Beiträge von eisenhuth

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    G41 und G25

    Die Verpflichtung, sich diesen Untersuchungen zu unterziehen, dient nicht der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dem Erkennen und der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, sondern sie bezweckt allein die Feststellung der Befähigung bzw. Eignung der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten. In diesen Fällen muss das Untersuchungsverlangen deshalb auf Rechtsgrundlagen außerhalb des Arbeitsschutzrechts gestützt werden. In Betracht kommen hier neben Rechtsvorschriften zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung (z. B. Fahrerlaubnisverordnung), Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze. ..Diese Klarstellung der Rechtslage legt zugleich offen, dass die Kosten für „Pflichtunter-suchungen" bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten und bei Arbeiten mit Absturzgefahr nicht dem Arbeitsschutzrecht zugerechnet werden können.

    Der Sicherheitsbeauftragte

    Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

    Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer und die Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.

    Der Sicherheitsbeauftragte - überzeugt sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen,
    - meldet Mängel seinem Vorgesetzten und wirkt auf deren Beseitigung hin,
    - gibt Hinweise und Empfehlungen zur Beseitigung von Gefahren und Sicherheitsmängeln,
    - informiert Arbeitskollegen über Fragen des Arbeitsschutzes und motiviert zu sicherheitsgerechtem Verhalten.

    Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten

    Die Übertragung einer Weisungsbefugnis ist mit der Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten nicht verbunden. Der Sicherheitsbeauftragte kann also keine Anweisungen erteilen, auch dann nicht, wenn er massive Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften feststellt. Er trägt keine Verantwortung für die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Er kann für Unfälle, die auf unterlassene, mangelhafte oder falsche Wahrnehmung seiner Aufgabe als Sicherheitsbeauftragter zurückzuführen sind, nicht haftbar gemacht werden, weder zivil- noch strafrechtlich.

    Die Verantwortung für die Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen bleibt beim Unternehmer und seinen Führungskräften. Sie wird durch die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nicht geschmälert.

    Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
    ...
    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.

    Worauf muss der Auftraggeber achten?

    - Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    - Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.


    - Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.


    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).

    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.


    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    - die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    - die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Der Antragsteller, der einen Stoff einführen will, muss zunächst alle Informationen zusammentragen.
    Er muss sich ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt beschaffen und auch sonst alle notwendigen Unterlagen besorgen. Er ist auch verantwortlich für die Ersatzstoffprüfung, die von der Gefahrstoffverordnung verlangt wird. Er muss prüfen, ob ein weniger gefährlicher Stoff verwendet werden kann oder ob durch eine Änderung des Verfahrens eventuell ganz auf den Stoff verzichtet werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Freigabeantrag zu dokumentieren.

    Im Anschluss an diese Prüfungen geht der Antrag zu den Beauftragten für Abfall, Gefahrgut usw. und zur Arbeitssicherheit und wird von diesen beurteilt. Sie bewerten die geplanten Arbeitsverfahren aus Umwelt- und Sicherheitssicht und schlagen Verbesserungen oder notwendige Schutzmaßnahmen vor.

    Wenn alle Beteiligten ihre Stellungnahmen abgegeben haben, geht der Antrag an den Aussteller zurück. Dieser kann jetzt entscheiden, ob er den Stoff trotz der eventuell gemachten Bedenken immer noch einführen will. Erst jetzt darf der Einkauf den Stoff bestellen.

    Das beschriebene Verfahren sieht sehr aufwendig und bürokratisch aus. Dies ist auch durchaus beabsichtigt. Das aufwendige Genehmigungsverfahren soll abschreckend wirken. Die Aussicht auf eine langwierige Genehmigungsprozedur soll den Antragsteller dazu bewegen, noch einmal zu überlegen, ob nicht vielleicht ein bereits vorhandener Stoff eingesetzt werden kann.


    Antrag zur Freigabe eines Gefahrstoffes Antrag Nr.:

    Bezeichnung des Stoffes:
    Handelsname:
    Artikel Nr.:
    Anwendungsgebiet:
    Hersteller:
    Lieferant:
    Ansprechpartner: Telefonnummer:

    Neuartiges Einsatzgebiet: Ja O Nein O

    Einsatz für:
    Warum können vorhandene Stoffe nicht eingesetzt werden?

