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  • Hallo Kollegen,

    ich bin mir nicht sicher, ob hier das Thema richtig ist, wenn nicht, bitte einfach in die richtige Kategorie verschieben ;)

    Es gibt ein kleines Problem bei meinem Auftraggeber, bei dem ich nicht so richtig weiter weiß. Vielleicht kann mir das Schwarmwissen hier weiterhelfen :)

    Ich erkläre kurz das Problem:

    Es handelt sich um ein Verwaltungsgebäude mit Besucherverkehr. Die bodentiefen Fenster sind mit einem Geländer ausgestattet (so ähnlich ein ein französischer Balkon). Dieses Geländer ist aber nur 86cm hoch. Die niedrige Höhe ist mir tatsächlich erst bewusst geworden, als ich mich selbst dagegen lehnte.

    Für mich ist dieses Geländer definitiv zu tief und habe den Techniker des Unternehmens darauf hingewiesen und um eine Erhöhung gebeten.

    Das Gebäude ist über 12m hoch, daher fordert die HBO eine Geländerhöhe von 1,1m. Deutlich höhe als 0,86cm.

    Nun das Problem:

    Die Geschäftsführung will nichts unternehmen, bis nicht eindeutig klar ist, ob sie absolut dazu verpflichtet sind eine weitere Geländerstange anzubringen.

    Ich bin mir nicht sicher, ob es eine absolute Verpflichtung gibt, da das Gebäude nunmal so errichtetet und freigegeben wurde, wie es nunmal ist (den Satz hört man immer wieder).

    Meine Frage:

    Gibt es eine Verpflichtung, das Geländer auf aktuellen Stand zu bringen? Ich sehe da zwar eine Gefahrenquelle aber noch keine Gefahr im Verzug...

    Chris

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  • Hallo,

    naja, ich würde mal sagen, dass die Anbringung des Geländers wohl beim "Rohfußboden" geschah und da gemessen wurde...

    Ich würde von den 1,1m (wenn die eh gefordert sind) nicht abweichen wollen. Schon gar nicht bei Besucherverkehr. Kannman die Fenster über die ganze Höhe öffnen? Man könnte etwas kreativ sein und den Öffnungswinkel beschränken..

  • Ich bin mir nicht sicher, ob es eine absolute Verpflichtung gibt, da das Gebäude nunmal so errichtetet und freigegeben wurde, wie es nunmal ist (den Satz hört man immer wieder).

    Baurecht und Arbeitsstättenrecht müssen nicht immer übereinstimmen. ;)

    Wenn nach ASR 1,1m gefordert sind, dann sind diese einzuhalten, außer es gibt eine entsprechende Genehmigung zur Abweichung. Bei Bestandsgebäuden ist eine Abweichung in der Regel nur zulässig, wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig sind. Eine simple Geländerstange dürfte vom Aufwand her in den seltensten Fällen unverhältnismäßig sein. Alternativ könnte man ja die Fenster auch so gestalten, dass man sie nicht öffnen kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    in der entsprechenden Landesbauordnung müssten klare Angaben sein. Werden diese nicht eingehalten und gibt es kein alternatives System welches dasselbe Schutzziel erreicht(z.B. Fangzaun unterhalb des Balkons), würde ich behaupten das nachgebessert werden muss.

    Des weiteren gilt ASR A2.1 - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

    Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist.

    Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

    Ganz wichtiger Hinweis in der ASR wäre:

    Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können geringere Abstände erforderlich sein.

    GBU erstellen, beurteilen, Maßnahmen ableiten.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • "Das Gebäude ist über 12m hoch, daher fordert die HBO eine Geländerhöhe von 1,1m. Deutlich höhe als 0,86cm."

    Ist ja in der HBO gefordert. Jetzt muss nur noch geklärt werden, ob dieses Maß zum Zeitpunkt der Errichtung auch gefordert war (das wäre baurechtlich).

