3G am Arbeitsplatz

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  • Besten Dank ! Es ändert sich halt doch recht schnell so manches und hier immer vor der Lage zu sein ist doch recht herausfordernd !

    Ich komme mittlerweile nur noch zu dem Schluss, dass die alle einen gewaltigen Ratsch am Kappes haben.

    Wir hatten bis Freitag, bei 600 MA, eine Impfquote von 90%. Und über Nacht sind diejenigen die mit J&J vollständig geimpft waren, das nicht mehr und müssen wieder jeden Tag einen Test vorlegen. Welcher Naivling erwartet da noch Akzeptanz ans Impfen und alle Maßnahmen. dafür sind im Gegenzug mittlerweile 50 Krankmeldungen eingetrudelt. Ratet von wem.... Ganz abgesehen vom Kontrollaufwand bis der Personenkreis wieder als vollständig geimpft gilt.

    Diese verhaltensoriginellen Menschen von Regierung(en), RKI und PEI hätte ich gerne für eine Woche hier. Dann könnten die sich, an Stelle unserer Personalerin, die diese Änderungen nur aushängt, beschimpfen und bedrohen lassen.

    Ich bin weder Impfgegner, Querdenker oder Aluhutträger, aber das hat für mich nix mehr mit Krisenmanagement zu tun.

    Grüße aus dem Bergischen Land

    Michael

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  • emka0815 Die Information zu Janssen auf der von dir verlinkten Seite ist Stand: 14.01.2022. Geändert wurde die SchAusnahmV mit den neuen Definitionen für Geimpft und Genesen am 15.01.2022.

    Eine Übergangsfrist war in der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die am 15.01.2022 in Kraft trat, nicht enthalten. Somit änderte sich über Nacht der Status der "nur" mit einer Janssen-Impfung geimpften zu offiziell nicht geimpft und somit testpflichtig.

    Ebenso wie Genesene, die schon mehr als 90 Tage genesen sind, über Nacht jetzt nicht mehr als Genesen gelten und somit ebenfalls testpflichtig sind.

    Absolut unverständlich ist, dass das Ganze am Wochenende über Nacht eingeführt wurde ohne Übergangsfrist. Das ist einfach der Wahnsinn, was den Arbeitgebern da zugemutet wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von MrH (19. Januar 2022 um 08:15)

  • Absolut unverständlich ist, dass das Ganze am Wochenende über Nacht eingeführt wurde ohne Übergangsfrist. Das ist einfach der Wahnsinn, was den Arbeitgebern da zugemutet wurde.

    Der römische Kaiser Caligula ließ die Gesetze so hoch aushängen, dass niemand sie lesen konnte. Man muss nur das richtige "Mindset" haben und "kreativ" sein.

    LGJ

    Sprichst du noch, oder kommunizierst du schon?

    Einmal editiert, zuletzt von J S (19. Januar 2022 um 08:43)

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  • Von unserem Arbeitgeberverband erreichte mich folgende Info zum Thema 3G-Regelung in Betrieben:

    " ... Verkürzung der Gültigkeitsdauer von sog. Genesenennachweisen

    Genesenennachweise müssen nunmehr die folgenden Kriterien erfüllen:

    Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels

    Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)

    erfolgt sein. Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Das

    Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

    Das bedeutet im Ergebnis, dass die Genesenennachweise künftig nur noch 62 Tage gültig sind (90

    abzüglich 28). Die Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise wird dadurch -unerwartet und ohne Ankündigung der Politik - erheblich verkürzt.

    Die vom RKI veröffentlichten Vorgaben sowie die SchAusnahmV enthalten keine Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit. Die Regelung dürfte daher von den Gesundheitsämtern sofort umzusetzen sein.

    Unklar ist allerdings, wie mit Altfällen umzugehen ist, also mit Genesenennachweisen, die vor dem

    15. Januar 2022 ausgestellt wurden und die die bisherige und längere Gültigkeitsdauer ausweisen.

    Hier stellt sich die Frage, ob diese weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

    Folgen der neuen Reglungen für den Zutritt zum Betrieb

    § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG verweist in Bezug auf die zu erbringenden 3G-Nachweise auf die Regelungen in

    § 2 Nr. 3 (Impfnachweis), Nr. 5 (Genesenennachweis) und Nr. 7 (Testnachweis) der SchAusnahmV. Diese wiederum verweist - nunmehr dynamisch - auf die entsprechenden Vorgaben des PEI bzw. RKI. Die vom RKI veröffentlichten Vorgaben sowie die SchAusnahmV enthalten wie dargelegt keine

    Übergangsregelung für deren Anwendbarkeit. Das bedeutet, dass zumindest die künftigen Genesenennachweise mit Ausstellungsdatum nach dem 15. Januar 2022 die neuen Anforderungen erfüllen sollten. ..."

    es bleibt also unübersichtlich ...