    Vorgesehenes Bearbeitungsverfahren
    In Abteilung: Bedarfsmenge:

    Welche weniger gefährliche Stoffe wurden Geprüft ?
    Neu entstehende Stoffe:

    Zu entsorgende Stoffe:

    Stellungnahme Beauftragter für Abfall, Gefahrgut usw.:
    Stellungnahme Arbeitssicherheit:
    Entscheidung über Einführung:

    Eine Gefährdungsbeurteilung ist – anders als eine Unfallanalyse – eine vorausschauende, präventive Analyse einer möglichen Belastungs- und Beanspruchungssituation, die eine Gefährdung darstellen kann.
    Die Gefährdungsbeurteilung soll ein systematisches Vorgehen gegen Belastungen, Beanspruchungen und Störfaktoren ermöglichen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben.

    Untersuchung zum Problemkreis
    Organisationsverschulden

    I.Aufgabenstellung
    Zur Frage der Haftung der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter aus unzureichender Organisation („Organisationsverschulden“) sind durch den Bundesgerichtshof im Laufe der Jahre mehrere Urteile ergangen, deren Grundsätze sich wie folgt zusammenfassen lassen:

    Bei Unternehmen, deren Betrieb erhebliche Gefahrenquellen in sich schließt, kommt der Pflicht des Unternehmers zu einer allgemeinen und fortwährenden Überwachung der Mitarbeiter besondere Bedeutung zu. Gemäß § 823 BGB sind an die hierbei aufzuwendende Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. Wegen der den Mitarbeitern übertragenen großen Verantwortung und der bei Fehlleistungen möglichen schweren Folgen lässt sich die Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht auch aus § 831 BGB herleiten, so dass die Beweislast dem Unternehmer zufällt.

    Um die Haftung des Unternehmers aus § 831 BGB auszuschließen, reicht es nicht aus, das Personal ständig zu schulen und in geeigneter Weise, vor allem durch unbemerkte und unverhoffte Kontrolle, zu überwachen. Es müssen vielmehr klare Dienst- und Betriebsanweisungen vorhanden sein, und es muss durch eine regelmäßige und strenge Aufsicht, durch Belehrung und ständige wiederholte Beobachtung der Arbeitsabläufe dafür gesorgt werden, dass sich die Praxis des Betriebes nach den Vorschriften richtet.

    Für den Vertretungsfall hat der BGH in seiner Rechtsprechung zum § 831 BGB verlangt, dass der Unternehmer den Arbeitnehmer namhaft macht, der zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses als Ersatzmann verantwortlich gewesen ist. Falls dies dem Unternehmer nicht möglich gewesen ist, muss er den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB für alle Personen führen, die als Urheber der Fehlhandlung in Betracht kommen können.

    Der Unternehmer hat die Pflicht, die allgemeinen Aufsichtsanweisungen selbst zu treffen und die allgemeine Oberaufsicht selbst auszuüben. Bei besonders hoher Gefährdungsmöglichkeit müssen sich die Anweisungen der Unternehmensleitung auch darauf erstrecken, wer von den Betriebsangehörigen als Ersatzmann geeignet ist und eingesetzt werden soll, sowie welche zusätzlichen Sicherungs- und Überwachungs-maßnahmen zu ergreifen sind. Andernfalls trifft den Unternehmer der Vorwurf des Organisationsverschuldens.

    Seiner Haftung kann sich der Unternehmer auch nicht dadurch entziehen, dass er diese Pflichten einem sorgfältig ausgewählten leitenden Angestellten überträgt. Bei juristischen Personen greift die Zurechnungsregel des § 31 BGB ein, wenn die schuldhafte Verletzung allgemeiner Überwachungs- und Organisationspflichten zu einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 BGB geführt hat.

    Für Fehler eines Mitarbeiters, die diesem in Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben unterlaufen, trägt der Unternehmer das Personalrisiko, für das er nach § 278 BGB einstehen muss.

    Aber auch wenn das Unternehmen kein Auswahl- und Überwachungs-verschulden trifft, hat es Gemäß §§ 30, 31 BGB für ein schadenstiftendes Verhalten seines Mitarbeiters einzustehen, soweit dieser als „besonderer Vertreter“ anzusehen ist. Dies trifft zu, wenn er für einen Geschäftskreis bestellt ist, der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt, auch wenn die Vertretungsmacht des Mitarbeiters im Innenverhältnis beschränkt ist.

