Ab- und Aufbau einer Altmaschine

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  • Hallo zusammen,


    bei uns wird eine Altmaschine abgebaut und ein paar Meter weiter wieder komplett neu aufgebaut. Eine wesentliche Änderung wird nicht gemacht, also keine Erhöhung der Leistungsparameter etc.

    Allerdings sind die Kreise (natürlich) nur einkanalig, somit kann keine Leistungsabschaltung garantiert werden.

    Darum die Fragen:

    Werden wir durch den Aufbau zu Hersteller mit all seinen Pflichten ?

    Muss die Kreise nachgerüstet werden, was wirtschaftlich natürlich nicht geht ?

    Oder - und so sehe ich das - ändern wir an der Maschine nichts und wir müssen nur schauen, dass das Zusammenspiel Mensch, Umfeld und Maschine auch ein paar Meter weiter noch sicher ist - sprich GeBe


    Danke und Gruß Schneiderfrei!

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  • Wenn ihr eine Altmaschine auf einen anderen Platz setzt, müsst ihr nach Anhang 1 BetrSichV nachrüsten. Einfach so weiter machen ist dann nicht mehr.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Wenn ihr eine Altmaschine auf einen anderen Platz setzt, müsst ihr nach Anhang 1 BetrSichV nachrüsten. Einfach so weiter machen ist dann nicht mehr.

    Warum das? Grundsätzlich sind Maschinen sicher zu betreiben. Wenn ihr für die Maschine vorher eine Gefährdungsbeurteilung gemacht habt und zum Ergebnis gekommen seid, dass das der Fall ist ändert da der Platzwechsel (mal vorausgesetzt der neue Platz bringt keine neuen Gefährdungen) aus meiner Sicht gar nichts dran. Wenn ihr das nicht gemacht habt wäre jetzt vielleicht ein guter Zeitpunkt.

    Gruß Moritz

  • Weil es bei Altmaschinen oftmals nicht die erforderlichen Schaltungen gab, die sie z.B. stillsetzen können. Auch die Entkopplung vom Strom ist oftmals noch nicht gegeben, so dass sie sofort wieder anlaufen können.

    Deshalb heißt es ja auch "Altmaschine". Die Pflicht zur Nachrüstung steht da erst mal über der GB.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Wenn ihr eine Altmaschine auf einen anderen Platz setzt, müsst ihr nach Anhang 1 BetrSichV nachrüsten. Einfach so weiter machen ist dann nicht mehr.

    Hallo Hafensifa,

    auf welchen Punkt vom Anhang 1 beziehst Du dich?

    Ich bin nicht fündig geworden.

    Viele Grüße,

    Olli

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  • Weil es bei Altmaschinen oftmals nicht die erforderlichen Schaltungen gab, die sie z.B. stillsetzen können. Auch die Entkopplung vom Strom ist oftmals noch nicht gegeben, so dass sie sofort wieder anlaufen können.

    Deshalb heißt es ja auch "Altmaschine". Die Pflicht zur Nachrüstung steht da erst mal über der GB.

    Wie will ich denn rausfinden was nachzurüsten ist, wenn nicht über ne Gefährdungsbeurteilung? Und warum sollte sich an der Pflicht was ändern, dadurch dass die Maschine an Platz A oder B steht?

  • müsst ihr nach Anhang 1 BetrSichV nachrüsten.

    In meinem Anhang 1 der BetrSichV steht nichts zu Altmaschinen, sondern da sind bestimmte Arbeitsmittel aufgeführt.

    Die Pflicht zur Nachrüstung steht da erst mal über der GB.

    Schau dir mal sie §§3 und 4 an. => GBU vor Verwendung des Arbeitsmittels erstellen. Anhand der GBU dürfte man auch die notwendigen Nachrüstungen erkennen bzw. wenn Nachrüstung unmöglich ist, alternative Schutzmaßnahmen festlegen. Dann die Maßnahmen der GBU umsetzen, so dass die Maschine nach dem Stand der Technik sicher betrieben werden kann.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Schneiderfrei30,

    Werden wir durch den Aufbau zu Hersteller mit all seinen Pflichten ?

    Muss die Kreise nachgerüstet werden, was wirtschaftlich natürlich nicht geht ?

    Ihr werdet nicht zum Hersteller.

    Eine Nachrüstung ist nicht wegen eines Umzuges der Maschine notwendig!

