Haftung von Vorgestzten (Das Alkohol-Urteil)

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  • Ein Vorgesetzter hat festgestellt, dass ein Beschäftigter so alkoholisiert war, dass er seiner Arbeit nicht mehr nachkommen konnte. Der Vorgesetzte hat ein Taxiunternehmer damit beauftragt, den Beschäftigten nach Hause zu fahren
    und dem Taxifahrer im Voraus das Geld für die Fahrt gegeben. Auf Geheiß des Beschäftigten hat ihn der Taxifahrer in der Nähe seiner Wohnung abgesetzt.
    Der Beschäftigte ist in ein nahegelegenes Wirtshaus gegangen und auf dem Weg dorthin verunfallt.
    Begründung :
    Der Vorgesetzte hatte dafür Sorge zu tragen, dass der Beschäftigte sicher nach Hause und nicht nur in die Nähe seiner Wohnung kommt. Das bedeutet, er hätte dafür sorgen müssen, dass der Beschäftigte bis vor seine Haustür gebracht, und wenn möglich dem Ehepartner übergeben wird.
    Der Vorgesetzte durfte zwar einen Dritten beauftragen, er hätte diesem aber einen eindeutigen Auftrag geben müssen, und er hätte sich von der Zuverlässigkeit des Beauftragten überzeugen müssen. Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Dritten hätte er einen zuverlässigen anderen Beschäftigten zur Kontrolle mitschicken müssen.
    Das Alkohol-Urteil
    Der Vorgesetzte wurde der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden.

    Horst

    Einmal editiert, zuletzt von eisenhuth (21. Dezember 2007 um 10:08)

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  • puhh das ist aber auch hart.
    Leider denke ich, dass das auch ned leicht umzusetzen ist.
    Gott sei dank ist das ja nicht so oft der Fall.

    Die Frage ist, wenn es dem Mitarbeiter gesundheitlich ned so gut geht ?

    Bsp. Grippe. Der Vorgesetzte verhält sich gleich wie in dem Fall. Der Mitarbeiter verunfallt weil es Ihm vielleicht ned so gut geht?

    Das würde mich schon interessieren.

    Na ja, wer weis.

    LG
    Michael Kasper

    _______________________________________________________
    Nicht jeder der viel redet, sagt auch viel !

  • Find ich knüppelhart das Urteil!

    Muss sagen das ich das Urteil nicht gutheissen will, weil ich der Meinung bin das auch die Verantwortung der Vorgesetzten irgendwo Grenzen haben sollte!!!

    Alkohol bei der Arbeit lässt sich, so denke ich, nicht wirklich grundsätzlich ausschliessen. Alkoholkranke Mitarbeiter finden immer Wege bei der Arbeit zu trinken, und das ohne das der Vorgesetzte das mitbekommt. Kommt es dann zu dem Fall das der Mitarbeiter dermaßen betrunken ist, das es auffällt, bin ich der Meinung, das dieser selbstverantwortlich ist.
    Sprich:
    Wenn der Vorgestzte ihn dann nach auffordert die Firma zu verlassen, da dieser seine Arbeit nicht mehr ohne ein erhöhtes Risiko ausführen kann, so sollte der Mitarbeiter nach verlassen des Firmengeländes selbst für seine Sicherheit verantwortlich sein, denn er hat sich dazu entschieden Alkohol zu konsumieren!!

    Bei einem Alkoholkranken, sofern es bekannt ist, gibt es meiner Meinung nach sowieso nur Zwei Möglichkeiten:
    1. Die Firma behält ihn unter der Voraussetzung einer Entziehungskur.
    2. Wenn sich der Mitarbeiter weigert muss es zur Entlassung kommen, da die Gefährdung die sich der Mitarbeiter unter Alkohol aussetzt, bei der Haftung des Vorgestzten hängen bleibt! Untragbare Situation!!

