Kein Schmerzensgeld

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  • Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlungen.

    Wiesbaden, 22. November 2005. Ein Arbeitnehmer hat nach einam Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld durch seinen Arbeitgeber oder einen Kollegen. So entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Einzige Ausnahme: Es liegt eine vorsätzliche Verletzung vor. Die Tatsache, dass Arbeitgeber bzw. Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der Richter nicht aus.
    Die Richter wiesen mit ihrem Urteil die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber sowie einen Bauleiter ab. Der Lehrling war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war. Der Lehrling sagte aus, dies sei dem zuständigen Bauleiter bekannt gewesen. Dieser habe jedoch keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet.

    Das LAG verwies auf das geltende Arbeitsrecht. Demnach setzte die Zahlung von Schmerzensgeld voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Wenn der Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter darauf vertrauen, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.

    Urteil: LAG Rheinland-Pfalz (Az: 6 Sa 839/04)

    Horst

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