Unterweisung für handelsübliche elektrische Stichsäge?

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  • Moin,

    ich bin zwar nicht angesprochen, die Antwort ist aber §12 (2) BetrSichV

    Gruß

    Moritz

    Danke für den Hinweis.

    Dort finden wir:

    "Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen."

    In Anbetracht der Gefährdung durch eine Stichsäge und weil der Einsatz in einem Labor erfolgt, bin ich der Meinung, dass die Betriebsanweisung hier nicht durch die Betriebsanleitung ersetzbar ist.

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  • ist die Säge für die gewerbliche Nutzung zugelassen?

    Ist eine solche Zulassung notwendig?

    In Anbetracht der Gefährdung durch eine Stichsäge und weil der Einsatz in einem Labor erfolgt, bin ich der Meinung, dass die Betriebsanweisung hier nicht durch die Betriebsanleitung ersetzbar ist.

    Bei gängigen Elektrogeräten gibt es eine Bedienungsanleitung, die auch die Gefahren auflistet, oft sogar in einem separaten Kapitel. Manchmal findet man sogar eine Musterbetriebsanweisung. Somit dürften die notwendigen Punkte aufgeführt sein. Viele der neueren Geräte haben auch einen Anschluss für eine Staubabsaugung. Dieser sollte dann auch verwendet werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Im Gegensatz zur Kaffeemaschine wird die Stichsäge eher seltener zum Einsatz kommen. Warum dann also gleich gewerbliche Nutzung zulässig? Das Labor ist keine Tischlerei. Obwohl die dann ja wieder im Umgang ausgebildet wären.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Ist eine solche Zulassung notwendig?

    Wenn der Hersteller den Hinweis " Dieses Gerät ist nicht zur gewerblichen Nutzung geeignet." gibt, ist die Maschine eben nur für Hobby oder Hausgebrauch. Und eben nicht in einem Labor, Werkstätte oder sonstigen gewerblichen Einrichtungen zu verwenden.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael


    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Eine Nichteignung für gewerbliche Zwecke dürfte auf mangelnde Dauerbelastbarkeit des Arbeitsmittels zurückgehen. Außerdem erwarten gewerbliche Kunden lange Verfügbarkeit von Zubehör und Ersatzteilen. Aber das muss ja nicht stören.

    Ein Labor, das ab und zu eine Sticksäge benötigt, sollte auf CE-Kennzeichnung achten und vielleicht auf das Symbol der Schutzklasse. Dann sollten die von Axel erwähnten Sicherheitskapitel in der Bedienungsanleitung vorhanden sein (wenn auch oft nur in Schriftgröße 4 in allen EU-Amtssprachen ...).

    Kurze Prüfuzng der Säge, kurze Unterweisung des Laborpersonals, SIcherstellung einer Aufbewahrung der Ersatz-Sägeblätter in der geeigenten Originalschachtel und das Labor hat alles richtig gemacht, ohne zu übertreiben. Die TAP wird es dankend zur Kenntnis nehmen.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

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  • Wenn der Hersteller den Hinweis " Dieses Gerät ist nicht zur gewerblichen Nutzung geeignet." gibt, ist die Maschine eben nur für Hobby oder Hausgebrauch.

    Der Hersteller kann mir aber eine Verwendung nicht verbieten. Ich habe die Eignung nur über die GBU festzustellen. Wenn ich ein Gerät ähnlich verwende wie in einem Privathaushalt, kann ich auch gewerblich relativ problemlos ein solches Gerät verwenden, welches nicht für den gewerblichen Bereich vorgesehen ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Der Hersteller kann mir aber eine Verwendung nicht verbieten. Ich habe die Eignung nur über die GBU festzustellen. Wenn ich ein Gerät ähnlich verwende wie in einem Privathaushalt, kann ich auch gewerblich relativ problemlos ein solches Gerät verwenden, welches nicht für den gewerblichen Bereich vorgesehen ist.

    Der Hersteller verbietet es ja nicht, sondern gibt dadurch an, das die Maschine für eine Dauerbelastung und den Auswirkungen aus gewerblicher Verwendung nicht ausgelegt ist. Hier geht es aber auch um Regress- und Gewährleistungsansprüche. Natürlich ist die GBU das Zauberwort, da gebe ich Dir recht. Aber dennoch sind aus meiner Sicht nur Geräte zu verwenden, die der Hersteller auch für diese Zwecke (hier gewerblich) auf dem Markt bereit stellt.

    Viele Grüße aus der Oberpfalz

    Michael


    Freile d´Erfahrung is na ned aso do, owa des wird scha... (Max Grünzinger)


  • Auch die Sach- und Feuerversicherung sollte betrachtet werden.

    Gruß´

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Leute,

    Ich will jetzt nicht unken - aber merkt ihr was in diesem Chat?!?!?

    Wir reden über eine handelsübliche Stichsäge, mit der ein paar Latten geschnitten werden.