    Arbeitsstättenrecht ist ja ganz klar und auch schon aufgeführt. Da führt wohl kein Weg an einer Ertüchtigung vorbei...

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  • wenn das Gebäude noch neu ist, ggf den Architekten mit ins Boot holen? oder Bauaufsicht?

    A.) das Bj. wäre interessant zu wissen. Ändert aber nichts an dem, was Axel geschrieben hat.

    B.) Wozu? Hier stellt sich eher die Frage? Wer hat es verbockt? Lässt sich im nachhinein eh nicht mehr feststellen. Das Geld kannste dir sparen.

    Fazit: ASR zitieren, Empfehlung aussprechen, Chef entscheiden lassen. Punkt. Ablehnung schriftlich begründen lassen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo Zusammen,

    vielen Dank für eure Unterstützung!

    Was ich vielleicht noch hinzufügen sollte, das Unternehmen ist Mieter des Objekts. Der Vermieter fordert für bauliche Änderungen (auch wenn es nur ne simple Geländererhöhung ist, die man einfach andübeln könnte) eine Gesetzesgrundlage. Daher ist die Geschäftsführung auf dem gleichen Tripp...

    Meine Gefährdungsbeurteilung wird eine Stütze für die Durchsetzung sein.

    Sollte das nicht fruchten, gibt es eine Stelle, die eine Forderung dazu aussprechen kann? Eventuell das Bauamt?

    Ist ein harter Schritt, aber ich mache mir bei dem niedrigen Geländer ein wenig Gedanken.

    PS: Ich hatte auch vorgeschlagen die Fenster auf die Kippstellung zu setzen und sie dann zu verschließen, so dass nur noch die Techniker die Stellung ändern könnte.

    Dieser Vorschlag kam bei den Mitarbeiter absolut gar nicht gut an, da keine Lüftungsanlage vorhanden ist und die Fenster die einzige Möglichkeit ist ein wenig Luftbewegung ins Haus zu bekommen. Wurde also direkt verworfen, was ich aber auch Verstehen kann.

    Chris

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  • Meine Gefährdungsbeurteilung wird eine Stütze für die Durchsetzung sein.

    könnte passieren. Jetzt heißt es gut zu argumentieren. Was ist denn Deiner Meinung nach die Gefahr? Was könnte denn passieren? Und warum könnte das denn passieren?


    Sollte das nicht fruchten, gibt es eine Stelle, die eine Forderung dazu aussprechen kann? Eventuell das Bauamt?

    Ist ein harter Schritt, aber ich mache mir bei dem niedrigen Geländer ein wenig Gedanken.

    Die schlechteste Wahl ist m. M. n. mit dem Gesetzbuch und den Behörden zu wedeln.

    Wenn der Vermieter partout nicht will, er nicht will, dass ihr das selbst richtet, dann seid ihr nass.

    Dann wäre a. m. S. die Situation nur noch organisatorisch zu lösen.

    Sind die Beschläge abschließbar? Unsere "Balkontüren" sind abschließbar.

    (s. unsere Homepage) --> DRV-RLP

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  • Der Vermieter fordert für bauliche Änderungen (auch wenn es nur ne simple Geländererhöhung ist, die man einfach andübeln könnte) eine Gesetzesgrundlage.

    Das ist ja kein Problem: Arbeitsstättenverordnung §§3 und 3a in Verbindung mit dem Anhang und der daraus resultierenden ASR A2.1

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Thematik hatte ich auch mal...

    Aber kann dem Vermieter der Miet-Sache die eigentliche Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR nicht egal sein? Dabei geht es mir um die Definition als Arbeitsstätte und was im Mietvertrag steht...

    Eurer Geschäftsführung allerdings darf das ganz und gar nicht egal sein... die betreibt ja die Arbeitsstätte...