    Wir hatten schon ein oder zwei Fälle bei dem bekannt wurde das Mitarbeiter Alkoholkrank waren. Diesen Mitarbeitern wurde ohne Kritik, ganz sachlich, und voller Verständnis das es sich um eine Krankheit handelt, nahe gelegt, eine Kur zu machen und nach dieser die Arbeit bei uns wieder aufzunehmen. Bei dem einen hat es funktioniert, der andere wurde nach einem Rückfall mit Unfallfolge bei dem zum Glück nur ein hoher Sachschaden entstand entlassen.

    "Wenn zwei Menschen immer dasselbe denken, ist einer von ihnen überflüssig."

  • Interessant wäre noch die Betriebsgröße. Bei Kleinbetrieben ist das immer ein Problem. Ab einer bestimmten Betriebsgröße, wenn ein Betriebsrat und eine Abteilung für Arbeitssicherheit vorhanden ist, sollten die Informationen, wie man sich in solchen Fällen verhält, dem Vorgesetzten vorliegen.
    Größere Betriebe haben auch Betriebsvereinbahrungen darüber und ein Ablaufprogramm wie sich zu verhalten ist.

    Schopenhauer's Entropie-Gesetz: Wenn man einen Teelöffel Wein in ein Faß Jauche gießt, ist das Resultat Jauche. Wenn man einen Teelöffel Jauche in ein Faß Wein gießt, ist das Resultat ebenfalls Jauche.

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  • Tut mir leid, hier kann gesunder Menschenverstand nicht mehr mithalten!
    Das Urteil könnte so nicht lange Bestand haben.

    Wo steht geschrieben, daß der Arbeitgeber verantwortlich ist, daß ich gesund nach Hause komme, besser gesagt, wie ich das tue? Nur das Wissen des Chef`s, das hier etwas nicht in Ordnung ist, macht ihn mitverantwortlich.
    Wie soll ein Taxifahrer den MA daran hindern, irgendwo auszusteigen, und weiterzusaufen? Er hat keinerlei Recht jemanden gegen seinen Willen festzuhalten, genausowenig wie der Arbeitgeber oder sogar ein Kollege als Begleitung.
    Selbst die Besatzung eines Rettungswagens ist hier schon eingeschränkt und braucht für die Mitnahme Verstärkung unserer Ordnungshüter.
    Hier war bestimmt ein kleines anderes Detail verantwortlich, den Richter so entscheiden zu lassen.
    Der Arbeitgeber muß wohl gewußt haben, daß der MA schon völlig breit ist und nicht nach Hause geht.
    Fahrlässige Tötung durch Unterlassung trifft es dann wohl eher.

    Die gesamte Urteilsbegründung bringt es wohl an den Tag, sonst fehlt mir etwas der Durchblick.

    Ciao Andreas

    • Offizieller Beitrag

    hallo,
    ich hab mal eine datei gefunden wo alle fälle vom horst beschrieben sind.

    quelle: vdsi-suedwest

    Dateien

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo,

    leider sind in dem Vortrag von Frau Dellmann, auf den der obige Link verweist, auch keine Fundstellen oder Aktenzeichen, geschweige denn das Gericht angegeben, das diese Entscheidung getroffen haben soll.

    Da dieses "Urteil" schon seit Jahren durch verschiedene Vorträge zur Verantwortlichkeit von Führungskräften geistert, vermute ich stark, dass es hier um einen modernen "Mythos des Arbeitsrechts" handelt.

    Gegen Herausgabe der Originalentscheidung oder einer nachprüfbaren Fundstelle bin ich allerdings gerne bereit, meine Ansicht zu revidieren.

    Viele Grüße

  • Mich wundert die Diskussion?

    Wenn ich mir die vielen Artikel hier in unserem Forum so durchlese wird von den Aufsichten/Vorgesetzten immer verlangt das sie die Verantwortung für Ihre Mitarbeiter tragen.