    Das Unternehmen ist verpflichtet, die Erfüllung der Aufsichtspflicht einem Organ zu übertragen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung i. S. von §§ 30, 31 BGB zu verschaffen, so dass er für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat. Betraut das Unternehmen mit dieser Aufgabe gleichwohl einen Mitarbeiter ohne solche Organstellung, so kann es sich dadurch haftungsrechtlich von dessen Verschulden nicht freizeichnen, Es tritt dann die sogenannte Fiktionshaftung für mangelhafte Organisation ein; das Unternehmen muss sich so behandeln lassen, als habe es dem Beauftragten Organstellung eingeräumt.

    Aus alledem ergibt sich für das Unternehmen die Notwendigkeit, im Schadensfall anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen zu können,
    - dass – auch für den Vertretungsfall – ordnungsgemäß und lückenlos organisiert ist und
    - dass alle Führungskräfte und deren Mitarbeiter mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt worden sind und fortlaufend geschult und überwacht werden.

    Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtenübertragung sind dem § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu entnehmen.

    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.

    In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Darüber hinaus gilt dies auch für andere betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z.B. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht. Eine gesonderte Pflichtenübertragung kann sich in diesen Fällen nur auf solche Unternehmerpflichten beziehen, die über den diesen Personen ohnehin obliegenden Pflichtenkreis hinausgehen.

    Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus. Es muss eine „ausdrückliche“ Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, dass die Erfüllung der Pflichten „in eigener Verantwortung“ geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies bedeutet, dass dem Beauftragten die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muss dem Beauftragten die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden. Schließlich muss die Übertragung im Rahmen des Sozialadäquaten liegen, d.h. im Rahmen dessen, was bei der Aufteilung von Aufgaben und Pflichten in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein üblich ist.

    Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit. Eine ordnungsgemäße Pflichtenübertragung bewirkt, dass neben dem allein in der Unfallverhütungsvorschrift angesprochenen Unternehmer nunmehr auch der Beauftragte verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Beauftragten ist indes nur eine zusätzliche, keine ausschließliche; denn neben dem Beauftragten bleibt der Unternehmer, wenn auch in geminderter Form, weiterhin verantwortlich (§ 130 OWiG). Ein aus rechtlichen Gründen unwirksamer Übertragungsakt ist auf die Verantwortlichkeit des Beauftragten grundsätzlich ohne Einfluss (§ 9 Abs. 3 OWiG). Notwendig ist jedoch, dass der Beauftragte mit dem Einverständnis des Unternehmers tätig geworden ist und tatsächlich eine Stellung eingenommen hat, wie sie von § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorausgesetzt wird. Es muss also zumindest faktisch ein Auftragsverhältnis vorliegen.

    Eine Pflichtenübertragung stellt ein im konkreten Einzelfall auszufüllendes Rahmenkonzept dar; seine Verwendung erfordert in der Praxis eine auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abgestellte Konkretisierung sowohl des örtlichen Bereichs, für den die Pflichtenübertragung gilt, als auch der Art und des Umfangs der übertragenen Pflichten sowie erforderlichenfalls eine Aussage über die finanzielle Verfügungsbefugnis des Beauftragten.

    Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
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    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.

    Worauf muss der Auftraggeber achten ?

    -Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    -Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.


    -Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.


    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).

    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.


    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    -die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    -die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
    ...
    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.
    Worauf muss der Auftraggeber achten ?

    - Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.

    Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.

    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).
    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.

    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    -die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    -die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Unternehmer, beauftragte Führungskräfte, Ersthelfer, Betriebssanitäter, Ärzte, insbesondere Notärzte und Betriebsärzte, Arbeitnehmer im Betrieb und sonstige Personen können sich wegen vorsätzlich unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB strafbar machen. Sie alle sind verpflichtet, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not die erforderlichen und ihnen zumutbare Hilfe zu leisten.

