Beiträge von RKKV

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    2,5m ist die absolute Untergrenze für einen Arbeitsraum nach ASR, auch wenn das Baurecht hier niedrigere Höhen erlaubt. Wer schon einmal in einem 2,2m niedrigen Raum war, dem ist bekannt, wie beklemmend das wirken kann. Da wären wir dann bei Absatz 5.


    Wenn Abs 6 nicht erfüllt ist, könnte man z.B die niedrigeren Bereiche abtrennen, Stichwort Abseite bzw. Drempel.

    Man würde den Raum noch weiter verkleinern (Grundfläche reduzieren), damit die Bedingung nach BauO NRW dann doch erfüllt sind? :Lach:

    Ich finde die ASR mit jedem Lesen und mit jedem Kommentar von euch komplizierter^^

    Und bis zu den 2,75 m kann ich dir folgen, aber nicht zu den 2,50 m :/

    Abs. 3 lässt eine Reduzierung um einmalig 0,25 m der Werte von Abs. 2 zu. Heißt das nicht, dass bei Räumen > 100 m² (aber kleiner 2000 m²) die lichte Höhe niemals unter 2,75 m fallen kann?

    Abs. 5 sagt, dass eine Reduzierung der lichten Höhe nach Abs. 2 Sicherheit, Gesundheit oder Wohlbefinden nicht beeinträchtigen darf. Ich lese es nicht so, dass Abs. 5 die Begründung ist auf die absolute minimale lichte Höhe von 2,50 m zu gehen?


    Edit 1: Nebenfluchtweg ist gegeben und mal keine Schwierigkeit.

    Edit 2: Kannst du grob die Richtung nennen, wenn Abs. 6 und BauO NRW nicht erfüllt wären?

    Kannst Du das bestätigen? Kommt mir ein bisschen kleinkariert vor, oder habt ihr das bei der Begehung einfach mal getestet?

    Selbst mit Männerfingernägel war es kein Problem das Papier einzureißen. Ich würde es nicht ändern. Ein beschädigtes Siegel sieht man auch leichter als eine fehlende Plombe. Aber ist am Ende nicht meine Entscheidung.

    Nein, deine BauO sagt, dass dein Dachraum als Aufenthaltsraum geeignet ist, wenn er eine lichte Höhe von mindestens 2,20m über mindestens die Hälfte der Nettofläche hat. Diesen Raum kannst du also als Aufenthaltsraum / Arbeitsraum nutzen, auch wenn er Absatz 2 nicht überall erfüllt. Es gilt aber, was du fett geschrieben hast: Arbeitsplätze dürfen nur in dem Teil des Raumes eingerichtet werden, die Absatz 2 bzw. 3 erfüllen. Du kannst mit der Deckenhöhe noch weiter heruntergehen, wenn du nachweist, das nach Absatz 5 keine Beeinträchtigungen von Gesundheit und Wohlbefinden zu befürchten sind.

    Absatz 3 sagt ja, dass du bis 2,50 m heruntergehen darfst, wenn es die Gefährdungsbeurteilung zuläßt.

    Danke! Hab es zig mal gelesen aber so nicht^^

    Also gibt die BauO nur die Eigung des Dachraums als Arbeitsraum an, wenn die 2,20 m über mindestens der Hälfte der Nettofläche erfüllt sind.

    Abs. 3 lässt eine Herabsetzung der 3,00 m um 0,25 m zu, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen (Höhe über den Arbeitsplätzen und Bewegungsflächen 2,75 m).

    Abs. 5 lässt 2,50 m zu, wenn Sicherheit, Gesundheit oder Wohlbefinden nicht beeinträchtigt werden (Höhe über den Arbeitsplätzen und Bewegungsflächen 2,50 m).

    Warum hebelt Abs. 3 dann Abs. 5 aus? Weil bei der Herabsetzung nur gesundheitliche Bedenken berücksichtigt werden müssen und bei Abs. 5 Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden? Und wenn ja, wo ist der Unterschied?

    Hallo zusammen,

    ich habe die ASR A2.1 Ziffer 6 "Lichte Höhe von Arbeitsräumen" jetzt so oft gelesen, dass ich bzgl. Schrägdecken immer verwirrter bin. Könnte mir mal jemand ein geistiges Brett vor den Kopf schlagen, dass ich wieder durchblicke?

    Es soll ein Dachraum mit Schrägdecken > 100 m² in ein Büro umgewandelt werden.

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    ASR A2.1 Ziffer 6

    Abs. 2 -> Räume mit mehr als 100 m² mindesten 3,00 m lichte Höhe

    Abs. 3 -> Die Lichte Höhe darf um 0,25 m herabgesetz werden, wenn keine gesundheitliche Bedenken bestehen und 2,50 m lichte Höhe nicht unterschritten werden.

    Abs. 4 -> (Gilt nur für Räume unter 50 m².)

    Abs. 5 -> Bei unterschreiten der lichten Höhe darf es nicht zu Beeinträchtigungen von Sicherheit, Gesundheit oder Wohlbefinden kommen.

    Abs. 6 -> Arbeitsräume mit Schrägdecken müssen die Anforderungen nach Landbaurecht erfüllen. (Für NRW bedeutet das eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben). Über den Arbeitsplätzen sind die Anforderungen der Abs. 2-5 einzuhalten. :?:

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    Nach Abs. 6 muss die lichte Höhe über den Arbeitsplätzen (Schreibtisch + Bewegungsfläche) 2,20 m betragen. Jetzt muss ich aber nochmals die Abs. 2-5 berücksichtigen und komme doch wieder bei 3,00 m (Abs. 2) - 0,25 m (Abs. 3) = 2,75 m aus? :45:

    Abs. 4 findet keine Andwedung.