    Der Betrieb bezahlt Beiträge an die BG dadurch ist er eine ganze Menge verantwortung an einen Dritten losgeworden.
    Dieser bezahlt das Krankenhaus, die Rente usw. aber das wissen hier ja alle 8)

    Der Mitarbeiter ist versichert auf dem Weg zur Arbeit, während dessen und nach Hause.

    Wenn ich als Vorgesetzter das Geld für meine Verantwortung bezahlt bekomme muss ich für meine Anweisungen gerade stehen.
    Denn ich bekomme nicht nur Lob sondern auch Tadel. Denn Tadel wollen aber alle nicht hören.
    Da kommen dann solche Aussagen wie: Ich habe nun wirkich nicht genug Zeit alles zu kontrollieren. Oder Ich kann hier doch meinen Mitarbeitern nicht in Ihr Privatleben reden.

    Fazit für mich nach diesen Urteil:
    Während der Arbeitszeit habe ich Anweisung zu geben und zu achten das sie befolgt werden. (Das schließt die Arbeitssicherheit zu 100 Prozent ein). Der Mitarbeiter hat die Weisungen zu befolgen es sei denn sein Leben ist in Gefahr. Kann der Mitarbeiter solche Anweisungen offensichtlich nicht mehr befolgen dann muss, die Aufsicht den Betrunkenen Mitarbeiter in Notfall zu Hause an der Schwelle persönlich oder durch einen weiteren Mitarbeiter abliefern.
    Dann ist der Arbeitsweg offizel beendet.
    Danach ist die Privatzeit angebrochen.
    Als weiteren Punkt muss der Vorgesetzte danach schauen und sorgen das die Gefährdung die von diesem Mitarbeiter ausgehen keinen zweiten Schädigt.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

    Einmal editiert, zuletzt von RaBau (25. Oktober 2008 um 21:56)

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  • :45:Hallo zusammen,
    find ich auch heftig. Da es nicht wirklich zu finden ist, vielleicht wirklich ein Mythos? Mit normalem Menschenverstand ist das Urteil nicht zu erklären - aber eine solche Erwartung wäre wohl auch etwas zu viel verlangt. Ich bin schon dafür, dass Führungskräfte ihre Verantwortung ernst nehmen und auch wahrnehmen. Aber für den Fall, dass dieses Urteil wirklich so sein sollte, was ist denn mit den Pflichten des Beschäftigten? Ist doch ziemlich einseitig betrachtet - oder?
    LG
    Martina111

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Hallo zusammen,

    zunächst mal ging es mir alleine um die Frage, ob das behauptete Urteil zu dem geschilderten Fall existiert. Es ging also keinesfalls darum, ob ein Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine solche Entscheidung hätte treffen können. Denn es macht in der betrieblichen Diskussion schon einen erheblichen Unterschied, ob es bereits eine solche (pauschalierende) Entscheidung gibt oder ob es nur (unter Berücksichtigung besonderer Umstände) eine Entscheidung geben könnte.

    Im Übrigen halte ich den Ansatz, dass die Führungskraft auch für den sicheren Nachhauseweg des Arbeitnehmers verantwortlich ist, für grundsätzlich überzogen. Es ist zwar richtig, dass Wegeunfälle über die BG versichert sind, dies stellt aber im Grunde einen Systembruch dar. Ein Wegeunfall ist nämlich gerade kein Arbeitsunfall, er wird nur versicherungsrechtlich so behandelt. Genauso wie die Zeit, die der Beschäftigte morgens zur Arbeit und abends wieder zurück benötigt, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, liegt die Verantwortung für das sichere Nachhausekommen beim Arbeitnehmer und nicht beim Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten. Nur dann, wenn besondere Umstände zusammen kommen (Vorhersehbarkeit des früheren Aussteigens, erkennbar fehlerhafte Auswahl des Taxifahrers etc.) könnte eventuell ein Ansatz für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Vorgesetzten vorhanden sein.

