Moin,
ich bin zwar nicht angesprochen, die Antwort ist aber §12 (2) BetrSichV
Gruß
Moritz
Danke für den Hinweis.
Dort finden wir:
"Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen."
In Anbetracht der Gefährdung durch eine Stichsäge und weil der Einsatz in einem Labor erfolgt, bin ich der Meinung, dass die Betriebsanweisung hier nicht durch die Betriebsanleitung ersetzbar ist.