    Unternehmer und beauftragte Führungskräfte sind darüber hinaus als Garanten für das Leben und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter im Betrieb anzusehen. Ist der Tod oder die Verschlimmerung einer Verletzungfolge eines Arbeitnehmers durch eine fehlende Erste-Hilfe-Einrichtung verursacht worden, so sind der Unternehmer oder die zuständige beauftragte Führungskraft für ihr schuldhaftes Unterlassen strafrechtlich wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung verantwortlich.

    In Ausnahmefällen kann dieser Strafvorwurf auch Ersthelfer und sonstige Arbeitnehmer treffen, insbesondere, wenn sie die Gefahrensituation, die zum Arbeitsunfall führte, selbst herbeigeführt haben.

    Dieser strafrechtlichen Verantwortung auf dem Gebiet der Ersten Hilfe müssen sich die Betroffenen bewusst sein. Mögliche Freiheits- oder Geldstrafen können nicht durch den Abschluss einer Versicherung oder in sonstiger Weise abgewendet werden.

    Ein ausländischer Bauarbeiter hatte einen Bitumen-Voranstrich in einem fensterlosen kleineren Raum aufgebracht, den er später mit Schweißbahnen gegen Feuchtigkeit abdichten musste. Als er den Raum kurze Zeit danach mit einem Flämmgerät betrat, um die Arbeit fortzusetzen, entzündete sich das inzwischen entstandene Gas- Luft-Gemisch. Dabei erlitt der Mann schwere Brandverletzungen.

    Die Berufsgenossenschaft verlangte von dem Arbeitgeber die bisher angefallenen Behandlungskosten von ca. 53.000 € sowie alle weiteren noch zu erwartenden Aufwendungen zurück.
    Begründung: Der Arbeitgeber habe seine Unterweisungspflicht verletzt, weil er den Arbeitnehmer nicht darüber unterrichtet hatte, dass Bitumen ein Gefahrstoff ist, bei dessen Verarbeitung eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

    Sicherheitsdatenblatt allein reicht nicht

    Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Beschäftigte das Sicherheitsdatenblatt und die darin enthaltenen Warnhinweise zum Umgang mit Bitumen nicht befolgt habe. Das Gericht gab jedoch der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang Recht: Denn die Beweisaufnahme ergab, dass der Verunglückte das Datenblatt gar nicht kannte und es aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse auch gar nicht hätte verstehen können.

    Der Arbeitgeber hätte ihn ohne ausreichende Unterweisung mit dem gefährlichen Arbeiten nicht beauftragen dürfen und habe sich daher grob fahrlässig verhalten. Ein Mitverschulden des Beschäftigten lag nicht vor(OLG Frankfurt, 9.11.2004, Az. 16 U 112/04).

    Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlungen.

    Wiesbaden, 22. November 2005. Ein Arbeitnehmer hat nach einam Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld durch seinen Arbeitgeber oder einen Kollegen. So entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Einzige Ausnahme: Es liegt eine vorsätzliche Verletzung vor. Die Tatsache, dass Arbeitgeber bzw. Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der Richter nicht aus.
    Die Richter wiesen mit ihrem Urteil die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber sowie einen Bauleiter ab. Der Lehrling war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war. Der Lehrling sagte aus, dies sei dem zuständigen Bauleiter bekannt gewesen. Dieser habe jedoch keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.

    Das LAG verwies auf das geltende Arbeitsrecht. Demnach setzte die Zahlung von Schmerzensgeld voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Wenn der Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter darauf vertrauen, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.

    Urteil: LAG Rheinland-Pfalz (Az: 6 Sa 839/04)

    Salzsäure- Fall 1

    Ein Mitarbeiter ließ 30 Tonnen Salzsäure in den Main ab.
    Das anschließende Gerichtsverfahren wurde gegen Zahlung von Geldbußen eingestellt.

    Gehaftet haben: Vorsitzender des Vorstandes
    Haftungsbegründung: Generalverantwortung und Organisationspflicht
    Gezahlt wurden: 125 T€
    ____________________________________________________
    Gehaftet haben: Zuständiges Vorstandsmitglied
    Haftungsbegründung: Zusätzlich/ Verantwortung kraft funktioneller
    Sachzuständigkeit
    Gezahlt wurden: 375 T€
    ____________________________________________________
    Gehaftet haben: Betriebsleiter
    Haftungsbegründung: Konkrete Organisationsverantwortung,
    Kontrollpflicht
    Gezahlt wurden: 40 T€
    ____________________________________________________
    Gehaftet haben: Abteilungsleiter
    Haftungsbegründung: Auswahl- und Instruktionspflicht sowie
    Aufsichtspflicht
    Gezahlt wurden: 15 T€
    ____________________________________________________
    Gehaftet haben: Arbeiter
    Haftungsbegründung: Handlungsverantwortung
    Gezahlt wurden: 0 T€
    ____________________________________________________

