Fehlende Unterweisung - Arbeitgeber muss Krankheitskosten ersetzen

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  • Ein ausländischer Bauarbeiter hatte einen Bitumen-Voranstrich in einem fensterlosen kleineren Raum aufgebracht, den er später mit Schweißbahnen gegen Feuchtigkeit abdichten musste. Als er den Raum kurze Zeit danach mit einem Flämmgerät betrat, um die Arbeit fortzusetzen, entzündete sich das inzwischen entstandene Gas- Luft-Gemisch. Dabei erlitt der Mann schwere Brandverletzungen.

    Die Berufsgenossenschaft verlangte von dem Arbeitgeber die bisher angefallenen Behandlungskosten von ca. 53.000 € sowie alle weiteren noch zu erwartenden Aufwendungen zurück.
    Begründung: Der Arbeitgeber habe seine Unterweisungspflicht verletzt, weil er den Arbeitnehmer nicht darüber unterrichtet hatte, dass Bitumen ein Gefahrstoff ist, bei dessen Verarbeitung eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

    Sicherheitsdatenblatt allein reicht nicht

    Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Beschäftigte das Sicherheitsdatenblatt und die darin enthaltenen Warnhinweise zum Umgang mit Bitumen nicht befolgt habe. Das Gericht gab jedoch der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang Recht: Denn die Beweisaufnahme ergab, dass der Verunglückte das Datenblatt gar nicht kannte und es aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse auch gar nicht hätte verstehen können.

    Der Arbeitgeber hätte ihn ohne ausreichende Unterweisung mit dem gefährlichen Arbeiten nicht beauftragen dürfen und habe sich daher grob fahrlässig verhalten. Ein Mitverschulden des Beschäftigten lag nicht vor(OLG Frankfurt, 9.11.2004, Az. 16 U 112/04).

    Horst

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  • Ein Sicherheitsdatenblatt wendet sich in erster Linie an den Unternehmer/Vorgesetzten. Daraus haben die Inhalte für eine Unterweisung und eine Betriebsanweisung zu folgen, denn nur so kann auf die betrieblichen Belange eingegangen werden, das kann der Hersteller des jeweiligen Gefahrstoffes auf gar keinen Fall :D

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.