Fliegende Bauten - selbstgefertigte Schiffschaukel

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  • Hallo,

    unser Betrieb möchte ein öffentliches Betriebsfest feiern.

    Dazu soll eine selbstgebaute Schiffschaukel (fällt wohl unter dem Begriff "Fliegende Bauten") aufgebaut werden, die die letzten Jahre im Keller gelagert wurde.

    Hierzu mal eine bildliche Darstellung (ist hoffentlich erlaubt) Bildquelle THW:

    https://ov-essen.thw.de/fileadmin/migratedNewsAssets/Images/20130706_schiff_Ahoi_03.jpg

    Den Zustand des ganzen kenne ich nicht. Natürlich gibt es hierfür keine Aufbauanleitung o.ä.

    Wahrscheinlich alles selbstzusammengebastelt. Das ganz soll als Attraktion für Kleinkinder dienen.

    Zur Prüfung könnte man natürlich den TÜV bemühen, dann wird wahrscheinlich das ganze aber wegen der Kosten abgeblasen.

    Hat jemand sonst noch Ideen wie der Aufbau bzw. der Betrieb auf Sicherheit geprüft werden kann?

    Ich wüßte z.B. nicht mit wieviel Kindern man das ganze belasten darf /kann?

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  • Wenn das Teil schon länger herumliegt und/oder ihr niemanden habt, der sich damit auskennt ... Finger weg.

    Die THW-Bootsschaukel ist eine Abwandlung des Dreibockportals nach THW-Grundausbildung und KatS-Dienstvorschriften. Mindestmaße der Bauteile, Vorgehensweise, Verbindung der Bauteile, zulässige Belastung usw., sind / waren vorgegeben. Die maximale Belastung für diesen Anwendungsfall war IMHO 300 kg incl. Boot (ca. 130 kg).

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Bei der Konstruktion ist der Zustand der Seile ja auch der tragende Faktor. Je nachdem, wo und wie gelagert wurde kann es hier zu Ermüdungen kommen, die erst unter Last erkennbar werden.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

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  • Hallo zusammen

    Lass die Finger von solchen Konstruktionen. Als FaSi arbeite ich für einen der größten Freizeitparks in Deutschland. Das kann nur in die Hose gehen.

    Ist nur ein heisser Tipp.

  • Hallo zusammen

    Lass die Finger von solchen Konstruktionen. Als FaSi arbeite ich für einen der größten Freizeitparks in Deutschland. Das kann nur in die Hose gehen.

    Ist nur ein heisser Tipp.

    Auf welcher rechtlichen Grundlage und Vorgaben werden, in einem Freizeitparkt die "Attraktionen"/Fahrgeschäfte geprüft?

    Ich meine die Fragestellung liegt außerhalb der Arbeitssicherheit und gehört in den Bereich der Herstellung und Betriebssicherheit eines mobilen Fahrgeschäftes.

  • Ich hab die Überschrift gelesen... und sofort gedacht: FINGER WEG!

    GANZ heiße Kiste. Wenn da was passiert, und du hast da IRGENDWIE die Finger drin (ausgenommen du hast gesagt: Finger WEG!) hängen sie dich auf.. sprichwörtlich gesehen.

    Auch keine Ausflüchte oder sowas suchen.. .

    Wenn du jemanden wie den TÜV holst, dann werden die als ERSTES fragen:

    • Nach welcher DIN ist das gebaut?
    • gibts ne Bauartzulassung?
    • Materialfestigkeit?
    • Wo ist die Aufbau und Bedienungsanleitung vom Hersteller?

    Und da wird dir KEINER in irgendeiner Form was bescheinigen...

    Gruss

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Nunja, im Prinzip richtig.


    Derartige Konstrukte fallen unter eine LBO-Ausnahme.

    Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe und die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, sind anzeige-, erlaubnis- und prüfungsfrei.

    Ebenso wie aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von maximal 5 m.

