Arbeitsunfall mit einem Mitgänger-Flurförderzeuge

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  • Hallo zusammen,

    gestern ist bei uns ein Arbeitsunfall mit einem Mitgänger-Flurförderzug passiert.

    Der Mitarbeiter hatte eine Gitterbox auf der Gabel und hat die zum befüllen bzw. Teile entnehmen auf eine angenehme Höhe gemacht.

    Dabei hat er sie einseitig befüllt bzw. geleert. Daraufhin fiel die Gitterbox herunter und er verletzte sich an seinem Bein.

    Die Frage ist darf er überhaupt die machen oder ist das Mitgänger-Flurförderzeug nur dafür da das er Güter aus und einlagert. Habe leider nichts darüber gefunden.

    PS bin noch in der Ausbildung.

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    Gruß

    Jan

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  • Hi,

    was steht denn in der GBU drin? Wir hatten so etwas ähnliches bei uns mit Säcken. Um diese abzuladen wurde die Gabel immer ein Stück höher gehoben. Jedoch hatten wir dies in der GBU bedacht und auf beidseitiges entladen hingewiesen. Zusätzlich war die Palette so aufgenommen, das die Querholme ein abrutschen verhinderten. War nie ein Problem.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Hallo,

    darf er überhaupt

    warum nicht?

    Dies ist bei uns gängige Praxis. Allerdings werden die Paletten mit großen Stangen, die unter den Gabelzinken und oberhalb des Bodenbrettes der Palette eingeschoben werden, gegen Kippen gesichert. Funktioniert gut.

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo,

    warum nicht?

    Dies ist bei uns gängige Praxis. Allerdings werden die Paletten mit großen Stangen, die unter den Gabelzinken und oberhalb des Bodenbrettes der Palette eingeschoben werden, gegen Kippen gesichert. Funktioniert gut.

    Gruß, Niko

    Das war eher so ne frage.

    Vielen Dank für die Info.

    Gruß

    Jan

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  • Hi,

    was steht denn in der GBU drin? Wir hatten so etwas ähnliches bei uns mit Säcken. Um diese abzuladen wurde die Gabel immer ein Stück höher gehoben. Jedoch hatten wir dies in der GBU bedacht und auf beidseitiges entladen hingewiesen. Zusätzlich war die Palette so aufgenommen, das die Querholme ein abrutschen verhinderten. War nie ein Problem.

    Das stand nicht in der GBU drin sowie in der Betriebsanweisung.

    Werde es nachtragen.

    Vielen dank für die Info.

    Gruß

    Jan

  • Wie war das noch mal mit der "Bestimmungsgemäßen Verwendung"?


    Ich habe die Herstellerunterlagen unserer FFZ (Linde, Jungheinrich) auf diese Fragestellung hin überprüft ... Nüchts.
    Demzufolge ist das keine bestimmungsgemäße Verwendung - denn was das ist, legt grundsätzlich der Hersteller fest.

    Für derartige Aufgaben hat ja die Industrie extra so nette Sachen wie Scherenhubwagen und Hubtische entwickelt und bietet die zum Verkauf an.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo janniclas,

    was sagt die Gefährdungsbeurteilung? Flurförderfahrzeuge sind bestimmungsgemäß zu nutzen und seit neuem ist ein "Führerschein" (ähnlich Stapler) notwendig. Zumindest der Sachgerechte Umgang sollte geübt werden.
    Wir haben derzeit auch "mehr" Arbeitsunfälle, weil viele neue MA die noch nie eine Ameise bzw. Hubwagen genutzt haben.

  • Hm...wenn die Gabelzinken des Staplers, breit genug auseinander stehen, dürfte es zu so einem Unfall eigentlich nicht kommen ! ? :/

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

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  • Hm...wenn die Gabelzinken des Staplers, breit genug auseinander stehen, dürfte es zu so einem Unfall eigentlich nicht kommen ! ? :/

    Genau, das sehe ich auch so! Es gibt ja auch Kommissionier-Wägen, die sind dafür sogar gebaut.