    Bei uns war das so: Wir müssen was andübeln, niederreißen, hochziehen? Vermieter informieren und Erlaubnis einholen... Dann kam meistens zurück: Ja, aber so und so ausführen und am Ende auf eigene Kosten wieder Rückbauen.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Ich bin momentan in einer ähnlichen Situation und hab, in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer die BG mit ins "Boot geholt"

    Lt. BG macht ein Großteil die GBU aus. Wenn diese die Erhöhung des Geländers erfordert und dann noch die ArbStättV und die ASR berücksichtigt werden, dann sollte das doch passen.

    Nun werden unsere Gelände erhöht und wo ein Geländer nicht möglich ist, kommt PSAgA

    Viel Erfolg bei der Umsetzung

    Liebe Grüße, bleibt gesund

    Alex

    Der Dumme sucht einen Schuldigen,

    der Intelligente eine Lösung !!!

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  • Aber kann dem Vermieter der Miet-Sache die eigentliche Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR nicht egal sein?

    Was vermietet denn der Vermieter? Eine Arbeitsstätte, die nicht den Vorgaben entspricht ist ein klarer Mietmangel.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Habe mal gerade gegoogelt, was bei französischen Balkonen vorgeschrieben ist - erstmal unabhängig davon, ob es ein Privathaus oder eine Arbeitsstätte ist...

    Interessant:

    Quelle: Brüstungen bei Treppen, Fenstern, Balkonen | TÜV SÜD (tuvsud.com)

    Bis zu einer Höhe von 12 Metern wird bundesweit eine Geländerhöhe von 90 Zentimetern vorgeschrieben. Liegt der Balkon höher, muss das Geländer 110 Zentimeter hoch sein (Ausnahme Baden-Württemberg).

    Das Ganze Thema spielt sich jetzt aber nicht ausgerechnet in BaWü ab, oder? Das wäre ja was... ;)

    Für BaWü gilt:

    Baden-Württemberg erlaubt eine Brüstungshöhe von nur 80 Zentimetern, wenn die Brüstung selbst mindestens 20 Zentimeter stark ist.

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

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  • Das Problem ist, es ist eben entscheidend, ob es sich um ein Privathaus (hier gilt nur das Bauordnungsrecht) oder eine Arbeitsstätte (hier gelten u.a. Bauordnungsrecht und Arbeitsschutzrecht) handelt. Und wenn ein Sachverhalt in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt ist, so ist die jeweils höchste Anforderung aller Rechtsgebiete zu erfüllen. Das hatten wir doch grad erst hier im Forum.

    Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, sichere Arbeitsplätze (inkl. Verkehrswege) zur Verfügung zu stellen. Er muss sich somit um die Einhaltung der ArbStättV kümmern (Adressat der Verordnung ist der Arbeitgeber). Der Vermieter muss sich erst um das Problem kümmern, wenn mietvertraglich klar geregelt ist, dass das Gebäude als Arbeitsstätte vermietet wurde und der Vermieter sich um die Einhaltung der ArbStättV zu kümmern hat. Bezüglich der Feuerlöscher ist der Vermieter dann jedoch nur für die Grundausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöschern gemäß ASR A2.2 verantwortlich, sofern mietvertraglich nichts anderes geregelt ist.

  • Für BaWü gilt:

    Baden-Württemberg erlaubt eine Brüstungshöhe von nur 80 Zentimetern, wenn die Brüstung selbst mindestens 20 Zentimeter stark ist.

    Auch nach MBO sind Brüstungshöhen von 80 cm bei Absturzhöhe unter 12m vorgesehen, bei über 12m dann 90cm. Die MBO unterscheidet Brüstung und Umwehrung! Für Umwehrungen gelten dann 0,9m bzw. 1,1m. Die LBO-BW hat keine Höhenvorgaben. Die ASR A2.1 kennt auch die 80cm+20cm Regelung für <12m Absturzhöhe und bei >12m werden dann 1,1m gefordert.

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