveranstaltung mehr.

    Öffentlich oder privat (bayern.de)

    OK, das heißt es gibt einen benannten Veranstalter (Verein/Vereinsvorstand) und es ist eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung notwendig. Die Veranstaltung wird genehmigungspflichtig. Sicherheitskonzept wird ohnehin gemacht. Es ist keine Großveranstaltung, daher auch keine Anmeldung bei Polizei und kein Sanitätsdienst. Aber Anmeldung bei Ordnungsbehörde. Jugendschutz beachten, ggf. Einlasskontrolle, GEMA. Ausschank wird es nicht geben.

    Eine Abgrenzbarkeit des Personenkreises wird tatsächlich schwierig, da sich eigentlich jeder zur Veranstaltung anmelden kann. Dennoch kennen sich 90% der Teilnehmer persönlich...

    hm...

    Eieiei, mit so vielen Antworten in so kurzer Zeit habe ich gar nicht gerechnet. Ich versuche mal auf alles einzugehen.

    Privatveranstaltung: Gibt es Unterschiede, wenn die Veranstaltung durch einen Verein ausgerichtet wird? (Immer noch mit Gästeliste, aber nicht alle Gäste sind Vereinsmitglieder) Also öffentlich ist die Veranstaltung auf gar keinen Fall.

    Löschdecken: Sind zum Ablöschen von brennenden oder nahezu ausgebrannten Feuertools gedacht. Für alle Tools gibt es zudem ein Rack für die Lagerung.

    Es ist keine Show für etwaige Gäste. Alle Gäste sind Feuerkünstler, aber nicht alle spielen gleichzeitig. Tagsüber gibt es Technik-Workshops, ab Sonnenuntergang bis tief in die Nacht wird feuergespielt. Zudem müssen im Übrigen alle Gäste den Sicherheitsworkshop/Brandschutzunterweisung mitmachen.

    Ich vermute, dass der Eigentümer wenig Ahnung vom Brandschutz hat und sich mit der Vorlage aller Maßnahmen (und deren Dokumentation und Unterschrift der Teilnehmer) zufrieden geben würde...

    Mit Explosionen ist nicht zu rechnen. Es wird kein Benzin sondern in der Regel Lampenöl verwendet. (Auffangwannen sind wie gesagt vorhanden, Bindemittel wäre vielleicht noch eine Idee für etwaige Unfälle.) Rauchsäulen gibt es keine, höchstens vom Lagerfeuer. Aber das Lampenöl verbrennt nahezu rauchfrei.

    Befriedete Feuerstelle: Was heißt befriedet? Der Campingbereich ist an einen öffentlichen Weg angebunden. Der "Freizeitbereich" des Campingplatzes ist umzäunt. Anmeldung bei Polizei und Leitstelle sollte kein Problem sein. Genehmigungspflichtig sollte die Veranstaltung jedenfalls nicht sein, da sie auch nicht im öffentlichen Raum stattfindet.

    Der "Feuerkünstlerbereich" ist markiert und alle wissen, wo Feuer erlaubt ist und wo nicht, das ist klar geregelt.

    Es haben auf dem Campingplatz bereits 2 Veranstaltungen stattgefunden, die nächste wird voraussichtlich etwas größer werden.

    Die Zelte, Wohnmobile, Autos stehen abseits vom befriedeten Feier- und somit Feuer-Bereich.

    In der Regel wird bei einem normalen Grill-Lagerfeuer auf einem Campingplatz ja kein Feuerlöscher stehen. In der Grillhütte (wo auch eine Feuerstelle mit Schornstein vorhanden ist) hängt einer. Ansonsten wird nur auf dem abgesteckten Bereich gefeuert, das sind etwa 200 m². Um noch genauer zu werden: Bislang liegen am Rand des Bereichs nasse/feuchte Handtücher für die Feuertools sowie 6 kg Schaumlöscher an den jeweils 4 Ecken. Zudem ist natürlich keine synthetische Kleidung erlaubt.

    Zum Thema Zufahrtsmöglichkeit: Dann hätte der Campingplatz mit den zwei Feuerstellen doch gar nicht erst gebaut werden dürfen. Und auch Wohnmobile können den Platz anfahren, aber die DIN 14090 wird nicht erfüllt.

    reinhard.bock: Ja, da waren wir auch schon und für viele der Gäste ist das ein Pflichttermin, insofern man ein Ticket ergattern kann :) Auch die Veranstaltung ist nicht für Besucher sondern nur für Flow-Art-Künstler.

    Hallo liebe Brandschützer.

    Vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen, denn im Internet finde ich bislang nur Angaben zu (baulichen oder fliegenden) Veranstaltungsstätten (bzw. Verweise auf die MBO), öffentlichen Veranstaltungen und mindestens dreistelligen Besucherzahlen.

    Wir möchten ein Treffen auf einem relativ abgeschiedenen Campingplatz veranstalten mit folgenden Randbedingungen:

    - keine öffentliche Veranstaltung, sondern Gästeliste

    - weniger als 100 Teilnehmer

    - asphaltierte, aber zu schmale Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr und Rettungskräfte

    - der Campingplatz liegt inmitten der Natur, zwischen Wiesen und Wäldern, aber nicht inmitten eines Waldes

    - es gibt dort eine Grillhütte (Strom- und Wasseranschluss) und einen Lagerfeuerplatz.

