Hallo,
wir haben unsere Mitarbeiter ausgebildet für Teleskoplader. Alle haben einen 'Fahrausweis für Flurförderzeuge' bekommen. Mit entsprechendem Eintrag für unsere Maschinen.
Nun haben wir die jährliche Schulung bei einem anderen Anbieter durchgeführt. Dieser sagt, die Ausweise seien falsch und hat sie auch nicht unterschrieben.
Kann mir dazu jemand etwas sagen ?Danke
Nic
Die Frage die hier im Raum steht ist aber letztlich, warum sagt der Externe Anbieter das die Ausweise "falsch" sein? Denn Falsch heißt ja nicht, dass er bemängelt, das es diese überhaupt nicht geben braucht.
Sondern irgendwas daran wird ihn gestört haben, vielleicht die im Ausweis falsch stehende DGUV nach der ausgebildet wurde? Oder bemängelt er, dass nur die Stufe 2 ausgebildet wurde?
Denn:
Zitat von DGUV Grundsatz 308-0013.1 Qualifizierungsstufen
Eine bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für eine zusätzliche Qualifizierung nach Stufe 2.
und zudem
Zitat von DGUV Grundsatz 308-0013.6 Dokumentation der Qualifizierung
Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d.h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein).
In dem Fahrausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Qualifizierung in der Art berücksichtigt sein, dass Qualifizierende die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Qualifizierungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen können.
Der Fahrausweis sieht, außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild der Bedienperson, vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) erfolgte.
Teilnehmende erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 2, ein Qualifikationszertifikat. Die Qualifizierungsstufe 2 soll in den Fahrausweis eingetragen werden.
+
Zitat von DGUV Vorschrift 68Alles anzeigen§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz
oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1:
Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie
nach dem DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.