Beiträge von ajot

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    Hallo,

    wie geht Ihr mit Legionellenuntersuchungen um, wenn Ihr nicht in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung fallt.

    Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind Unternehmer oder sonstige In-haber einer Trinkwasser-Installation,

     in der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. in Kindergärten) oder gewerbli-chen (z.B. bei Vermietung von Wohnungen) Tätigkeit abgegeben wird und

     die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthält und

     die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants).

    Bei der „gewerblichen Tätigkeit" handelt es sich um die unmittelbare oder mittelbare, zielgerich-tete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer anderen selbstständi-gen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass z.B. die (kostenlosen) Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemieteten) Autowerkstatt nicht dazu gehören, unabhängig davon, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygienevorschriften, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen.

    Hallo,

    wer arbeitet mit einem Unterweisungssystem mit sagen wir mal 1800 zu Unterweisenden und einer verzweigten Unternehmensstruktur

    Die Fragen die mich umtreiben

    Wie verwaltet Ihre das? Secova kennt ja z. B. Organisatorisch Verantwortlich und die Rolle des Verwalters

    Wie werden diese im Unternehmen definiert?

    Sind die Verwalter für die Pflege des Personenstamm verantwortlich? Oder erfolgt ein

    Was passiert mit abgelaufenen und damit evtl. gesperrten Unterweisungen Freigabe durch den Vorgesetzten oder wer macht das.

    Im Moment bleibt zuviel an den "Sifas" hängen

    Beim zweiten Satz dadurch, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind das Testangebot anzunehmen, es sei den es ist in einer anderen Verordnung geregelt.

    10. Können Mitarbeiter bei einer Verweigerung des Tests ohne Entgeltfortzahlung nach Hause geschickt werden?

    Da Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, sich wöchentlich auf Corona testen zu lassen, dürfen Arbeitnehmer, die sich der Durchführung eines Tests verweigern, nicht unter Ausschluss der Entgeltfortzahlung nach Hause geschickt werden. Etwas anderes kann jedoch für Bereiche gelten, in denen ein wöchentlicher Corona-Test für Beschäftigte durch Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes verpflichtend ist. Dies trifft in einigen Bundesländern beispielsweise auf Beschäftigte von Krankenhäusern zu.

    Aber stell Dir vor Du würdest das ausschreiben und als Vorraussetzung 3G hineinschreiben. Wäre das rechlich haltbar oder würde das nicht §G benachteiligen?

    Dort wo 3G rechtlich geregelt, sehe ich kein Problem, da kann ich mit auf die rechtliche Situation berufen nur gilt diese nicht für Privatunternehmen jedenfalls so wie ich das verstanden habe.

    Nicht das wir uns falsch verstehen, wenn es nach mir geht gilt 3G auf dem Werksgelände für Besucher und Dienstleister. Wobei es dann wieder komisch ist, dass man es von der Belegschaft nicht verlangen bzw. abfragen darf.

    Hallo Zuammen,

    wie seht Ihr die Möglichkeit Besucher in einem Betrieb abzufragen, ob sie der 3G Regel unterliegen.

    Rechtlich abgedeckt erscheint es mit ja nur für bestimmte Bereiche

    Als Zugangsvoraussetzung gilt die 3G-Regel für die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (beispielsweise Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen sowie an der Innengastronomie. Für Sport im Innenbereich (zum Beispiel in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen) und der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege gilt die Regel ebenfalls. Wer nicht genesen oder geimpft ist, benötigt zudem für die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ein negatives Testergebnis bei Anreise und darüber hinaus zwei Mal pro Woche einen Test während des Aufenthalts. Bei einem stabil niedrigen Infektionsgeschehen können die Bundesländer die Regel aussetzen. Dies gilt bei einem Inzidenzwert von unter 35 in einem Landkreis oder wenn andere Indikatoren wie die Krankenhausbelegung dies zulassen.

    Wie handhabt Ihr das in den Betrieben?

    Grüße

    Ajot

    wie definiert Ihr Eure Rolle bei der Auswahl der Handschuhe.

    Ich sehe meine Aufgabe bei der Definition der Anforderungenan den Handschuh. Die Prüfung ob ein Handschuhe den gestellten Anforderungenentspricht kann der Einkauf selbst machen. wenn es keine geeignetenHandschuhegibt muss der Einkauf dies dem Unternehmer mitteilen da er das Risiko trägt. Aktuell versuchte man andersrum wir sollen die Handschuhedie nicht den Vorgaben entsprechenfreigeben oder ablehnen. Der Einkauf wäscht seine Hände in Unschuld

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 20.8.2020)

    https://www.baua.de/DE/Angebote/Re…icationFile&v=4


    4.2.3 Lüftung(„C-ASS“ Punkt 3)

    (1)In Räumen von Arbeitsstätten muss gemäß Anhang Nummer 3.6 ArbStättV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Die ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert die grundlegenden Anforderungen an die Lüftung.

