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  • Hi Zusammen, eine befähigte Person unseres Unternehmens bedient (verwendet) regelmäßig einen elektrischen Aufsitz- Flurförderfahrzeug um auf einem sehr großen Grundstücksareal im Kellergeschoss eines Gebäudes Mülltonnen einzusammeln. Die bringt er zu einem Sammelpunkt, wo sie dann von einem Entsorger angeholt werden. Alles seit Jahren eingespielt. Jetzt ist der Aufzug für außer Betrieb (Reparatur) und der Kollege müsste ausnahmsweise über die Tiefgaragenauffahrt zum Sammelpunkt fahren. Dafür würde er aber ca. 150- 200 m über einen Gehweg (öffentlicher Raum) fahren. Wenn wir das Flurförderfahrzeug provisorisch aus dem Fahrgeschäft mit Außenspiegel und Katzenaugen versehen, wäre eurer Meinung nach dieser temporäre Ersatzverkehr möglich? In mir schlagen da 2 Herzen. Das des gesunden Menschenverstands das denn da sagt, ja, ggf. mit weiteren Aufsichtsperson (zur Sicherung Dritter), auf der anderen Seite sagt das 2. Herz deutlich "nein", da das Arbeitsmittel für den öffentlichen Verkehrsraum nicht zugelassen ist. Gefährdungsbeurteilung usw. liegt zwar alles vor, jedoch gilt die nur innerhalb der Arbeitsstätte/ Betriebsstätte. Wie seht ihr das? Wahrscheinlich wird die Reparatur des Aufzugs ca. 2 Wochen in Anspruch nehmen. 2 x in der Woche würde er die gesammelten Mülltonnen morgen nach oben fahren und mittags wieder abholen.

    Gruß Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Bei einem unserer Kunden war erst kürzlich ein - zum Glück verletzungsfreier - Unfall mit einem Gespann Aufsitzmäher/Hänger auf der Rampe zur TG beim Einfahren.

    Ursache: Neigung der Rampe zu steil für Bremsen/Gewicht des Gespanns.
    GBU für diese Verwendung des Gespanns (durch einen Fremdfirma) gab und gibt es natürlich keine.

    Maximale Neigungen für Verkehrswege siehe Tabelle 1 ASR A1.8.
    Bei Tiefgaragen wird hier in Bayern allerdings in der Regel die Rampe mit maximaler Neigung gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung von 15 % gebaut, die über den Werten der ASR liegt.

  • Hi,

    wenn das Flurförderzeug nicht die Anforderungen der StVZO erfüllt und nicht StVO-konform im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden kann, dann ist für das Befahren des öffentlichen Verkehrsraums eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich!

    Ohne Ausnahmegenehmigung darf der öffentliche Raum nicht befahren werden! Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Verkehrsweg von dem Flurförderzeug sicher befahren werden kann (u.a. Wegbreite inkl. Sicherheitsabstand zu Fußgängern und anderen Fahrzeugen, Rampenneigung).

    schöne Grüße

  • Moin,

    Ohne Ausnahmegenehmigung darf der öffentliche Raum nicht befahren werden

    ich habe das Problem in einem meiner Unternehmen, wo Stapler ohne Straßenzulassung eine öffentliche Straße nutzen müssen.
    Vorgabe (vielleicht abhängig von der Behörde / Stadt): ein Mitarbeiter mit roter Flagge geht voraus.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Wir haben für so einen Fall eine Ausnahmegenehmigung der unteren Straßenverkehrsbehörde erhalten, welche einige Auflagen enthält. Das Fahrzeug muss hierbei allerdings nicht StVO konform ausgerüstet sein. Zusätzlich sollte dann noch der Haftpflichtversicherer des Betriebes entsprechend informiert werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wir haben für so einen Fall eine Ausnahmegenehmigung der unteren Straßenverkehrsbehörde erhalten, welche einige Auflagen enthält. Das Fahrzeug muss hierbei allerdings nicht StVO konform ausgerüstet sein. Zusätzlich sollte dann noch der Haftpflichtversicherer des Betriebes entsprechend informiert werden.

    So sehe ich das auch . Als Anlage ein Infoblatt der BG ETEM die das Fahren im öffentlichen Verkehr beschreibt.

