Geimpfte und Genesene Mitarbeiter

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  • Aber merke ich auch im betrieblichen Umfeld...der Mensch ist ein Egoist.

    Die mit denen ich dienstlich viel zu tun habe, haben sich NUR FÜR SICH impfen lassen.

    Was ist daran verwerflich? Ich habe es auch nur für mich und die Meinen getan? Was interessiert mich der Rest?

    Aber das eine schließt ja das andere nicht aus.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Wie ist das eigentlich mit der zivilen Verordnungsschwemme und dem Arbeitsschutz....

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    EIGENTLICH schreibt uns die "zivile" Verordnungsgebung 3G bei Präsenzsitzungen vor... Weil mit "Sitzungen" ist kaum die Karnevalssitzung gemeint....? Außer bei Laschet.

    Oder doch nicht?

    Hier sind so Sachen wie Gemeinderatssitzungen, Bürgerversammlungen etc. gemeint.

    mfg,

    Hagen

  • So wie ich das lese, ist das "nur" in NRW in der Coronaschutzverordnung NRW geregelt. Z.B. Testpflicht nach 5 Tagen Abwesenheit wegen Urlaub.

    Für Niedersachsen bezieht sich die Verordnung nur auf öffentlich zugängliche Bereiche und Einrichtungen. Für Betriebe gilt wie überall auch die CoronaArbeitschutzVerordnung

    Grüße aus dem Bergischen Land

    Michael

  • So wie ich das lese, ist das "nur" in NRW in der Coronaschutzverordnung NRW geregelt. Z.B. Testpflicht nach 5 Tagen Abwesenheit wegen Urlaub.

    Für Niedersachsen bezieht sich die Verordnung nur auf öffentlich zugängliche Bereiche und Einrichtungen. Für Betriebe gilt wie überall auch die CoronaArbeitschutzVerordnung

    Wir haben die 5-Tage-abwesend-Test-Verordnung vom Konzern auferlegt bekommen.

  • In der heute erschienenen „Erste Verordnung

    zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ Stand 6. September ist festgelegt, dass

    㤠5

    Schutzimpfungen

    (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

    Ist es nun eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung zur Impfung?

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  • Das werden die Gerichte am Ende entscheiden ;). Nach meinem Verständnis ist es eine bezahlte Freistellung. Der AG soll alle Aufrufe zur Impfung mit seinen Möglichkeiten unterstützen.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Ich denke, dass kann jeder Arbeitgeber halten wie ein Dachdecker. Meine Interpretation: Ich als Arbeitgeber muss den Mitarbeiter für eine Impfung freistellen. Das heißt nicht, dass ich ihm für die Zeit auch noch Lohn/Gehalt zahlen muss.

    Das ist Gutdünken vom AG, wenn der seinen Mitarbeitern die Zeit trotzdem bezahlt. Denn der Mitarbeiter kann in der Zeit die geschuldete Leistung nicht erbringen.

    Mein AG macht das schon seit Monaten, inklusive Organisation von Terminen, Transport usw. plus die Zeit als Arbeitszeit gelten lassen.

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

  • Während der Arbeitszeit => bezahlte Freistellung

    Gruß Roland

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  • Da haben wir es wieder. Die Verordnung ist so formuliert, dass wir alle recht haben ...

    so was Ähnliches ist mir auch durch den Kopf gegangen. 2 Stühle, eine Meinung ...

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!

  • Da in der Begründung der Aufwand der Arbeitgeber beziffert wird, ist von einer bezahlten Freistellung auszugehen. Letztendlich werden sich damit aber sicherlich die Gerichte beschäftigen dürfen.

    SB-W-1050-R21082616410 (vbw-bayern.de)

    Die Bundesrechtsanwaltskammer geht auch von bezahlter Freistellung aus.

    Bundesrechtsanwaltskammer ~ Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Impfzeit ist jetzt Arbeitszeit (brak.de)

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  • Denn der Mitarbeiter kann in der Zeit die geschuldete Leistung nicht erbringen.

    Dann schau mal ins BGB

    "§ 616 Vorübergehende Verhinderung.

    Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

    Genau dadurch kann man z.B. für eine notwendige Behandlung während der Arbeitszeit zum Arzt und bekommt Lohnfortzahlung.

    Allerdings kann der §616 durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • "§ 616 Vorübergehende Verhinderung.

    den § hab ich schon aus Prinzip ignoriert, da der ja in nahezu jedem Tarifvertrag ausgeschlossen ist ...;)

    Wer am wenigsten erreicht hat, prahlt oft am lautesten. - MAFEA-Analyse der offiziellen Geschichte des Imperiums - aus: Der Herzog von Caladan

    So verdammt wahr!