Haftung von Vorgestzten (Beauftragung der Bauaufsicht)

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  • Ein Prokurist (Vorgesetzter) beauftragte einen Vorarbeiter (Beschäftigten) mit der Durchführung der Bauaufsicht. Auf der Baustelle wurden bei einem Absturz drei Hilfsarbeiter tödlich verletzt.

    Der Prokurist wurde zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung
    verurteilt.

    Begründung:
    Der Vorarbeiter sei nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Zwar
    konnten Sicherheitsbelehrungen nachgewiesen werden aber keine ausreichende Qualifikation für die Durchführung von Bauaufsicht. Bei Einsatz eines nicht ausreichend qualifizierten Mitarbeiters hätte
    › die Ablauforganisation auf der Baustelle besonders sorgfältig geregelt werden müssen - beispielsweise in einem Ablaufplan. Entsprechende Regelungen waren aber nicht vorhanden.
    › besondere Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Mitarbeiters
    angewendet werden müssen. Dies hat aber nicht stattgefunden.

    Horst

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