Haftung von Vorgestzten (Fristlose Kündigung aufgrund von Sicherheitsmängel)

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  • Ein Arbeitnehmer stellte in seinem Betrieb erhebliche Sicherheitsmängel (Stolperstellen im Bereich der Verkehrswege, wackelige Arbeitsbühnen) fest. Daraufhin forderte er den Arbeitgeber schriftlich auf, die Mängel zu beseitigen.
    Als dieser sich weigerte seiner Pflicht die Mängel zu beheben nachzukommen, kündigte der Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitgeber behielt einen Teil des Lohnes ein, weil er die fristlose Kündigung für rechtswidrig hielt.

    Das hessische Landesgericht stellte fest, dass die Eigenkündigung rechtens sei und der Arbeitgeber den noch ausstehenden Lohn zu zahlen habe.

    Begründung:
    Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist gesundheitliche Risiken in Kauf zu nehmen.

    Horst

    Einmal editiert, zuletzt von eisenhuth (21. Dezember 2007 um 10:06)

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