    Aber dies wäre eine absolute Ausnahme. Die Ausnahme dagegen unter Berufung auf ein (noch) imaginäres Urteil zur Regel erheben zu wollen, halte ich für bedenklich und überspannt die Anforderungen an Führungskräfte.

    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,
    wie sieht denn die Lage aus, wenn der direkte Vorgesetzte weiß, daß ein Mitarbeiter ein richtiges Alkohol-Problem hat und alkoholisiert zur Arbeit erscheint?
    Der Produktionsleiter hat ihn nach Hause geschickt, wohlgemerkt mit seinem eigene Auto! Wie sieht es hier mit der Verantwortung aus wenn etwas passiert wäre?

    Was ist die richtige Vorgehensweise? Bin da noch etwas überfragt.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hallo Frank,

    in deinem Falle würde ich sagen, dass sich der Produktionsleiter bei einem Unfall warm anziehen muß. Wenn der Vorgesetzte wissentlich handelt befindet er sich im Bereich des Vorsatzes und handelt nicht mehr fahrlässig. Und wie wir alle wissen ist der Vorsatz besonders teuer.

    siehe auch:

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  • Die Pflicht des AG, dafür zu sorgen, dass der alkoholisierte AN unversehrt zu Hause ankommt (!), leitet sich aus dem § 242 des BGB ab, wonach der Schuldner (hier AG) zum Bewirken der Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verpflichtet ist. Aus dem § 618 BGB ergibt sich die Fürsorgepflicht des AG gegenüber dem AN.

    „ § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen
    (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
    ....

    Im weiteren Verlauf regelt der § 619, dass die § 617 und 618 zwingendes Recht sind, also nicht dispositiv (– vertraglich nicht verhandelbar (auch nicht durch BV)). Der § 618 (Abs.1) legt Normen und Gesetze des AS (öffentlich sowie der UV Träger) zugrunde und „kooperiert“ mit diesen. Im wahren Leben bedeutet das, dass es u.U. nicht reicht, dem AN ein Taxi zu rufen und ihn damit seinem Rausch zu überlassen. Der Taxifahrer könnte es ablehnen, ein Rechtsgeschäft mit ihm eingehen zu wollen. Dann steht unser AN immer noch auf der Straße. Weiterhin könnte er zwar einsteigen, dann aber zwischenzeitlich anderer Meinung sein und das Taxi unterwegs irgendwo wieder verlassen. Was hier erschwerend zum Tragen kommt ist, dass der AN ja u.U. seinen Versicherungsschutz verwirkt hat. Kommt es dann im Verlauf des Nachhauseweges zu einem Unfall und einer körperlichen Schädigung des AN, so hat der Vorgesetzte ein ernst zunehmendes Problem, da es sich dann möglicherweise nicht um einen Wegeunfall handelt und somit auch keine Haftungsbeschränkung nach dem § 104 und 105 SGB VII gegeben ist. Was soviel heißt, als dass der Vorgesetzte für den körperlichen Schaden zu Verantwortung gezogen werden kann. (die Haftung ist nicht mehr eingeschränkt)

    Lange Rede, kurzer Sinn... :tongue: :
    Taxi rufen; eine Begleitung mitschicken; alles dokumentieren; weigert sich der Taxifahrer, so muss der AG die Fahrt anders organisieren (plus Begleitung!); Abmahnung nicht vergessen, da eine Kündigung ohne Abmahnung (auch bei Vollrausch) nicht möglich ist (lt. Rechtsprechung)
    Die Kosten für die Maßnahme trägt der AN
    Noch eins: Alkoholkontrollen sind nach § 87 BetrVG Mitbestimmungspflichtig, also BR nicht vergessen – der sollte aber im Rahmen einer generellen Regelung in Form einer BV sowieso mit im Boot sein.
    Na dann, viel Spass mit der BV und deren Umsetzung. ;)

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    Einmal editiert, zuletzt von Martina111 (16. September 2009 um 23:49)