    Gruß

    Harti

    Einmal editiert, zuletzt von Harti64 (19. Januar 2022 um 09:34) aus folgendem Grund: gib mir ein "R" ...

  • es bleibt also unübersichtlich ...

    Daran müssen wir uns gewöhnen

    Ich habe einen Kollegen, der hatte die erste Impfung und ist dann erkrankt und genesen. Danach hat er sich eine neue Impfung abgeholt, denn das galt nach den damaligen Empfehlungen. Diese Impfung wurde als dritte Impfung dokumentiert. Somit würde er ja als geboostert gelten. Ob das aber so ist, kann ihm irgendwie niemand so eindeutig beantworten. Er wird jetzt eben eine weitere Impfung genießen. Nur wie die dann dokumentiert werden kann ist noch unklar.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das bedeutet, dass zumindest die künftigen Genesenennachweise mit Ausstellungsdatum nach dem 15. Januar 2022 die neuen Anforderungen erfüllen sollten. ..."

    An verschiedenen Stellen lese ich, dass das Bundesgesundheitsministerium angeblich betont hat, die 90-Tage-Regel gelte auch für bestehende Genesenennachweise. Ich finde bisher aber beim BMG keine Bestätigung.

    Außerdem habe ich verstanden, dass die Umsetzung der 90-Tage-Regel ohnehin Ländersache ist und die Landesministerien bei der letzten GMK um eine Übergangsregelung gebeten haben ... :wacko:

    Abwarten. Hilft nix.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • An verschiedenen Stellen lese ich, dass das Bundesgesundheitsministerium angeblich betont hat, die 90-Tage-Regel gelte auch für bestehende Genesenennachweise. Ich finde bisher aber beim BMG keine Bestätigung.

    Außerdem habe ich verstanden, dass die Umsetzung der 90-Tage-Regel ohnehin Ländersache ist und die Landesministerien bei der letzten GMK um eine Übergangsregelung gebeten haben ... :wacko:

    Abwarten. Hilft nix.

    Ich glaube hier muss man unterscheiden zwischen der 3G Regelung vom Infektionsschutzgesetz und der Regelung in den einzelnen Landesverordnungen (die oft "nur" Zutrittsregelungen für Kino o.ä. behandeln). Im Infektionsschutzgesetz ist es so, dass die 90 Tage nun für alle gelten (siehe mein Post #290). was dann in den einzelnen Landesverordnungen noch drin steht, müsste jeder für sein Bundesland schauen. In Sachsen-Anhalt steht meines Wissens nach nix zu 3G am Arbeitsplatz.

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  • Guten Morgen,

    eine Frage:

    https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

    In der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzregeln" der CoronaSchutzverordnung NRW gültig ab 13.01.2022 sind unter III. die Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests, neu hinzugekommen.

    Hier unter 5.

    5. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der

    Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation

    der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen

    vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für

    den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem

    Anbieter vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses Angebot

    und höchstens für die Dauer von 24 Stunden gültig.

    Fallen darunter auch die vom AG ausgestellte Testnachweise für den anschließenden Besuch im Restaurant usw. ? Könnte ihr hier weiterhelfen?

    Gruß

  • Die bis zum 14.1.2022 ausgestellten Genesenennachweise sind behördliche Dokumente der Städte/Landkreise, die kann ich (als Vertreter meines AG) nicht einfach auf der Basis von ein paar kurzen Zeitungsmeldungen einkassieren.

    Ich warte jetzt darauf, dass die Gesundheitsämter unseren betroffenen Mitarbeitern neue Genesenennachweise ausstellen, die den aktuellen fachlichen Anforderungen des RKI entsprechen. Bis dahin oder bis eine Klarstellung von Stadt/Land/Bund kommt, betrachte ich die bisherigen Nachweise als gültig.

    Der Punkt ist, dass die bis zum 14.1.2022 ausgestellten Genesenennachweise nicht den vom RKI beschriebenen aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, weil sie ein "falsches" Enddatum haben. Da nach Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung ein Genesenennachweis nur ein Genesenennachweis ist, wen er diesem aktuellen Stand entspricht, wären diese mit einem falschen Enddatum versehenen Nachweise sofort ungültig und nicht erst nach 90 Tagen.

    Einmal editiert, zuletzt von 38sifa (19. Januar 2022 um 11:29)

  • Die bis zum 14.1.2022 ausgestellten Genesenennachweise sind behördliche Dokumente der Städte/Landkreise, die kann ich (als Vertreter meines AG) nicht einfach auf der Basis von ein paar kurzen Zeitungsmeldungen einkassieren.

    Ich warte jetzt darauf, dass die Gesundheitsämter unseren betroffenen Mitarbeitern neue Genesenennachweise ausstellen, die den aktuellen fachlichen Anforderungen des RKI entsprechen. Bis dahin oder bis eine Klarstellung von Stadt/Land/Bund kommt, betrachte ich die bisherigen Nachweise als gültig.