    Was nicht heisst, dass ggf. normative Forderungen und "gute handwerkliche Praxis" nicht beachtet werden müssen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Was soll geprüft werden, wenn es nicht nach Norm gebaut ist. Also macht die Prozedur zur CE Kennzeichnung (Konstruktion, Bau, Wartung....... Lebensphasen). Dann habt ihr eure Normengrundlage, dann macht der Versuch der Abnahme dur den TÜV Süd. Der Tüv Süd ist für Fliegendebauten (Kimes, Freizeitpark zuständig)

  • Naja, jetzt mal unabhängig von den anwendbaren oder nicht anwendbaren Normen:

    Wenn ich als Veranstalter des Sommerfestes diese Schaukel aufbaue und Kinder darauf schaukeln lasse bin ich in der Betreiberverantwortung und nur wenn ich (grob) fahrlässig handel oder unterlasse wäre ich im Schadensfall haftbar.

    Aber: Was soll denn da passieren? Die Holzkonstruktion ist bewährt und X-Fach bei Übungen und in Einsätzen erprobt (Ich kenne solche Konstruktionen noch aus meiner Zeit beim Katastrophenschutz), wenn die Seile i.O. sind, das Boot nicht übermäßig beschleunigt wird, ist die Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Unfall sehr gering . Mögliche Unfallfolgen wären m.E. eher glimpflich (falls die Konstruktion nicht zusammenfällt und die Rundhölzer ein Kind treffen, was bei sorgfältigem Aufbau aber nicht passieren wird).

    Wenn das gut aufgebaut ist besteht das grösste Risiko darin, dass ein Kind aus dem Boot fällt wenn es zwischendurch aufsteht oder sich rauslehnt, das ist dann aber nicht der Konstruktion anzulasten.

    Wenn man es dann vorher noch mit den vier schwersten im Zug an Bord testet, sehe ich hier keine Gefahr, dass etwas passiert und wenn doch, dass jemand einer (groben) Fahrlässigkeit bezichtigt werden könnte.

    Man muss nicht jeden Spaß an der Bürokratie scheitern lassen...

  • nur wenn ich (grob) fahrlässig handel oder unterlasse wäre ich im Schadensfall haftbar.

    Also ich kann auf dem Bild keine Absicherung des "Schwingbereichs" der Schaukel erkennen. Bei einem Fest mit entsprechendem Publikumsandrang sollte der schon abgesichert sein z.B. durch einen Zaun. Dieser muss dann wieder so weit weg stehen, dass nicht versehentlich jemand zwischen Schaukel und Zaun gequetscht werden kann.

    Man muss nicht jeden Spaß an der Bürokratie scheitern lassen...

    Zu Deiner und meiner Jugend ging das vielleicht noch, aber heute wäre ich da vorsichtig. Ich möchte auch nicht in dessen Haut stecken, der verantwortlich gemacht wird, wenn doch etwas passiert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Vielleicht hilft das weiter:

    KomNet - Rechtliche Rahmenbedingungen Betriebsfeier mit Kindern

    und

    KomNet - Zuständigkeit SiFa für Besucher

    "...Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss bei ihrer beratenden Tätigkeit für den Arbeitgeber die Anwesenheit von Besuchern insoweit berücksichtigen, wie diese Einfluss auf die Sicherheit der Beschäftigten haben.[...]Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist aber in ihrer Funktion nicht für die Besucher einer Versammlungsstätte verantwortlich...."

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • bei der Feuerwehr haben wir früher auch solche Sachen gemacht. (Zum Glück) ist nie was passiert. Aber vor ca. 30 Jahren gab es auch noch nicht so viele klagewütige Zeitgenossen.

    Für internen Gebrauch durch die aktiven Mitglieder (Übung Knoten und Stiche) würde ich sagen i.O., für externe, bzw. Kinder, nee, besser nicht.


    Gruß

    Harti

  • Naja, der klassische Stegebau für die öffentliche Nutzung, mit Holz oder auch mit dem EGS (Einsatzgerüstsystem) ist in Großschadensfällen gar nicht so selten. Und wird genau aus diesem Grund auch immer noch regelmäßig geübt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Wenn du im Katastrophenfall improvisierst, bist du der Held (auch wenn trotzdem jemand ins Wasser fällt).

    Baust du bei schönstem Sonnenschein, zur Belustigung das Gleiche über einen kleinen Bach und es bekommt jemand nasse Füße, wirst du verklagt.

    Gruß

    Harti