Handlungshilfen "Corona"

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  • Moin,

    ich habe mal wieder eine "Schlauchfrage", komme hier gerade nicht weiter.

    Laut Coronaschutzverordnung NRW gilt die s.g. 3G-Regel für Veranstaltungen in Innenräumen. Sind damit innerbetriebliche Veranstaltungen, z.B. Inhouseschulungen gemeint?

    Hat schon jemand die 2G-Regel für Büro- und Arbeitsräume als betrieblichen Infektionsschutz umgesetzt? Also Büro-/Arbeitsraum der ausschließlich mit vollständig immunisierten besetzt ist und von Abstand, Maske, Personenbegrenzung befreit ist?

    Gruß Roland

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  • Laut Coronaschutzverordnung NRW gilt die s.g. 3G-Regel für Veranstaltungen in Innenräumen. Sind damit innerbetriebliche Veranstaltungen, z.B. Inhouseschulungen gemeint?

    Meines Erachtens sind Betriebe damit nicht gemeint. Aber wir interpretieren den Begriff der Veranstaltungen so, dass wir ihn auch auf uns beziehen und die Regel anwenden.

    Ansonsten belassen wir es in den Büros noch bei den alten Regeln und nehmen die 2G-Regel nicht wahr, da das Land NRW aktuell noch konkret dagegen ist und wir ja gar nicht wissen dürfen, wer geimpft ist.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Hallo Roland,

    die CoronaSchVO NRW unterlässt bei der 3G-Regel bei der Teilnahme bei Veranstaltung in Innenräumen die spezifische Vorgaben für Arbeitsverhältnisse aufzustellen, daher verbleibt die Entscheidung beim Arbeitgeber.

    Es ist möglich die 3G- Regel anzuwenden z.B. für:

    - Veranstaltungen, die zu den Arbeitsaufgaben der Mitarbeitenden gehören

    -Kundenkontakt innerhalb des Betriebes

    - Vermehrter Kontakt zu Kollegen

    - Zugang zu bestimmten Bereichen

    Wir haben dieses diskutiert und wenden die 3G-Regel zur Zeit nur in äusgewählten Bereichen an.

    Gruß Silke

  • Hallo Roland,

    in § 2, Abs. 5 findest Du die Regelungen für Betriebe:

    "(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums

    für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt."

    Zusätzlich wird in Abs. 9 die Veranstaltung definiert:

    "(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztesund geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt."

    Die Maskenpflicht in Betrieben wird in § 3, Abs. 2, Nr. 4 geregelt...

    Da ich im Veranstaltungssektor tätig bin, habe ich immer wieder mit Anfragen zu rein betrieblichen Veranstaltungen in externen Versammlungsstätten zu tun. Ich weise die immer wieder darauf hin, dass auf jeden Fall die Fachkraft für Arbeitssciehrheit und der Betriebsarzt an deren Vorhaben zu beteiligen sind. Das gibt immer Fragezeichen aus dem Hörer. Manchmal weise ich die auch auf das Paradoxon hin, dass jetzt nach 1,5 Jahren Hygiene und Homeoffice jetzt anscheinend ein Spreader-Event geplant werden soll...

  • Zusätzlich wird in Abs. 9 die Veranstaltung definiert:

    "(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt."

    Meine Auslegung:

    Veranstalter ungleich Arbeitgeber.

    Demnach sind betriebliche, interne Zusammenkünfte keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung.

    Gruß Roland

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  • Hallo Roland,

    das sehe ich anders. Wenn ein Betrieb eine betriebliche Veranstaltung (!) plant und diese nur für Mitarbeiter gedacht ist, dann ist das beides, eine Veranstaltung und ein betrieblicher Anlass.

  • Hallo Roland,

    das sehe ich anders. Wenn ein Betrieb eine betriebliche Veranstaltung (!) plant und diese nur für Mitarbeiter gedacht ist, dann ist das beides, eine Veranstaltung und ein betrieblicher Anlass.

    Sehe ich auch ähnlich:

    Wir haben Veranstaltungen, die innerhalb einer Abteilung ablaufen können (klein, überschaubar und ggf Mitarbeiter, die auch unter der Woche zusammen arbeiten), dann gibt es Veranstaltungen, die die Mitarbeiter einer ganzen Firma betreffen können (Betriebsfeste, Versammlungen etc.) und dann denke ich auch an Veranstaltungen, die die Mitarbeiter, Familienangehörige und Besucher umfassen (Tag der offenen Tür, Firmenjubiläen...).

    Letzteres ist schon ganz Nah an dem Thema "Veranstalter" mit all seinen strengen und penibel zu Beachtenden Voraussetzungen.

    Bei den anderen beiden sehe ich eine Art Mischung zwischen den Arbeitsschutzregelungen und dem, was die Länder im öffentlichen Raum vorgeben - oben drüber steht dann der Arbeitgeber mit deiner Gefährdungsbeurteilung. Ob dieser dann das Rest-Risiko bei einem Betriebsfest eingehen möchte, bleibt ihm überlassen...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Hallo Roland,

    das sehe ich anders. Wenn ein Betrieb eine betriebliche Veranstaltung (!) plant und diese nur für Mitarbeiter gedacht ist, dann ist das beides, eine Veranstaltung und ein betrieblicher Anlass.

