Hallo zusammen,
ich habe die Tage eine Arbeitsstätte besichtigt, die über eine außenliege Fluchttreppe verfügt.
Der Handlauf bzw. die Umwehrung war 0,9 m hoch.
Laut Landesbauordnung NRW ist das OK.
Zitat(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m und
2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
Laut ArbStättV (ASR A2.1) sind die 0,9 m nicht ausreichend.
ZitatAlles anzeigen(2) Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Um-
wehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der
Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleich-
wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist.
Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens
1,10 m betragen.
Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die
Einhaltung der Höhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist, die offensicht-
lich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen.
Die ArbStättV ist doch aufgrund des Schutzwirkung höher zu bewerten als die LBO?
Kann der Vermieter eine Erhöhung der Umwehrung um 0,1 m als "zu teure" Aufwendung ablehnen? Im Prinip müsste er nur einen zusätzlichen Handlauf auf den bestehenden anbringen.