    Ich sehe nicht warum man dafür Mitgänger FFZ nicht verwenden dürfte.

    Zitat von Safety-Officer

    Ich habe die Herstellerunterlagen unserer FFZ (Linde, Jungheinrich) auf diese Fragestellung hin überprüft ... Nüchts.

    Demzufolge ist das keine bestimmungsgemäße Verwendung - denn was das ist, legt grundsätzlich der Hersteller fest.

    Es ist in den Unterlagen aber auch nicht untersagt, oder? ;)

    Krieg ist Verbrechen!

  • Hm...wenn die Gabelzinken des Staplers, breit genug auseinander stehen, dürfte es zu so einem Unfall eigentlich nicht kommen ! ? :/

    Guck dir das doch einfach in der Praxis an.

    Ob die GiBo kippt, kippelt oder ähnliches, hängt nicht nur von der Gabelbreite, sondern auch von der Gabellänge, der Position der Gibo und dem wandernden Schwerpunkt beim Entladen ab.

    Blöd ist auch, dass die GiBo eben keine Querbretter im Fußbereich hat, an denen das Teil beim Kippen hängen bleiben könnte.

    Längere Gabeln sind auch blöd - weil da knallst du an die überstehenden Teile mit Beinen / Knien dran.

    Blöd auch, wenn der Stapler irgendwo anders gebraucht wird oder anderen Leuten im Weg steht.
    (ich kenne das Problem aus meiner Lagerpraxis - mit dem dann beschafften Scherenhubwagen wars kein Problem mehr.)

    Es ist in den Unterlagen aber auch nicht untersagt, oder? ;)

    Nur, weil es nicht ausdrücklich verboten ist, ist es eben NICHT automatisch erlaubt, so ist das nunmal bei bestimmungsgemäßer Verwendung.

    Nur weil ein Alu-Feuerwehrhelm die Form einer Grillschale hat, ist diese Option eben KEINE bestimmungsgemäße Verwendung - auch wenn der Hersteller es nicht ausdrücklich verbietet.

    Eine derartige Denke sorgt dann i.d.R. für kurios anmutende Sätze in Bedienungsanleitungen, meist nach hohem Sach- oder Personenschaden.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo noch mal,

    habe es gerade noch einmal geprüft und ja es ist leider tatsächlich möglich !

    Wenn die Gitterbox mittig an der Längsseite (1,2 m) aufgenommen wird braucht es für den Kippwinkel ca. 70 kg + X

    Leider kann man nicht immer so dumm denken, wie manche Mitarbeiter handeln können...

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Hallo Zusammen,

    sorry, aber seit wann braucht man einen "Führerschein" für die Ameise? Reicht die Unterweisung (ink. Einweisung) nicht mehr aus?

    Grüße

    cooley

    Grüße an alle,

    das frage ich mich auch.

    DGUV V 68 sagt:

    "Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind."

    nicht zu verwechseln mit Mitgänger-Flurfahrzeugen mit Fahrerstandplattform!

    VG

    André

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  • ja ok, diese Ausbildung nach VDI3313 ist nicht gesetzlich bindend, sondern wie der Kollege schon geschrieben hat, stellt die gesetzliche Grundlage die DGUV Vorschrift 68 dar. Ob bei einem Gerichtsverfahren, der Richter sagt warum man nicht nach VDI 3313 ausgebildet hat, wer kann das wissen?

    schönes Wochenende

  • Solange die maximale Geschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h beträgt ist keine Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" erforderlich (siehe Punkt 1.2).

    Zitat

    Auszug aus dem DGUV Grundsatz 308-001, Punkt 1.2:

    Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die

    durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.

    Zitat

    Gemäß §7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ genügt es, dass

    die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind.

    Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall auch nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass die Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.