    Der Punkt ist, dass die bis zum 14.1.2022 ausgestellten Genesenennachweise nicht den vom RKI beschriebenen aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, weil sie ein "falsches" Enddatum haben. Da nach Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung ein Genesenennachweis nur ein Genesenennachweis ist, wen er diesem aktuellen Stand entspricht, wären diese mit einem falschen Enddatum versehenen Nachweise sofort ungültig und nicht erst nach 90 Tagen.

    Enthalten die Genesungsnachweise denn ein Enddatum? Bei uns sind nur Genesungsnachweise im Umlauf ohne Enddatum. Dort ist das Datum des positiven PCR Test hinterlegt und das wars dann auch schon.

  • Enthalten die Genesungsnachweise denn ein Enddatum? Bei uns sind nur Genesungsnachweise im Umlauf ohne Enddatum. Dort ist das Datum des positiven PCR Test hinterlegt und das wars dann auch schon.

    Auf den Genesenenzertifikaten, die man sich in der Apotheke ausstellen lassen kann ist das Enddatum sichtbar. In der Corona-Warn-App habe ich es bei einem Kollegen gestern auch gesehen.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

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  • Auf den Genesenenzertifikaten, die man sich in der Apotheke ausstellen lassen kann ist das Enddatum sichtbar. In der Corona-Warn-App habe ich es bei einem Kollegen gestern auch gesehen.

    Bei uns steht ein Ablaufdatum auf den Zertifikaten der Kommunen. Das haben wir auch im Rahmen der 3G-Kontrollen dokumentiert, damit wir wissen, wann die Betroffenen einen neuen Nachweis erbringen müssen.

  • Der Genesenenstatus ist doch eindeutig definiert, laut RKI

    "a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein

    UND

    b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen

    UND

    c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen."

    => relevant für die Dokumentation wäre für mich somit das Datum des positiven Tests. 28 Tage danach gilt man als genesen, bis zum 90ten Tag nach dem positiven Test.

    damit wir wissen, wann die Betroffenen einen neuen Nachweis erbringen müssen.

    Was sich durch die Neuregelung somit erledigt hat, also nochmal neu anfordern und dokumentieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Jetzt will unser Chef ALLES wissen... Was, wann wem gespritzt wurde. Er sagt, er lässt sich nicht noch mal von einer neuen Regelung verarschen...

    Denn EIGENTLICH hatten wir unseren 3G in Griff. Und jetzt müssen wir von vorne anfangen. Tja... Da hilft kein Protest.

    Positiv: die Daten die ICH für unsere Übersicht gesammelt habe, haben bei FAST allen Kollegen drei Impfungen mit mRNA ausgewiesen. Zwei hatten "nur" zwei Impfungen, aber die sind nicht sehr lange her (Herbst/Winter 2021).

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  • 53schnelltest-anbieter <53schnelltest-anbieter@rbk-online.de>

    Diese Adresse habe ich vom hiesigen Gesundheitsamt zwecks genau dieser Problematik bekommen.

    Und das war die Antwort vor rund 2 Wochen:

    Sehr geehrter Herr..

    grundsätzlich dürfen Nachweise über einen negativen Corona-Schnell- oder Selbsttest dürfen nur von ausdrücklich dafür zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Laboren ausstellt wer


    Dazu gehören:

    • die dazu beauftragten Teststellen (Ärzte, Apotheken und Dritte)
    • sonstige Arztpraxen mit Teststellennummer
    • Registrierte Beschäftigtenteststellen von Arbeitgebern
    • Einrichtungen, die gesetzlich zur Testung verpflichtet sind (z. B. Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, Schulen…)

    Eine Testung von Besuchern, Gästen, Kunden oder sonstigen Dritten (z.B. von Kirchengemeinden, Vereinen, Museen, Herbergsbetrieben, Restaurants oder Fitnessstudios) ist im Rahmen der Beschäftigtentestungen nicht möglich.


    D.h. wenn Ihr Mitarbeiter im Rahmen der Beschäftigtentestung getestet wurde gilt dieser Nachweis im Prinzip auch im Fitnessstudio, da es ein offizieller Nachweis nach Corona-Test-Und Quarantäneverordnung ist.


    Ihr Mitarbeiter kann das Fitnessstudio darauf aufmerksam machen, letztendlich liegt das Hausrecht aber bei den Betreibern des Studios.


    Mit freundlichen Grüßen


    Im Auftrag

  • Also die Ämter arbeiten anscheinend auch unterschiedlich. Ich hatte diese Frage auch mal gestellt, die Antwort war: Ja das dürfen Sie!

    Eine Vorlage für die Testnachweise haben sie mir auch gleich mitgeschickt.