Beiträge von Kugelblitz66

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    Hallo Jonas,

    das Einzige was aus meiner Sicht hierbei in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden muss ist dein 3. Punkt "Bei der Materialbereitstellung an besagter Maschine, könnte es zu Quetschungen durch die Gitterbox/Ameise kommen". Hierbei geht es wie bereits von anderen Kollegen beschrieben um die Beurteilung des Arbeitsplatz. Die anderen beiden Punkte betreffen die Maschinensicherheit! Bei einer alten Maschine (ggf. sogar ohne CE) muss zunächst der Stand der Technik überprüft werden. Hilfreich ist hierbei eine entsprechende Maschinenprüfung durch eine befähigte Person. Der Mängelbericht zeigt dann, was an der Maschine an Sicherheitsfunktionen nachgerüstet werden muss. Hier greift auf jeden Fall die Maschinenrichtlinie mit ihren anhängigen Normen wie z.B. die EN 12100 "Sicherheit von Maschinen". Da wird man mit einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne der BetrSichV nicht weit kommen. Maßnahmen könnte z.B. ein zusätzliches Gitter sein, das herausgeschleuderte Teile abhält und eine Zweihandbedienung, damit der Bediener die Finger weg hat, wenn der Tisch dreht.

    Was man also dann doch noch in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen muss, ist die Wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV min. alle 4 Jahre (Abhängig von dem Wartungsintervall und der Nutzung der Maschine)

    Wir legen alles als Equipment in SAP an. Prüfpflichtige Arbeitsmittel bekommen zusätzlich einen Wartungsplan mit dem entsprechenden Prüfintervall und der Info wer prüfen darf. Prüfprotokolle werden dann wiederum ans Equipment angehängt. Alles mit MHD bekommt ebenfalls einen Wartungsplan, so dass man über den erforderlichen Austausch Informiert wird.

    Wir hatten gerade eine externe Firma bei uns, die einen Reinraum bei uns H2O2 begast hat. War die Firma Steris, die hatten auch entsprechende Messgeräte dabei. zusätzlich setzten die auch irgendwelche Katalysatoren zum Neutralisieren ein.

    Sorry, aber irgendwie verstehe ich die Diskussion nicht. Der Arbeitgeber entscheidet darüber, welche Tätigkeiten man in seinem Unternehmen ausübt. Hier gibt es offensichtlich bisher eine Regelung von 15h Sifa-Tätigkeit und 23h andere Tätigkeit. Dafür wird ein festes Monatsgehalt bezahlt. Ich gehe nicht davon aus, dass Du für deine Sifa-Tätigkeit keinen anderen Stundenlohn erhältst, als für die andere Tätigkeit. Warum sollte er dich also nicht in die Kurzarbeit schicken, unter der Prämisse, dass die 15h SiFa-Tätigkeit gemacht werden sollen? Letztendlich hast Du ja immer noch 4 volle Arbeitstage (30,4h) zur Verfügung. Ich sehe da keine unzumutbare Mehrbelastung.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Unfall im Getreidebunker passiert. Ich vermute, das er in die Förderschnecke gekommen ist, die das Getreide aus dem Bunker in einen nebenstehenden Anhänger fördert. Warum ist die nicht abgedeckt? Weil sich normalerweise niemand in dem Bunker aufhält, wenn die Schnecke läuft. Mit größeren Gegenständen muss man auch nicht rechnen, weil das Korn mehrfach gesiebt wird bevor es in den Bunker gelangt. Die Sicherheitsabschaltung über den Fahrersitz sollte also als ausreichend betrachtet werden können, zumal die Schnecke nur läuft, wenn Getreide aus dem Bunker gefördert wird. Der Bunker ist nur mit Werkzeug zu öffnen. Es wurden meines Erachtens also alle Schutzmaßnahmen umgangen.

    Hallo liebe Mitstreiter,

    ich bin neu hier und wollte mich kurz vorstellen. Ich komme aus der Marzipanstadt Lübeck und lebe somit glücklich zwischen den Meeren. Im Ursprung bin ich Dipl. Ing. Elektrotechnik und seit 6 Jahren SiFa. Meine Schwerpunkte liegen im Bereich Maschinensicherheit inkl. Ex-Schutz. Nebenbei bin ich auch noch VEFK hier an Standort.

    Ich hoffe auf ein konstruktives Miteinander und wünsche allen schon mal ein schönes Wochenende :rock2:

    Was passiert denn, wenn die ganzen Ergänzungen bzw. die Anpassung an heutigen Normen eine wesentliche Änderung darstellen? Muss ich dann auch die CE-Kennzeichnung anpassen oder reicht eine Risikoabschätzung. Wenn die Maschine älter ist, hat diese u. U. keine CE-Kennzeichnung.

    E.weline hat die perfekte Antwort auf deine Frage gegeben. Ein Anpassen auf den Stand der Technik wird niemals eine wesentliche Änderung darstellen.

    Hat die Maschine keine CE-Kennzeichnung, weil sie vor dem 01.01.1995 in den Verkehr gebracht wurde, dann bekommt sie auch kein CE-Kennzeichen, es sei denn auf Grund einer wesentlichen Änderung wurde ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt.

    Man sollte sich erst einmal im klaren darüber sein, dass es keinen Bestandsschutz für alte Maschinen gibt. Sie sollten grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen. Grundsätzlich sollte man daher bei sehr alten Schätzchen einmal schauen, welches Schutzniveau den tatsächlich erforderlich ist. Eine Maschine, von der eine geringe Gefährdung ausgeht, benötigt z.B. keine zweikreisige Abschaltung. Ich empfehle hierzu den Blick in die EN 12100. Nach dem Umsetzen der Maschine ist auf jeden Fall eine Prüfung gemäß BetrSichV erforderlich. Hierfür empfehle ich das Template T008-1A der BG RCI. Darüber hinaus ist auch eine elektrische Prüfung nach DIN EN 60204-1 erforderlich.

    Ich habe damit persönlich noch keine Erfahrungen gemacht, jedoch ist es 2014 bei der Fa. Stryker in Schönkirchen bei Kiel zu einer Explosion gekommen. Die produzieren auch medizinische Produkte (z.B. Implantate, usw.). Soweit ich das mitbekommen habe war bei denen Die Absaugung für die Maschinen fehlerhaft ausgelegt, so dass sich in den Rohren Staubnester bilden konnten. Das hat dann irgendwann zur Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre geführt, die durch eine entsprechende Zündquelle gezündet wurde,

    Mit anderen Worten: Das Thema ist nicht zu unterschätzen.