Hallo zusammen!
Ich war im September auf einem Seminar der BGHM (TLKR10 Betrieb ortsfester Krane) in dem Seminar kam natürlich auch der Bereich Ausbildung, Schulung, Unterweisung und Beauftragung vor. Die 3 Dozenten haben uns 18 Seminarteilnehmer darüber aufgeklärt, das nach der DGUV Vorschrift 52, §29 alle Kranbediener ebenfalls eine einmalige Schulung haben müssen. Eine jährliche Unterweisung ist eh klar. Wir haben an fast jedem Arbeitsplatz in der Fertigung Säulenschwenkrane bzw. kleine schienengeführte Krane bei dehnen die Hubbewegung immer elektrisch ist. An 4 Stellen wird auch der Kran elektrisch Verfahren. Um da auch ganz sicher zu gehen, habe ich das noch mal so erklärt und die Antwort bekommen das die Mitarbeiter diese Ausbildung benötigen. Ca. 80% der Teilnehmer führen diese Schulungen so auch nicht durch und waren sehr erstaunt über diese Vorschrift. Wieder im Hause habe ich dies unserer GF und der Betriebsleitung mitgeteilt und musste mir anhören das dass nicht notwendig ist und die jährliche Unterweisung reicht.
So und jetzt meine Frage: Wer hat denn nun recht? Unsere Betriebsleitung oder die Dozenten der BGHM?
Gruß
Michael