    Abs. 5 sagt, dass die 2,75 m (statt 3,00 m) zu keiner Beeinträchtigung führen dürfen.

    Guten Morgen,

    ich handhabe es seit 2018 so, dass Verbandkästen an zentralen Stellen frei zugänglich hängen. Es wurden absichtlich alle Verbandkästen aus Büros und und anderen Räumen entfernt, weil die Möglichkeit besteht, dass diese Räume verschlossen sind (Verzögerung im Notfall) oder der Ersthelfer umgezogen ist. Es hätten gefühlt monatlich alle Flucht-und Rettungspläne überarbeitet werden müssen.

    Zusätzlich Papiersiegel auf den Verbandkästen und Pflasterspeder daneben. Auf den Pflasterspendern ist mittlerweile ein QR-Code, der zum elektronischen Verbandbuch führt. Hat die Anzahl der Einträge im Vergleich zum Verbrauch der Pflaster aber nur minimal erhöht. Auch vorherige Aufkleber auf den Pflasterspendern "Pflaster leer - sei fair" oder "Verletzt? Vergiss den Verbandbucheintrag nicht" haben zumindest dazu geführt, dass leere Spender gemeldet werden.

    Bei der Begehung einer Schule durch einen landesweiten Dienstleister (NRW) wurde Anfang des Jahres und 3 cm breites Papiersiegel auf einem Verbandkasten bemägelt. Eine Plombe könne man aufreißen, ein Papierseigel müsse man schneiden oder auf entsprechende Fingernägel hoffen.

    Lerne den ÖD und dessen Beschäftigte und Beamte kennen. Geh behutsam vor, weil du noch nicht weißt wer mit wem gut kann oder andersrum. Zum Schluss noch ein Schuss Politik und Vetternwirtschaft und wir sind im Haus das Verrückte macht bzw. im ÖD.

    Wie schon gesagt, fang mit kleinen Änderungen an, die sichtbar sind und Wirkung haben. Ich habe damals als erstes das Erste-Hilfe-Material aus verschlossenen Büros und Registraturen geholt und an einheitlichen Plätzen in Fluren installieren lassen, damit jeder zu jeder Zeit dran kommt. Über die Farbe der Erste-Hilfe-Koffer (weiß, orange, blau-transparent oder grün) musste allerdings die Verwaltungsführung entscheiden. Hat dadurch dann knapp 2 Monate gedauert.

    Wenn der Arbeitsschutz vorher nicht existent war, wirst du dir erstmal einen Ruf erarbeiten müssen.

    Mahlzeit,

    habe mich jetzt nochmal ausführlich mit der Thematik befasst und mich mit der Unfallkasse ausgetauscht.

    Ergebnis:

    Prüfungen gemäß BetrSichV, ArbStättV, BaustellV sind verpflichtend nicht notwendig. Jedoch hat der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.

    Begründung zu § 5 Absatz 4 BetrSichV:

    Absatz 4 gilt insbesondere für Arbeitsmittel, die nicht der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, sondern die vom Beschäftigten mitgebracht werden. Dennoch trägt auch hierbei der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel, da er deren Verwendung billigt.

    Guten Morgen,

    in unserem Museum wird eine historische Maschine restauriert. Einige Bestandteile dafür, wurden vom dort tätigen Handwerker im "Homeoffice" angefertigt. Aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs ist seine private Werkstatt all unseren Werkstätten, was die Ausstattung angeht, weit überlegen.

    Wie würdet ihr den Schutz über die Unfallversicherung sehen, wenn in dieser Konstellation etwas passiert?

    - Versichert: Das "Homeoffice" erfolgt mit Genehmigung der Führungskraft.

    - Versichert: Die Führungskraft macht sich aber haftbar, da sie eine sicherheitswidrige Anweisung gibt (Arbeiten mit Werkzeugen und Maschinen, die keiner nachweislichen Prüfung unterliegen, da nicht vom Arbeitgeber gestellt.)

    - Nicht versichert: ???

    Natürlich steht der Behörderleiter ganz oben, aber er ist auch der Erste, der es definitv nicht machen wird!

    Bei der praktischen Umsetzung hilft daher auch kein Organigramm.

    Die Delegierung auf einen Amtsleiter etc. wäre meine erste Lösung. Ich wollte aber auch mal wissen, wie andere das umgsetzt haben, sodass es auch funktioniert.

    Die Sifa-Lösung würde ich gern vemeiden, da dass zu viel Unruhe bei den anderen Führungskräften auslösen würde.

    Unsere Gleichstellungsbeauftragte hat neuerdings eine Sachberbeiterin und ist damit zur Führungskraft geworden. Sie hat wie alle FK eine Pflichtendelegation im Arbeitsschutz plus Beratungsgespräch bekommen und weiß jetzt, dass sie für GBU, Unterweisungen, Arbeitsmedizinische Vorsorge etc. verantwortlich ist. Beim Betriebsrat ist das genauso, dort ist der Vorsitzende die Führungskraft für die Schreibkraft, nicht für das Gremium.

    Welch höhrere Führungskraft kontrolliert die Umsetzung und führt die Unterweisung durch? Die Einordnung ist bei uns ein wenig schwierig.

    Es gab auch mal den Fall, dass ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg gefahren ist, weil er zum Bäcker wollte. Auto geparkt, 100m gelaufen und dann gesehen, dass die Schlange vorm Bäcker zu lang ist und er nicht pünktlich auf der Arbeit ankommen würde.

    Auf dem Weg zurück zum Auto ist er dann verunfallt und dies ging auch so durch.

    Habs damals auch nicht verstanden.

    Und heute macht es nur Sinn, wenn der "Rückweg" tatsächlich versichert wäre.