    Ich hatte auch meine Zweifel, inwieweit Betriebe wirklich gemeint sind, aber ich interpretiere es so. Es dient dem Schutz aller und es soll uns mal einer die möglicherweise zu strenge Auslegung der Schutzverordnung zur Last legen ...

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Hallo Roland,

    das sehe ich anders. Wenn ein Betrieb eine betriebliche Veranstaltung (!) plant und diese nur für Mitarbeiter gedacht ist, dann ist das beides, eine Veranstaltung und ein betrieblicher Anlass.

    Also führen wir keine Arbeitschutzausschusssitzungen mehr durch, sondern Arbeitsschutzausschussveranstaltungen, dann können wir wenigstens Eintritt nehmen.

    Und wenn zu einer Besprechung mit 5 Personen eingeladen wird, muss derjenige, der sich nicht impfen lassen kann, einen Testnachweis erbringen?

    Gruß Roland

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  • Also führen wir keine Arbeitschutzausschusssitzungen mehr durch, sondern Arbeitsschutzausschussveranstaltungen, dann können wir wenigstens Eintritt nehmen.

    Und wenn zu einer Besprechung mit 5 Personen eingeladen wird, muss derjenige, der sich nicht impfen lassen kann, einen Testnachweis erbringen?

    Ist es nicht eher so, das das ASA eine Veranstaltung ist? Es muss ja keine Firmenfeier sein. Auch eine Betriebsversammlung ist in meinen Augen eine Veranstaltung.

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    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Und wenn zu einer Besprechung mit 5 Personen eingeladen wird, muss derjenige, der sich nicht impfen lassen kann, einen Testnachweis erbringen?

    Das ist eh noch ein Problem für sich, denn die Personen mit Kontraindikationen müssen unabhängig von allem beschützt werden, bis sich ein geeigneter Impfstoff findet. Ein Test vor einer Veranstaltung, Maskenpflicht etc. ... Da würde ich nicht fragen, welcher Art die Veranstaltung ist und welche Verordnung gelten mag.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Das ist eh noch ein Problem für sich, denn die Personen mit Kontraindikationen müssen unabhängig von allem beschützt werden, bis sich ein geeigneter Impfstoff findet. Ein Test vor einer Veranstaltung, Maskenpflicht etc. ... Da würde ich nicht fragen, welcher Art die Veranstaltung ist und welche Verordnung gelten mag.

    Sollte ja kein Problem sein, da der Arbeitgeber Tests anbietet.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

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  • Moin,

    hat zufällig jemand von Euch die "Handreichung des Bundeswahlleiters zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2021 unter Covid-19-Pande-miebedingungen“ vom 23. August 2021" im Zugriff? Ich lese immer nur, dass es dieses Ding gibt, aber irgendwie hat das noch nie jemand gesehen. :/

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Ich versuche den neuen Leitindikator von NRW zu verstehen, aber mir fehlt das Schaubild wie in Rheinland-Pfalz.

    Laut Nina befinden wir uns bei einer Infektionsgefahr - Stufe 4. :wacko:

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    Ok, gibt wohl kein Schaubild - in NRW gibt es bis Oktober nur 3G

    2 Mal editiert, zuletzt von mika2013 (13. September 2021 um 13:26) aus folgendem Grund: Ich bin vom Schlauch runner...

  • Hallo Zuammen,

    wie seht Ihr die Möglichkeit Besucher in einem Betrieb abzufragen, ob sie der 3G Regel unterliegen.

    Rechtlich abgedeckt erscheint es mit ja nur für bestimmte Bereiche

    Als Zugangsvoraussetzung gilt die 3G-Regel für die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (beispielsweise Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen sowie an der Innengastronomie. Für Sport im Innenbereich (zum Beispiel in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen) und der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege gilt die Regel ebenfalls. Wer nicht genesen oder geimpft ist, benötigt zudem für die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ein negatives Testergebnis bei Anreise und darüber hinaus zwei Mal pro Woche einen Test während des Aufenthalts. Bei einem stabil niedrigen Infektionsgeschehen können die Bundesländer die Regel aussetzen. Dies gilt bei einem Inzidenzwert von unter 35 in einem Landkreis oder wenn andere Indikatoren wie die Krankenhausbelegung dies zulassen.

    Wie handhabt Ihr das in den Betrieben?

    Grüße

    Ajot

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  • Aber stell Dir vor Du würdest das ausschreiben und als Vorraussetzung 3G hineinschreiben. Wäre das rechlich haltbar oder würde das nicht §G benachteiligen?

    Dort wo 3G rechtlich geregelt, sehe ich kein Problem, da kann ich mit auf die rechtliche Situation berufen nur gilt diese nicht für Privatunternehmen jedenfalls so wie ich das verstanden habe.

    Nicht das wir uns falsch verstehen, wenn es nach mir geht gilt 3G auf dem Werksgelände für Besucher und Dienstleister. Wobei es dann wieder komisch ist, dass man es von der Belegschaft nicht verlangen bzw. abfragen darf.

    Einmal editiert, zuletzt von ajot (17. September 2021 um 11:38)