    (2)Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert werden. Verstärktes Lüften ist insbesondere durch eine Erhöhung der Frequenz, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms möglich.

    (3)Die Überprüfung der Qualität der Lüftung kann durch eine CO2-Messung erfolgen. Entsprechend ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm noch akzeptabel. In der Zeit der Epidemie ist dieser Wert soweit möglich zu unterschreiten.(4)Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. Eine Fensterlüftung muss bei Tätigkeitsaufnahme in den Räumen und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die ASR A3.6 empfiehlt einen zeitlichen Abstand zum Lüften beispielsweise von Büroräumen nach 60 Minuten und von Besprechungsräumen nach 20 Minuten. Diese Frequenz ist in der Zeit der Epidemie möglichst zu erhöhen. Eine sogenannte Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster ist anzuwenden. Es wird eine Lüftungsdauer von 3 bis 10 Minuten empfohlen.

    (5)Besprechungsräume sind zusätzlich bereits vor der Benutzung zu lüften, insbesondere dann, wenn sich zuvor andere Personen dort aufgehalten haben.

    (6)Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) ist insgesamt als gering einzustufen, wenn sie über geeignete Filter verfügen oder einen hohen Außenluftanteil zuführen. RLT-Anlagen sollen während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abgeschaltet werden, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration vonViren in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. Sofern RLT-Anlagen nicht dauerhaft betrieben werden, sind deren Betriebszeiten vor und nach der Nutzungszeit der Räume zu verlängern.

    (7)Der Umluftbetrieb von RLT-Anlagen, die nicht über eine geeignete Filtration verfügen, ist, soweit dies aus technischen und technologischen Gründen möglich ist, zu vermeiden, damit Aerosole, die möglicherweise Viren enthalten, nicht wieder dem Raum zugeführt werden. Geeignete Filter sind zum Beispiel Schwebstofffilter (High Efficiency Particulate Air/HEPA-Filter) [7]. Im Betrieb mit Außenluftanteil ist dieser zu erhöhen, um die Konzentration von Aerosolen, die möglicherweise Viren enthalten, im Raum möglichst zu reduzieren.
    (8)RLT-Anlagen in Sanitärräumen sollen zu den Betriebszeiten der Arbeitsstätte dauerhaft

    betrieben werden.

    (9)Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (zum BeispielStandventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (beispielsweise mobile Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen) oder Geräte zur Erwärmung (zum Beispiel Heizlüfter) ist in der Regelnur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da sie im Umluftbetrieb im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen und der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt.

    Hallo,

    Mein Problem wir vermieten ein Gebäude an ein anderes Unternehmen. Es werden u. A. Laborabfälle anfallen. Ich finde nicht, das ich überwachungsbedürftige Abfälle für einen Dritten mit entsorgen kann besonders nicht über meine Erzeugernummer. Selbst der Restmüll bereitet mit ein wenig Bauchschmerzen.

    Wie sehr Ihr das.

    So wie ich es sehe gibte es keine verbindliche Vorschrift, das die Sifa

    der Gewerbeaufsicht bzw.
    dem Unfallversicherungsträger zu melden ist.

    Das man bekannt sein sollte ist etwas anderes. Wir pflegen u. a. ein sehr gutes Verhältnis zu unserer Aufsichtsperrson des UVT

    Es geht hier nur um die rechtliche Verpflichtung.

    Grüße

    Ajot

    Für Schiebetüre in Flucht- und Rettungswegen gibt es ja eine Richtlinie AutSchR.
    Wie sieht es für Brandschutztüren (Drehflügel) aus, die mit automatischen Türöffnern versehen sind? Bei Annäherung oder über Seilzug öffnet die Tür.
    Gibt es da Vorschriften?

    Fragen, die ich mir stelle:


    Ist die überhaupt zulässig?
    War das Anbringen der Türöffner an die Brandschutztür überhaupt zulässig? Einrichtungen zu Offenhalten (Feststellanlagen) müssen ja zur Tür passen. (Zulassung)
    Bei Stromausfall müsste sich die Tür ohne besonderen Kraftaufwand öffnen lassen.


    Grüße


    Ajot