Haftung von Vorgestzten (Vorsorgeuntersuchung)

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  • Ein 58-jähriger Arbeitnehmer, der nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit tariflich praktisch unkündbar war, hat sich geweigert an den Vorsorgeuntersuchungen G 20 (Lärm) und G 39 (Schweißrauch) teilzunehmen. Diese Untersuchungen waren vom Unfallversicherungsträger veranlasst worden. Ohne die Untersuchungen hätte der Arbeitnehmer weder in Lärmbereichen noch als Schweißer beschäftigt werden dürfen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot hat der Unfallversicherungsträger hohe Ordnungsgelder angedroht. Da der Beschäftigte auch nach einer Abmahnung nicht einlenkte,
    kündigte der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit einer Auslauffrist.

    Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht erklärten, dass die Kündigung rechtens sei.
    Begründung:
    Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, den ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, weil er nicht länger entsprechend seinem Arbeitsvertrag habe eingesetzt werden können.

    Horst

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