    Salzsäure-Fall 2

    Begründung:
    Der Abteilungsleiter musste sich eine Verletzung seiner Aufsichtspflichten zurechnen lassen. Er hätte den Handlungsverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgabe angemessen beaufsichtigen müssen.

    Der zuständige Betriebsleiter hätte den Abteilungsleiter regelmäßig kontrollieren müssen. Da der Betriebsleiter das nicht belegen konnte, wurde ihm Organisationsverschulden vorgeworfen.
    Das zuständige Vorstandsmitglied und der Vorsitzende des Vorstandes wurden wegen nachlässiger Ausübung der allgemeinen Organisationsverantwortung angeklagt.

    Bauherren- Urteil 1

    Ein Bauherr hatte bei einem Bauunternehmen die Durchführung eines Bauvorhabens in Auftrag gegeben und einen Dritten als Oberbauleiter beauftragt.

    Dies ist eine Situation, die in den meisten Unternehmen an der Tagesordnung ist: Das Unternehmen beauftragt einen Auftragnehmer (eine Baufirma, ein Call-Center, eine Beratungsunternehmen) mit der Durchführung eines Auftrages. Um selbst keine Aufsicht führen zu müssen, wird ein Dritter mit der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragt. Kann sich der Auftraggeber dadurch seiner Verantwortung entziehen?

    In diesem Fall stürzte beim Ausschachten der Baugrube das neben der Baugrube stehende Haus aufgrund einer fehlenden Abstützung ein. Dadurch kamen zwei Bauarbeiter und ein Hausbewohner zu Tode.

    Das zuständige Landgericht hatte den Oberbauleiter - also die beauftragte Aufsichtsperson - der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Dies spräche dafür, dass der Auftraggeber seine Verantwortung delegieren kann. Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Urteil später aufgehoben.


    Bauherren-Urteil 2

    Begründung:
    Verantwortlich für das Geschehen auf der Baustelle sei zunächst das beauftragte Bauunternehmen, das mit dem Auftrag auch die Durchführungsverantwortung übernommen habe. Die beauftragte Aufsichtsfunktion - der Oberbauleiter – habe Aufsichtspflichten, aber keine Garantenstellung.

    Rechtliche Garantenstellung für eine Sache oder Personen hat man dann, wenn einem diese zur Pflege und Obhut anvertraut ist/sind. Dies beinhaltet, z.B. immer die Möglichkeit Weisungen aussprechen zu können - und dies konnte der Oberbauleiter in dem beschriebenen Fall nicht.

    Das Urteil enthält aber auch eine Aussage zur Möglichkeit des Auftraggebers, sich seiner Verantwortung durch Beauftragung von Auftragnehmern zu entledigen - hier bei einer Beauftragung mit Weisungsbefugnis. Es wäre der Fall denkbar, dass neben dem Bauunternehmen – also der Auftragnehmer - auch der Bauherr - also der Auftraggeber – strafrechtlich verantwortlich bliebe. Denn auch bei der Übertragung von Aufgaben verblieben bei diesem Auswahl-, Instruktions- und Aufsichtspflichten.

    Ein Prokurist (Vorgesetzter) beauftragte einen Vorarbeiter (Beschäftigten) mit der Durchführung der Bauaufsicht. Auf der Baustelle wurden bei einem Absturz drei Hilfsarbeiter tödlich verletzt.

    Der Prokurist wurde zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung
    verurteilt.

    Begründung:
    Der Vorarbeiter sei nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Zwar
    konnten Sicherheitsbelehrungen nachgewiesen werden aber keine ausreichende Qualifikation für die Durchführung von Bauaufsicht. Bei Einsatz eines nicht ausreichend qualifizierten Mitarbeiters hätte
    › die Ablauforganisation auf der Baustelle besonders sorgfältig geregelt werden müssen - beispielsweise in einem Ablaufplan. Entsprechende Regelungen waren aber nicht vorhanden.
    › besondere Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Mitarbeiters
    angewendet werden müssen. Dies hat aber nicht stattgefunden.

