Hallo zusammen,
grade angemeldet und schon die erste Frage ... ich muss ein bisschen ausholen um alle Umstände zu erläutern bzw. den Sachverhalt darzustellen.
Ich war am 06.03. - 07.03.2023 bei einem Seminar für die Erstellung und Durchführung von GBU`s und Aktuell (heute und morgen) bin ich auf einem Seminar "Fachkunde Gefahrstoffe (Gefahrstoffbeauftragter) - Einstufung, Kennzeichnung, Lagerung und innerbetrieblicher Transport".
In meinem Freundes und Bekanntenkreis befinden sich relativ viele Selbständige mit Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen(z.B. Heizung und Sanitär, Autowerkstatt, Gärtnerei, Landwirtschaftliches Lohnunternehmen).
In den Seminaren habe ich sehr viel neues gelernt (so sollte es ja auch eigentlich sein) und wahnsinnig viel mitgenommen.
Warum auch immer, schossen mir bei beiden Seminaren meine Freunde bzw. Bekannte durch den Kopf. Mir kamen so Gedanken wie: "Das wissen die bestimmt nicht...", "das haben die bestimmt nicht aufm Schirm", "na, ob das so gelebt wird?!" oder auch so Sachen wie "F*ck, wenn was passiert, die BG kommt, oder so ähnlich sind die im a..ch!"
Darauf hin habe ich diese angerufen und einfach mal nachgefragt ob jemand etwas in Richtung GBU, Gefahrstoffkataster, GBA, MBA oder jährliche Unterweisung von MA hat/macht.
Mag vlt. Übermotiviert sein, aber meine Neugier musste befriedigt werden
Und siehe da ... natürlich nicht!!
Und jetzt zu meinen eigentlichen Fragen:
Darf ich für diese Betriebe: Betriebsanweisungen, GBU`s und Gefahrstoffkataster anlegen und erstellen?
Darf ich die MA einmal jährlich Schulen?
Wenn ja, muss ich "bestellt" werden oder kann ich das einfach so machen?
Und jetzt zu einer für mich auch interessanten Frage, da ich merke, wie Wichtig dieses Thema ist und da eine Menge an Bedarf besteht:
DARF man mit meiner aktuellen Expertise ein Kleingewerbe anmelden und (erst mal nebenberuflich) diese Leistungen gegen Vergütung anbieten und ausführen? Oder geht das nicht weil, ... ka, ich keine SiFa bin oder sonstige mir nicht bekannte Gründe?
Weil In §3 Abs. 3 Satz 3 der BetrSichV ist ja festgelegt, dass die Gefährdungsbeurteilung ausschließlich von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) durchgeführt werden darf. Und das wäre ich doch dann oder bin ich da komplett auf dem Holzweg?
Uff... Ich hoffe ihr habt alle Informationen und könnt mir bei dieser Fragenbatterie helfen
Einen schönen Abend noch und Grüße!
Philip