    Der Arbeitgeber muss bestimmte Mindestregeln einhalten, wenn er neue Arbeitsgeräte einführt (Schlagwort CE-Kennzeichnung). Wenn er bereits bestehende Geräte weiterhin benutzt, gelten für ihn andere Regeln. Er muss nicht die gleichen Maßnahmen ergreifen wie bei neuen Geräten, solange er eine andere wirksame Maßnahme ergreift, die genauso gut funktioniert. Oder wenn es unverhältnismäßig schwierig wäre, die Regeln für neue Geräte einzuhalten und die Abweichung trotzdem sicher ist. In der Gefährdungsbeurteilung sollten die Ergebnisse zu diesem Thema dokumentiert werden.

    Ich gehe von aus, dass ihr dies bereits berücksichtigt habt. Ansonsten wäre, unabhängig von einem Umzug, eine Nachrüstung gegebenenfalls notwendig.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Man sollte sich erst einmal im klaren darüber sein, dass es keinen Bestandsschutz für alte Maschinen gibt. Sie sollten grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen. Grundsätzlich sollte man daher bei sehr alten Schätzchen einmal schauen, welches Schutzniveau den tatsächlich erforderlich ist. Eine Maschine, von der eine geringe Gefährdung ausgeht, benötigt z.B. keine zweikreisige Abschaltung. Ich empfehle hierzu den Blick in die EN 12100. Nach dem Umsetzen der Maschine ist auf jeden Fall eine Prüfung gemäß BetrSichV erforderlich. Hierfür empfehle ich das Template T008-1A der BG RCI. Darüber hinaus ist auch eine elektrische Prüfung nach DIN EN 60204-1 erforderlich.

  • Man sollte sich erst einmal im klaren darüber sein, dass es keinen Bestandsschutz für alte Maschinen gibt. Sie sollten grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen. Grundsätzlich sollte man daher bei sehr alten Schätzchen einmal schauen, welches Schutzniveau den tatsächlich erforderlich ist. Eine Maschine, von der eine geringe Gefährdung ausgeht, benötigt z.B. keine zweikreisige Abschaltung. Ich empfehle hierzu den Blick in die EN 12100. Nach dem Umsetzen der Maschine ist auf jeden Fall eine Prüfung gemäß BetrSichV erforderlich. Hierfür empfehle ich das Template T008-1A der BG RCI. Darüber hinaus ist auch eine elektrische Prüfung nach DIN EN 60204-1 erforderlich.

    Was passiert denn, wenn die ganzen Ergänzungen bzw. die Anpassung an heutigen Normen eine wesentliche Änderung darstellen? Muss ich dann auch die CE-Kennzeichnung anpassen oder reicht eine Risikoabschätzung. Wenn die Maschine älter ist, hat diese u. U. keine CE-Kennzeichnung.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Was passiert denn, wenn die ganzen Ergänzungen bzw. die Anpassung an heutigen Normen eine wesentliche Änderung darstellen? Muss ich dann auch die CE-Kennzeichnung anpassen oder reicht eine Risikoabschätzung. Wenn die Maschine älter ist, hat diese u. U. keine CE-Kennzeichnung.

    Das wurde hier doch auch schon mal angesprochen?

    aus dem Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS vom 09.04.2015)

    "Der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen. "

    Oder meinst du was anderes?

    Und was das fehlende CE bei Altmaschinen angeht... Gefährdungsbeurteilung...

    BGHM - Checkliste - Maschinen ohne CE

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Was passiert denn, wenn die ganzen Ergänzungen bzw. die Anpassung an heutigen Normen eine wesentliche Änderung darstellen? Muss ich dann auch die CE-Kennzeichnung anpassen oder reicht eine Risikoabschätzung. Wenn die Maschine älter ist, hat diese u. U. keine CE-Kennzeichnung.

    E.weline hat die perfekte Antwort auf deine Frage gegeben. Ein Anpassen auf den Stand der Technik wird niemals eine wesentliche Änderung darstellen.

    Hat die Maschine keine CE-Kennzeichnung, weil sie vor dem 01.01.1995 in den Verkehr gebracht wurde, dann bekommt sie auch kein CE-Kennzeichen, es sei denn auf Grund einer wesentlichen Änderung wurde ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt.

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  • Hallo

    Ist der Hersteller der Maschine noch bekannt? Wie alt ist die Maschine?

  • Für Arbeitsmittel gibt es (anders als für Kfz) keinen Bestandsschutz. Die Maschine muss den Mindestanforderungen genügen. Dafür verantwortlich ist derjenige, der das Arbeitsmittel seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt.

    1990: da galt noch eine andere EU Richtlinie. Man muss prüfen, welche heute geltenden Mindestanforderung die Maschine noch erfüllt und nachrüsten. Im Extremfall, wenn die Nachrüstung nicht möglich ist, darf die Maschine nicht mehr als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.