    - die Gäste sind zum allergrößten Teil Feuerkünstler, die sich mit der Materie auskennen und schon etliche Brandschutzunterweisungen und Workshops mitgemacht haben. In der Regel gibt es zu Beginn solcher Veranstaltungen einen "Fire Safety Workshop". Es sind in der Regel genug Feuerlöscher und Löschdecken vorhanden. Die jeweiligen Bereiche, in denen Feuer erlaubt ist, sind abgesteckt.

    - sollte wegen temporärer Trockenheit offenes Feuer verboten sein, wird die Veranstaltung natürlich ins Wasser fallen.

    Im Moment bin ich auf dem Stand dass es hierzu keine gesetzlichen Regelwerke gibt und ich als Brandschutzbeauftragter (der meines Wissens nicht gefordert ist) eine Gefährdungsbeurteilung erstelle, die bei der Anmeldung bei der Gemeinde vorgelegt werden könnte.

    Bevor ich die Pferde bei Gemeinde und Feuerwehr scheu mache, wollte ich mal in die Runde fragen, ob jemand mir hier schon eine Hilfestellung geben kann.

    Moin Isoline,

    ich muss Dich enttäuschen. Es gibt keine Vorsorge G25. Hier im Forum findest Du unzählige Beiträge zur Rechtsmäßigkeit der G25 (insbesondere bei einem bestehenende Beschäftigungsverhältnis). Hier wurde auch schon oft die unterschiedliche Sichtweise der DGUV und des BMAS thematisiert.

    Selbst wenn Du die G25 im Betrieb in irgendeiner Form etablierst (ohne rechtliche Grundlage), erhältst Du von dem Betriebsarzt kein Ergebnis der Vorsorge, so dass Du genau so nass bist, wie vorher auch. Ich möchte diese Thematik nicht nochmals aufrollen, da es wie gesagt bereits viele Themen zu genau dieser Fragestellung gibt.

    Aber die G25 als Vorsorge gibts ned, hatts noch nie gegibst und wird es vielleicht auch nie gibsen. ;)

    Gruß Frank

    Hallo,

    das mit der G25 regeln wir bei uns im Betrieb folgendermaßen.

    Wie ihr alle wisst, ist die einmalige Durchführung der G25 als Eignungsuntersuchung Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeiten gefordert empfohlen bei z.B. Staplerfahrern, Hubarbeitsbühnenfahrern, Hochvoltscheininhabern (edit: da es ein übliches Vorgehen ist, die G-Grundsätze heranzuziehen um die körperliche Eignung zu attestieren). In der Form wird die G25 einmalig vor Antritt der Tätigkeit gefordert, mit Ergebnis "geeignet/nicht geeignet". Anschließend darf man die MA nicht verpflichtend zur G25 schicken.

    Bei den Unterweisungen weisen wir die Mitarbeiter darauf hin, dass es in ihrem eigenen Interesse ist, die G25 alle 3 Jahre (ggf. Perimetrie alle 6 Jahre) freiwillig in Form der Angebotsvorsorge zu nutzen, um sich selbst abzusichern. Ihr kennt das Szenario, dass der MA Angst vor Versetzung oder Kündigung hat, sollte er plötzlich nicht mehr geeignet sein, aber das kriegt der AG ja nicht mit, weil Vorsorge und nicht Untersuchung. Trotzdem hat der MA natürlich eine Mitwirkungspflicht und muss sich imstande fühlen, eine Tätigkeit sicher ausüben zu dürfen. Ich fahre ja auch nicht mit dem Auto wenn mir schwindelig ist oder ich mir gerade die Pupille habe erweitern lassen.

    Sollte ein tödlicher Unfall passieren (bspw. Staplerfahrer, der nie zur Vorsorge war und irgendwann, von außen nicht sichtbar, auf einem Auge blind geworden ist), könnte es auch zivilrechtliche Konsequenzen für den Staplerfahrer haben.

    Außerdem zieht oft auch die Begründung, dass Vorsorgen ja immer im Interesse des MA sind, damit er sich sicher sein kann, nicht durch die Arbeit verursachte Verletzungen, Erkrankungen, Beschwerden zu erleiden.

    Hallo zusammen!

    Ein Unternehmen mit >10 und <50 MA wünscht sich eine Regelbetreuung durch die Sifa. Die Aufwände für einen Betriebsarzt/ärztin sind verschwindend gering, da es sich "nur" um Büroarbeitsplätze handelt. Bei Bedarf soll das Angebot von G37-Vorsorgen genutzt werden. Ich verstehe, dass es erforderlich ist, dass der/die BA/BÄ bei Gefährdungsbeurteilung, Begehungen etc. mitwirken muss.

    Eine Betriebsärztin sagte mir, dass es in dem Fall möglich wäre, die betriebärztliche Betreuung als bedarfsorientierte Betreuung zu realisieren, d.h. nach Aufwand abzurechnen. Viele Betriebsärzte lassen sich erst ab einer Mindeststundenzahl unter Vertrag nehmen (z.B. 1/3 der errechneten Grundbetreuungsstunden), die in meinem Fall nicht im Verhältnis zur erforderlichen Einsatzzeit steht.

    Die DGUV V2 kennt aber nur die Betreuungsmodelle für das "Team Sifa+BA".

    Bei der BG ETEM gibt es zwar das "Netzwerk "Betriebsärzte für Kleinbetriebe", das sich aber nur an

    Betriebe <10 MA mit Regelbetreuung oder

    Betriebe <50 MA im Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung)

    richtet.

    Gibt es hier noch eine weitere Möglichkeit, die es einem jungen Startup erspart, einem wohl nur selten zum Einsatz kommenden Betriebsarzt Geld in den Rachen zu werfen?

    VG + Danke für eure Antworten

    belgoch