Bauherren- Urteil 1
Ein Bauherr hatte bei einem Bauunternehmen die Durchführung eines Bauvorhabens in Auftrag gegeben und einen Dritten als Oberbauleiter beauftragt.
Dies ist eine Situation, die in den meisten Unternehmen an der Tagesordnung ist: Das Unternehmen beauftragt einen Auftragnehmer (eine Baufirma, ein Call-Center, eine Beratungsunternehmen) mit der Durchführung eines Auftrages. Um selbst keine Aufsicht führen zu müssen, wird ein Dritter mit der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragt. Kann sich der Auftraggeber dadurch seiner Verantwortung entziehen?
In diesem Fall stürzte beim Ausschachten der Baugrube das neben der Baugrube stehende Haus aufgrund einer fehlenden Abstützung ein. Dadurch kamen zwei Bauarbeiter und ein Hausbewohner zu Tode.
Das zuständige Landgericht hatte den Oberbauleiter - also die beauftragte Aufsichtsperson - der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Dies spräche dafür, dass der Auftraggeber seine Verantwortung delegieren kann. Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Urteil später aufgehoben.
Bauherren-Urteil 2
Begründung:
Verantwortlich für das Geschehen auf der Baustelle sei zunächst das beauftragte Bauunternehmen, das mit dem Auftrag auch die Durchführungsverantwortung übernommen habe. Die beauftragte Aufsichtsfunktion - der Oberbauleiter – habe Aufsichtspflichten, aber keine Garantenstellung.
Rechtliche Garantenstellung für eine Sache oder Personen hat man dann, wenn einem diese zur Pflege und Obhut anvertraut ist/sind. Dies beinhaltet, z.B. immer die Möglichkeit Weisungen aussprechen zu können - und dies konnte der Oberbauleiter in dem beschriebenen Fall nicht.
Das Urteil enthält aber auch eine Aussage zur Möglichkeit des Auftraggebers, sich seiner Verantwortung durch Beauftragung von Auftragnehmern zu entledigen - hier bei einer Beauftragung mit Weisungsbefugnis. Es wäre der Fall denkbar, dass neben dem Bauunternehmen – also der Auftragnehmer - auch der Bauherr - also der Auftraggeber – strafrechtlich verantwortlich bliebe. Denn auch bei der Übertragung von Aufgaben verblieben bei diesem Auswahl-, Instruktions- und Aufsichtspflichten.