    Ganz ehrlich: Die meisten Diskussionsteilnehmer würden in meinem Betrieb keine 3 Tage überleben...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hallo,

    ein Blick in die Gebrauchsanweisung ergibt manchmal erstaunliche Erkenntnisse. Vor einigen Jahren habe ich im Baumarkt einen Sägebock mit unten genannter bestimmungsgemäßer Verwendung gekauft. Dieses (Extrem-)Beispiel verwende ich seither in meinen Schulungen.

    Anerkennenswert finde ich, dass der Inverkehrbringer dies so klar und deutlich formuliert hat. Wahrscheinlich ist er ein "gebranntes Kind".

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    Die Konsequenz dieser Angaben darf sich jeder selbst klar machen und danach entscheiden.

    Ich verwende den Sägebock, allerdings nur zuhause. Wobei =O, ich arbeite ja seit 9 Jahren im Homeoffice ... :/

    Und Unterweisung hat auch keiner gemacht. ;(

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

    Einmal editiert, zuletzt von Niko (15. Februar 2023 um 10:59)

  • Die meisten Diskussionsteilnehmer würden in meinem Betrieb keine 3 Tage überleben.

    Kann schon sein, Burger sind nicht so mein Ding. ;)

    Ich finde es aber interessant, dass Fachkräfte sich hier über eine solche "Kleinigkeit" doch durchaus konträr austauschen.

    Anerkennenswert finde ich, dass der Inverkehrbringer dies so klar und deutlich formuliert hat. Wahrscheinlich ist er ein "gebranntes Kind".

    Oder hat eine schlechte Rechtsberatung, denn wenn ein Fehlgebrauch absehbar ist, hat der Hersteller in der Regel entsprechende Maßnahmen zu unternehmen um diesen zu verhindern. Der Passus in der Bedienungsanleitung dürfte da nicht ausreichen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Axel,

    Oder hat eine schlechte Rechtsberatung, denn wenn ein Fehlgebrauch absehbar ist, hat der Hersteller in der Regel entsprechende Maßnahmen zu unternehmen um diesen zu verhindern. Der Passus in der Bedienungsanleitung dürfte da nicht ausreichen.

    Welche Maßnahmen eines Herstellers, die eine Benutzung eines Sägebocks im gewerblichen Bereich (=Fehlgebrauch) verhindern können, kennst du?

    Für den Hersteller sehe ich dies als unmöglich an. Also wird es dann eine Frage der Haftung und Schadensersatz sein.

    Anstatt Sägebock kann ich mir auch die Stichsäge aus dem Eingangsthread vorstellen. :/

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Da werden auch schonmal Finger mit geschnitten......

    Wenn Du den Sinn in den Regelungen nicht siehst, bedeutet das nicht zwingend, dass die Regelungen ungeeignet sind.

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  • Der Hersteller kann mir aber eine Verwendung nicht verbieten. Ich habe die Eignung nur über die GBU festzustellen. Wenn ich ein Gerät ähnlich verwende wie in einem Privathaushalt, kann ich auch gewerblich relativ problemlos ein solches Gerät verwenden, welches nicht für den gewerblichen Bereich vorgesehen ist.

    Mitarbeiter dürfen Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß verwenden. Der Hersteller definiert den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wenn man davon abweicht, ist der Hersteller aus der Haftung. Das bedeutet, man kann das vereinfachte Verfahren nach §7 BetrSichV nicht anwenden und schlüpft quasi in die Rolle des Herstellers und muss sicherstellen, dass die Arbeitsmittel den einschlägigen Vorschriften entsprechen.

    Abweichen von der Herstellerangabe bedeutet, dass man die bestimmungsgemäße Verwendung selber definiert. Gemäß europäischer Maschinenrichtlinie ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eine "Bereitstellung am Markt".

  • Der Hersteller definiert den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wenn man davon abweicht, ist der Hersteller aus der Haftung.

    Die besagte Stichsäge unterliegt der Maschinenrichtlinie, unabhängig, was der Hersteller definiert. Da sich der Hersteller an die Vorgaben, die aus der Richtlinie abgeleitet werden, halten muss, sehe ich da keine großen Probleme. Säge bleibt Säge unabhängig ob gewerblicher oder privater Gebrauch. Nach der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller seine Maschine so gestalten, dass sie auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung sicher ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Die besagte Stichsäge unterliegt der Maschinenrichtlinie, unabhängig, was der Hersteller definiert. Da sich der Hersteller an die Vorgaben, die aus der Richtlinie abgeleitet werden, halten muss, sehe ich da keine großen Probleme. Säge bleibt Säge unabhängig ob gewerblicher oder privater Gebrauch. Nach der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller seine Maschine so gestalten, dass sie auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung sicher ist.

    Alles richtig und kein Widerspruch zu meiner Ausführung.

    Und eben weil das alles so ist, übernimmt der Arbeitgeber die Herstellerpflichten, wenn er das AM außerhalb der vom Hersteller definierten bestimmungsgemäßen Verwendung verwenden lässt.