    Ein Arbeitnehmer stellte in seinem Betrieb erhebliche Sicherheitsmängel (Stolperstellen im Bereich der Verkehrswege, wackelige Arbeitsbühnen) fest. Daraufhin forderte er den Arbeitgeber schriftlich auf, die Mängel zu beseitigen.
    Als dieser sich weigerte seiner Pflicht die Mängel zu beheben nachzukommen, kündigte der Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitgeber behielt einen Teil des Lohnes ein, weil er die fristlose Kündigung für rechtswidrig hielt.

    Das hessische Landesgericht stellte fest, dass die Eigenkündigung rechtens sei und der Arbeitgeber den noch ausstehenden Lohn zu zahlen habe.

    Begründung:
    Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist gesundheitliche Risiken in Kauf zu nehmen.

    Ein 58-jähriger Arbeitnehmer, der nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit tariflich praktisch unkündbar war, hat sich geweigert an den Vorsorgeuntersuchungen G 20 (Lärm) und G 39 (Schweißrauch) teilzunehmen. Diese Untersuchungen waren vom Unfallversicherungsträger veranlasst worden. Ohne die Untersuchungen hätte der Arbeitnehmer weder in Lärmbereichen noch als Schweißer beschäftigt werden dürfen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot hat der Unfallversicherungsträger hohe Ordnungsgelder angedroht. Da der Beschäftigte auch nach einer Abmahnung nicht einlenkte,
    kündigte der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit einer Auslauffrist.

    Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht erklärten, dass die Kündigung rechtens sei.
    Begründung:
    Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, den ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, weil er nicht länger entsprechend seinem Arbeitsvertrag habe eingesetzt werden können.

    Ein Vorgesetzter hat festgestellt, dass ein Beschäftigter so alkoholisiert war, dass er seiner Arbeit nicht mehr nachkommen konnte. Der Vorgesetzte hat ein Taxiunternehmer damit beauftragt, den Beschäftigten nach Hause zu fahren
    und dem Taxifahrer im Voraus das Geld für die Fahrt gegeben. Auf Geheiß des Beschäftigten hat ihn der Taxifahrer in der Nähe seiner Wohnung abgesetzt.
    Der Beschäftigte ist in ein nahegelegenes Wirtshaus gegangen und auf dem Weg dorthin verunfallt.
    Begründung :
    Der Vorgesetzte hatte dafür Sorge zu tragen, dass der Beschäftigte sicher nach Hause und nicht nur in die Nähe seiner Wohnung kommt. Das bedeutet, er hätte dafür sorgen müssen, dass der Beschäftigte bis vor seine Haustür gebracht, und wenn möglich dem Ehepartner übergeben wird.
    Der Vorgesetzte durfte zwar einen Dritten beauftragen, er hätte diesem aber einen eindeutigen Auftrag geben müssen, und er hätte sich von der Zuverlässigkeit des Beauftragten überzeugen müssen. Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Dritten hätte er einen zuverlässigen anderen Beschäftigten zur Kontrolle mitschicken müssen.
    Das Alkohol-Urteil
    Der Vorgesetzte wurde der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden.

    Leitsätze:

    1.Bei einer Außerachtlassung von elementaren Sicherheitsvorschriften, die zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen kann, handelt es sich regelmäßig um eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.


    2.Einer vorherigen Abmahnung bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im Einzellfall aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung von vornherein nicht damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber dies Verhalten (noch) toleriert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit kennt, seine Pflichtverletzung aber gleichwohl hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt.


    3.Sofern die vom Arbeitgeber erlassenen Sicherheitsvorschriften für den konkreten Fall keine klaren und eindeutigen Verhaltensanweisungen enthalten, entfällt das Abmahnungserfordernis indessen auch bei einem folgeschweren Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht. Dies gilt erst Recht, wenn der Arbeitgeber für den Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften eine Abmahnung in Aussicht gestellt hat (Einzelfallentscheidung)


    LAG Schleswig-Holstein, Urt.v. 14.08.2007 – 5 Sa 150/07 – (ArbG Lübeck), demnächst LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 12