    Gruß tanzderhexen

    Dateien

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo das Problem ist ganz klar geregelt, in den § 70 STVZO ein Antrag auf „nicht Zulassung“ ist bei der Behörde zustellen, Auflagen macht dann die Behörde (Beleuchtung Versicherung Kennzeichnung)

  • Hallo das Problem ist ganz klar geregelt, in den § 70 STVZO ein Antrag auf „nicht Zulassung“ ist bei der Behörde zustellen

    Das Befahren eines Gehweges bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO. Die Zugfahrzeuge werden hier ähnlich wie selbstfahrende Baumaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von <6 km/h gesehen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Sifuzzi,

    auf dem Gehweg hat ein Stapler ohnehin nichts verloren.
    für unseren Betrieb der sich im Industriebetrieb auf mehrere Standorte verteilt habe ich eine Ausnahmegenehmigung erwirkt. Diese kann beim Straßenverkehrsamt angefordert werden. Dazu benötigt der Stapler eine TÜV-Gutachten und muss zwei drei Voraussetzungen erfüllen. Damit ist das befahren von öffentlichem Verkehrsraum kein Problem.

    Gruß
    Peter

    Grüße vom Peter

    ...und nein, das hier ist keine Signatur. Hier versuche ich nur die übriggebliebenen Buchstaben zu sortieren.

  • auf dem Gehweg hat ein Stapler ohnehin nichts verloren.

    Es war doch von einem Flurförderfahrzeug die Rede, das muss kein Stapler sein, es gibt da noch einige andere.
    Bei uns ist der Gehweg z.B. der einzig sinnvoll nutzbare Weg um das Gebäude zu ver- und entsorgen. Da sich das Gebäude an einer großen Kreuzung befindet wäre es auch nicht gerade sinnvoll die Fahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu verwenden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • @'AxelS
    Zitat: Wenn wir das Flurförderfahrzeug provisorisch aus dem Fahrgeschäft mit Außenspiegel und Katzenaugen versehen

    Muss also ein Stapler sein. Kenne Handgeführten Flurföerderzeuge( Ameise oder Hochhubwagen etc..) und dergleichen mit Außenspiegeln.
    Gruß Martin

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  • Ich schiebs mal auf mein Alter

    Gerade mal 4 Jahre -1 Tag älter als ich. ;)

    Problem wird sein, die Ausnahmegenehmigung benötigt in der Regel auch ein paar Tage, außer man ist systemrelevant. Wir müssten unseren Betrieb nach 2, spätestens 4 Tagen deutlich herunter fahren, denn wir produzieren soviel Müll wie eine Kleinstadt. Weihnachten wird dieses Jahr wieder nett.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • das ding nennt sich "Still- Elektroschlepper". Sieht aus wie ein Aufsitzrasenmäher. Kein Stapler. Wir haben den Vorschlag der provisorischen Lösung abgelehnt.

    LG Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Und wie wird dann das Problem gelöst?

    Ich hätte hauptsächlich Bedenken mit der Steigung der Tiefgaragenauffahrt, denn die ist oft größer als die zulässige Steigung für die Schlepper.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    was macht der Arbeitgeber, wenn er selbst nicht mehr weiter weiß? Er lässt sich fachkundig beraten.
    Was macht die SiFa, wenn sie nicht mehr weiter weiß? Die sollte sich auch fachkundig beraten lassen.

    @Sifuzzi Eure Mühle hat ja schon fast alles, was man für die Teilnahme am Straßenverkehr benötigt. Ich würde jetzt einfach mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Kontakt aufnehmen und den Sachverhalt schildern. Ob jetzt jemand mit der Tricolore vorne weg läuft oder drei Mitarbeiter unter lauten Fanfarengetöse den Schlepper begleiten oder Ihr vorne und hinten einen 40-Tonner als Sicherungsfahrzeug benötigt, kann Euch die Behörde sagen und dann auch die entsprechende Genehmigung mit den notwendigen Auflagen erteilen oder auch versagen. Auf alle Fälle bist Du dann schlauer als vorher.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi Frank, es ist schon komplexer, es ist nicht unsere "Mühle" und auch nicht unser Gebäude. Nur unser Mitarbeiter wurde befähigt das Dingen richtig zu "verwenden" (im Sinne der Bedienung). Der Kunde ist nicht bereit die (wenn auch geringen) Risiken zu tragen. Und schon gar nicht ist er bereit für diesen "Beratungssupport" und den "Behördenprozess" auch nur einen Euro zu bezahlen. Deshalb haben wir "nein" gesagt. Gruß Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513